Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Streitwert wird auf 5486,65 Euro festgesetzt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger der Beklagten Säumniszuschläge für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 5486,65 Euro zu zahlen hat.
Der bei der Beklagten versicherte B. C. (im Folgenden „der Versicherte“) war im Zeitraum vom 1. September 1971 bis zum 31. August 1973 im Dienste der Deutschen Bundesbahn versicherungsfrei beschäftigt. Am 24. September 2019 erfolgte die Nachversicherung des Versicherten durch den Kläger bei der Beklagten für den oben genannten Zeitraum i.H.v. 2.798,99 Euro.
Aus den von dem Kläger zu den Akten gelangten Unterlagen geht hervor, dass der Versicherte bei der Beklagten im April 2019 die Nachversicherung für die Zeit vom 1. September 1972 bis zum 31 August 1973 beantragt und offenbar ein Anschreiben der Deutschen Bundesbahn vom 11. August 1972 wegen Übersendung der Ernennungsurkunde vorgelegt hatte. Der Antrag wurde an den Kläger weitergeleitet, der daraufhin den Versicherten aufforderte, Unterlagen für seine Beschäftigung nach dem 1. September 1972 einzureichen und - nachdem diese vom Versicherten dort vorgelegt worden waren -, die Nachversicherung veranlasste. Die erfolgte Nachversicherung wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 bestätigt.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge für die Zeit ab dem 1. Januar 1995 bis zum 24. September 2019 für 297 Monate in Höhe von 5486,65 Euro an. Der Kläger äußerte sich hierzu nicht. Mit Bescheid vom 21. November 2019 erhob die Beklagte auf die gezahlten Nachversicherungsbeiträge einen Säumniszuschlag in Höhe von 5486,65 Euro für 297 Monate und verwies auf § 184 Abs. 1 SGB VI und § 24 Abs. 1 SGB IV. Es seien keine triftigen Gründe vorgebracht worden, die eine verspätete Beitragszahlung rechtfertigten.
Dagegen erhob der Kläger am 5. Dezember 2019 Widerspruch und am 19. Dezember 2019 Klage zum Sozialgericht Duisburg und teilte u.a. mit, die Nachversicherung sei aus Fürsorgepflicht gegenüber dem ehemaligen Beamten durchgeführt worden. Bei Aufnahme der Säumniszuschläge in das SGB IV 1995 sei die Hauptforderung schon 20 Jahre verjährt gewesen. Auch die Höchstverjährungsfrist von 30 Jahren nach § 29 RVO sei schon 2005 abgelaufen. Am 14. Januar 1976 seien die Beiträge für den Versicherten für den Nachversicherungsfall schon einmal festgestellt worden. Am 19. Januar und 8. April 1976 sei der Beamte abermals angeschrieben worden. Nachdem in beiden Fällen keinerlei Reaktion gezeigt worden sei, sei die Nachversicherung erst einmal zurückgestellt worden. Die Beiträge sollten zu keiner Zeit zurückgehalten werden. Es sollte nur vorab geklärt werden, ob tatsächlich ein Nachversicherungsfall eingetreten sei. Die Hauptforderung sei schon seit 1975 verjährt. Regelmäßig seien von den ausgeschiedenen Beamten weitere versicherungsfreie Dienstverhältnisse angestrebt worden. Fristen, binnen welcher der Vorgang abschließend hätte bearbeitet werden müssen, habe es 1975 noch nicht gegeben. Positive Kenntnis vom Vorliegen eines Nachversicherungsfalles hätte der Rentenversicherungsträger 1973 gehabt. Der Träger der Rentenversicherung habe darauf hinzuwirken, dass die in dem Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Den Versicherten treffe nach § 149 Abs. 4 SGB VI gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung eine Mitwirkungspflicht. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen die bei dem Versicherten aufgetretene Beitragslücke vom 1. September 1972 bis 31. August 1973 aufzuklären. Auch im Rahmen von Arbeitgeberprüfungen sei das fragliche Konto nicht überprüft worden. Schließlich fehle ein formaler Beitragsbescheid nach § 24 Abs. 2 SGB IV und der Zweck der Säumniszuschläge sei vorliegend bei weitem verfehlt, da ein im Jahr 2019 erlassener Bescheid über Säumniszuschläge die Zahlungsmoral des Zahlungspflichtigen wegen einer verjährten Forderung aus dem Jahr 1973 nicht beflügeln werde. Zuständig sei das Sozialgericht am Sitz des Klägers gemäß § 57 SGG. Es sei ein Vorverfahren durchzuführen, da der Kläger keine oberste Bundesbehörde sei. Der Kläger reichte einen Vermerk vom 9. August 1976 zu den Akten, wonach die Nachversicherung wegen erfolgloser Versuche, vom Versicherten Auskunft über seine Tätigkeit (versicherungspflichtige oder versicherungsfreie) zu erhalten, vorerst zurückgestellt werde bis sich der Versicherte melde und einen Anspruch auf Nachversicherung geltend mache.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2020 erklärte sich das Sozialgericht Duisburg für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Frankfurt am Main.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2020 verwies die Beklagte auf §§ 8 Abs. 2, 233 SGB VI, §§ 1232, 1403 RVO und §§ 24, 25 SGB IV sowie auf die Rechtsprechung des BSG, wonach in Fällen, in denen die Einrede der Verjährung rechtsmissb...