Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherungsleistungen für die Zeit einer Schulausbildung
Orientierungssatz
1. Der in § 7 Abs. 5 SGB 2 geregelte grundsätzliche Leistungsausschluss findet keine Anwendung, wenn der Anspruch auf Ausbildungsförderung aufgrund des § 2 Abs. 1a BAföG nicht besteht.
2. Das BAföG geht von einer typisierenden Betrachtungsweise aus. Besteht keine notwendige auswärtige Unterbringung des Schülers i. S. von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1-3 BAföG, so ist eine Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach BAföG ausgeschlossen und dem Schüler stehen Leistungen des SGB 2 zu.
3. Kann der Schüler seinen Lebensunterhalt einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht in vollem Umfang aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern, so besteht Anspruch auf die ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB 2, soweit die Kosten angemessen sind.
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 422,- EUR zu zahlen.
Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 9/10 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
2. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. K., F. 251, E. bewilligt.
Gründe
I.
Im Streit ist die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit einer Schulausbildung.
Der am 03.11.1987 geborene Antragsteller besucht seit dem 01.08.2005 die Unesco-Schule in Essen, ein Städtisches Aufbaugymnasium. Zur Zeit befindet sich der Antragsteller in der 12. Klasse, wobei geplant ist, dass der Antragsteller die Schule im Juni 2008 mit dem Abitur abschließt.
Der Antragsteller erhielt bis zum 30.06.2006 vom Jugendamt der Stadt Düsseldorf Jugendhilfeleistungen. In dem zugrunde liegenden Hilfeplan wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller die beantragte Jugendhilfe noch bis zum Ende des ersten Schuljahres auf dem Gymnasium gewährt werden sollte, um ihm eine Entlastung bei der Haushaltsführung und der Regelung der Alltagsangelegenheiten zu ermöglichen.
Der Antragsteller wohnt seit Dezember 2004 in einer 45 m² großen Wohnung in Essen, wobei die Miete 225,- EUR monatlich zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 70,- EUR monatlich beträgt. Die Miete wurde bis zum 30.06.2006 vom Träger der Jugendhilfe gezahlt, indem der Mietvertrag mit dem Kinderheim St. Josefshaus als Mieter geschlossen worden war. Für die Zeit ab dem 01.07.2006 hat der Antragsteller nach seinen Angaben mit dem Kinderheim St. Josefshaus einen Untermietvertrag geschlossen, in dem sich der Antragsteller verpflichtete, die Kaltmiete und die Betriebskosten in einer Gesamthöhe von 295,- EUR an das St. Josefshaus zu zahlen.
Die Mutter des Antragstellers, Frau B. W., wohnt in einer Wohnung in Düsseldorf, während der Aufenthaltsort des Vaters des Antragstellers zur Zeit nicht bekannt ist. Der Antragsteller erhält zur Zeit Kindergeld in Höhe von 154,- EUR monatlich sowie ein Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 180,- EUR monatlich.
Der Antragsteller beantragte am 15.05.2006 erstmalig die Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen ab dem 01.07.2006. Mit Bescheid des BAFöG-Amtes der Stadt Düsseldorf vom 22.05.2006 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller nicht bei seinen Eltern wohnen würde und vom Wohnsitz der Mutter eine entsprechende Ausbildungsstätte zu erreichen sei, da es in Düsseldorf entsprechende Gymnasien gebe. Einen weiteren Antrag des Antragstellers vom 18.08. 2006 lehnte das BAFöG-Amt der Stadt Düsseldorf mit Bescheid vom 21.09.2006 ab. Auch insoweit wurde zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 2 Abs. 1 a Nr. 1 - 3 BAFöG nicht vorlägen, weil vom Wohnort der Mutter des Antragstellers entsprechende Schulen zu erreichen seien. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, dass die Jugendhilfe beendet worden sei, keine Veränderung der Lebensverhältnisse darstellen würde, die die Gewährung der Ausbildungsförderung rechtfertigen würde. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Antragstellers Widerspruch erhoben, der noch anhängig ist.
Der Antragsteller beantragte am 11.07.2006 bei der Antragsgegnerin erstmalig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Am 13.07.2006 erging ein ablehnender Bescheid mit der Begründung, dass die Schulausbildung des Antragstellers im Rahmen des BAFöG dem Grunde nach förderungsfähig sei, so dass kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestünde.
Der Antragsteller beantragte am 13.10.2006 eine Überprüfung des Ablehnungsbescheides unter Hinweis auf § 7 Abs. 6 SGB II, wonach der Leistungsausschluss dann nicht gelte, wenn ein Auszubildender aufgrund von § 2 Abs. 1 a BAFöG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung habe. Die Antragsgegnerin lehnte die Gewährung von Grundsicherungsleistungen mit Bescheid vom 27....