Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten. dreijährige Verjährungsfrist. Hemmung der Verjährung durch Erlass eines Erstattungsbescheides. Beendigung der Verjährungshemmung wegen Nichtbetreibung des Verfahrens. keine Entscheidung über einen eingelegten Widerspruch für mehr als vier Jahre. Anwendbarkeit des § 52 SGB 10
Orientierungssatz
Die Vorschriften der §§ 204 ff BGB haben aufgrund der eindeutigen Verweisung in § 34 Abs 3 SGB 2 einen gesetzlichen Vorrang vor der Regelung in § 52 SGB 10.
Tenor
Der Bescheid vom 24.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2017 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 24.05.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2017.
Der Kläger bezog mit seiner Ehefrau und seinen Kindern seit Juli 2008 von dem Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
In den Weiterbewilligungsanträgen gab der Kläger an, nicht über nennenswertes Vermögen zu verfügen.
Mit Schreiben vom 23.04.2009 forderte der Beklagte den Kläger auf, Nachweise über einen Kapitalertrag in Höhe von 430,00 EUR bei der Sparkasse Duisburg aus dem Jahre 2007 beizubringen; dies sei durch einen elektronischen Datenabgleich bekannt geworden.
Der Kläger reichte daraufhin bei dem Beklagten Kopien von einem auf ihn lautenden Sparbuch ein. Ausweislich des Sparbuches hob der Kläger am 20.01.2009 das vollständige Guthaben in Höhe von 32.830,66 EUR von seinem Sparbuch ab.
Mit Schreiben vom 07.09.2009 ließ der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass sein Vater sämtliche Kosten seiner Hochzeit im Jahre 2007 bestritten habe. Er habe zudem Möbel und Hausrat gekauft. Es sei von Beginn an klar gewesen, dass der Kläger den Betrag an seinen Vater zurückerstatten sollte. Es handelte sich dabei um knapp 30.000,00 EUR. Deshalb habe der Kläger den Betrag am 20.01.2009 abgehoben und seinem Vater übergegeben, der das Geld auf sein Konto eingezahlt habe. Das Vermögen sei nicht verwertbar, da es von Beginn an mit einer Schuldverpflichtung belastet gewesen sei.
Mit Bescheid vom 10.09.2009 hob der Beklagte den laufenden Bewilligungsbescheid ab Oktober 2009 aufgrund des Wegfalls der Hilfebedürftigkeit auf. Der Kläger leitete daraufhin unter dem Az.: S 41 AS 383/09 ER ein gerichtliches Eilverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg ein. Im Laufe des Eilverfahrens bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 18.01.2010 dem Kläger und seiner Familie für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2009 Leistungen nach dem SGB II als Darlehen. Der Kläger erklärte daraufhin das Eilverfahren am 20.01.2010 für erledigt.
Unter dem 22.09.2009 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger und den weiteren Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft Aufhebungs- und Erstattungsbescheide aufgrund des bestehenden Vermögens für den Zeitraum Juli 2008 bis August 2009. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 05.10.2009 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 07.04.2010 wies der Beklagte den Widerspruch vom 05.10.2009 als unbegründet zurück.
Der Kläger und seine Familie leiteten daraufhin unter den Az.: S 26 AS 1664/10 und S 26 AS 1665/10 Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg ein. Im Laufe der Klageverfahren ließ der Kläger vortragen, dass seit dem Jahre 2004 ein Sparbuch auf seinen Namen existiere, auf das monatlich 500,00 EUR eingezahlt worden seien. Sein Vater habe aufgrund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine nicht unerhebliche Abfindung erhalten. Da sein Vater gläubig sei und keine Zinsen beanspruchen wollte, habe dieser das Geld bei sich zu Hause behalten. Der Vater sei Miteigentümer eines Hauses, für welches die Finanzierung Anfang des Jahres 2009 abgelöst werden konnte. Die Anlage des Kontos diente zunächst dafür, für die Hochzeit anzusparen. Aufgrund des geringen Nettoeinkommens des Klägers haben sowohl der Kläger als auch der Vater Beträge auf das Konto eingezahlt. Es könne nicht mehr differenziert werden, von wem welche Beträge stammten. Als die Hochzeit im Jahre 2007 stattfinden sollte, sei überlegt worden, das Geld für die Hochzeit nicht vom Konto zu nehmen, sondern diese von der Abfindung des Vaters des Klägers zu bezahlen. Es sei vereinbart worden, dass weiterhin 500,00 EUR eingezahlt werden, damit das Darlehen für das Haus des Vaters Anfang 2009 abgezahlt werden könne. Vereinbarungsgemäß sei Anfang 2009 das Sparkonto aufgelöst und das Darlehen des Vaters getilgt worden.
Die Verfahren S 26 AS 1664/10 und S 26 AS 1665/10 endeten am 22.03.2012 mit einem gerichtlichen Vergleich. Ausweislich der Ziffer 3) des Vergleiches behielt sich der Beklagte vor, für die mit Wirkung ab dem 01.02.2009 ergangenen Leistungsbescheide Erstattungsbescheide nach §§ 33 bzw. 34 SGB II zu erlassen.
Für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.06.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger und den Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft mit folgenden...