Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Arztes
Orientierungssatz
Wird ein Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt nach dem 31.12.1994 gestellt, hat der Arzt unbeschadet des Art. 33 § 2 S. 1 GSG die Voraussetzungen des § 95 a SGB V zu erfüllen (keine Zulassung als Arzt ohne Gebietsbezeichnung). Nach dem Gesetzeswortlaut beziehen sich diese erhöhten Anforderungen aber allein auf die Zulassung als Vertragsarzt, nicht jedoch auf die Anstellung bei einem Vertragsarzt. Es kann insofern nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber auch ohne ausdrückliche Kodifizierung sämtliche Voraussetzungen für eine Zulassung auch einer Anstellung zugrunde legen wollte. Denn an anderen Stellen des Gesetzes hat der Gesetzgeber ausdrücklich Regelungen für angestellte Ärzte getroffen, die denen der Zulassung entsprechen.
Tenor
Unter Aufhebung des Beschlusses vom 30.09.2009 wird der Beklagte verurteilt, dem Antrag der Klägerin vom 19.02.2009 auf Genehmigung der Beschäftigung des Facharztes für Allgemeinmedizin F L als angestellter Arzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden in ihrer Vertragsarztpraxis stattzugeben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Erteilung einer Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Arztes.
Die Klägerin ist als Ärztin für Allgemeinmedizin in X niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Der Beigeladene zu 8), geb. 00.00.1936, ist im Arztregister der Beigeladenen zu 7) als Arzt ohne Gebietsbezeichnung eingetragen und war vom 31.03.1982 bis 31.12.2004 Inhaber der Praxis der Klägerin. Mit Urkunde vom 18.02.2009 erteil- te ihm die Ärztekammer Nordrhein die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin gemäß § 44 a Abs. 4 des Heilberufsgesetzes NRW.
Unter dem 19.02.2009 beantragte die Klägerin die Genehmigung der Beschäftigung des Beigeladenen zu 8) in ihrer Vertragsarztpraxis. Diesen Antrag lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf durch Beschluss vom 18.05.2009 ab. Gemäß § 2 des Art. 33 Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) i.V.m. §§ 95, 95a Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) erfülle der Beigeladene zu 8) die Voraussetzungen für eine Anstellung nicht, da er nicht über eine abgeschlossene Weiterbildung in einem Fachgebiet verfüge.
Einen hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Beschluss vom 30.09.2009, ausgefertigt als Bescheid am 19.10.2009, als unbegründet zurück:
Gemäß § 95 Abs. 9 und 9 a SGB V i.V.m. § 32 b Abs. 1 Satz 1 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) könne ein Vertragsarzt mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen seien, anstellen. Dies setze hier voraus, dass der anzustellende Arzt entweder als Facharzt für Allgemeinmedizin oder als "Praktischer Arzt" aufgrund von landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung der Richtlinie des Rates der EG vom 15.09.1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) bis zum 31.12.1995 in das Arztregister eingetragen sei.
Das beigezogene Arztregister weise jedoch keine entsprechende Eintragung in der maßgebenden Spalte "Aus/Weiterbildungsdaten/Zusatzbezeichnungen" (früher "Anerkennung einer Gebietsbezeichnung, ggf. Teilgebiet") auf. Insofern fehle eine entscheidende Anstellungsvoraussetzung.
Ob der Beigeladene zu 8) mit der in diesem Jahr erworbenen Urkunde der Ärztekammer Nordrhein über die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin die entsprechende Eintragung in das Arztregister erreichen könnte - was die Beigeladene zu 7) in Abrede stelle -, habe der Beklagte nicht zu entscheiden. Solange der Nachweis der Eintragung im Arztregister nicht geführt sei, könne die Genehmigung seiner Anstellung durch die Klägerin nicht erteilt werden.
Der Beklagte habe der Klägerin angeboten, die Verhandlung zu vertagen, um dem Beigeladenen zu 8) Gelegenheit zu geben, das Eintragungsverfahren zu betreiben. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe dies abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die am 29.10.2009 erhobene Klage.
Die Klägerin hält die Voraussetzungen für die Erteilung der Anstellungsgenehmigung des Beigeladenen zu 8) für erfüllt. Dieser sei bis zum 31.12.2004 als praktischer Arzt in X niedergelassen gewesen und habe im Hinblick auf die mittlerweile aufgehobene Altersgrenze auf seine damalige Zulassung verzichtet. Er sei im Arztregister eingetragen und damit gemäß § 95 Abs. 9 SGB V anstellungsfähig. Die Ärztekammer Nordrhein habe ihm im Oktober 1993 die Berechtigung erteilt, Ärzte in seiner Praxis zum Praktischen Arzt auszubilden. Die Beigeladene zu 7) habe ihm zudem die Genehmigung zur Beschäftigung der Klägerin als Weiterbildungsassistentin für das Gebiet "Praktischer Arzt" in seiner Vertragsarztpraxis erteilt. Auch nach Beendigung seiner vertragsärztlichen Zulassung habe er sich ärztlich betätigt (Vertretungs- und Notdienstteilnahme) und fortgebildet. Seit dem 18.02.2009 sei er schließlich von der Ärzteka...