Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Streitwert wird auf 12.143,38 Euro festgesetzt.
Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger der Beklagten Säumniszuschläge für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 12.143,38 Euro zu zahlen hat.
Der bei der Beklagten versicherte B. C. (im Folgenden „der Versicherte“) war im Zeitraum vom 1. November 1973 bis zum 31. Oktober 1975 im Dienste der Deutschen Bundesbahn versicherungsfrei beschäftigt. Am 29. November 2019 erfolgte die Nachversicherung des Versicherten durch den Kläger bei der Beklagten für den oben genannten Zeitraum i.H.v. 6.113,11 Euro, weil der Versicherte anlässlich seines Rentenantrags dies bei der Beklagten beantragt hatte. Die durchgeführte Nachversicherung wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 bestätigt mit der Bitte um Mitteilung, ob Aufschubgründe vorgelegen hätten bzw. wann Kenntnis vom Wegfall eines solchen vorgelegen habe.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 (fehlt in den Akten) hörte die Beklagte den Kläger zu einer Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge an. Der Kläger teilte daraufhin mit, der Versicherte sei aus eigenem Antrag hin aus dem Dienst entlassen worden. Sämtliche Schreiben an Herrn C. seien unbeantwortet geblieben. Erst am 31. Oktober 2019 sei eine Arbeitsbescheinigung für eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorgelegt worden. Aus den zu den Akten der Beklagten gelangten Unterlagen des Klägers geht hervor, dass im Jahre 1975 und mit Schreiben vom 4. Dezember 1975 und 8. April 1976 der ehemalige Beschäftigte vergeblich um Auskunft über seine Tätigkeit (versicherungspflichtig oder versicherungsfrei) gebeten worden war. Es wurde vermerkt, dass die Nachversicherung nicht durchgeführt werden könne und vorerst zurückgestellt werde bis der Versicherte sich melde.
Mit Bescheid vom 2. Januar 2020 2019 erhob die Beklagte auf die gezahlten Nachversicherungsbeiträge einen Säumniszuschlag in Höhe von 12.143,38 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 29. November 2019 für 299 Monate und verwies u.a. auf § 184 Abs. 1 SGB VI und § 24 Abs. 1 SGB IV. Es liege eine säumige Beitragszahlung vor.
Dagegen erhob der Kläger am 25. Februar 2020 Widerspruch und teilte u.a. mit, am 1. Dezember 1975 seien die Entgelte und die Nachversicherungsbeiträge festgestellt und der zuständigen Sozialverwaltung West übersandt worden. Damals sei es regelmäßig der Fall gewesen, dass die Beamten zur Bundeswehr gewechselt hätten und daher in ein weiteres versicherungsfreies Dienstverhältnis übergetreten seien. Da der Beamte nach heutiger Kenntnis zur Bundeswehr gegangen wäre, hätte die Bundesbahn den Aufschub der Nachversicherung erklärt. Im Jahr 1975 seien die Beitragsansprüche binnen 2 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit verjährt (§ 29 RVO). Bei absichtlichem Hinterziehen habe eine aus dem BGB abgeleitete Verjährungsfrist von 30 Jahren gegolten. Die Forderung sei verjährt. Die Klärung des Versicherungskontos obliege ebenso der Beklagten wie eine etwaige Festsetzung von Beitragszeiten. Der Kläger sei weder von dem ausgeschiedenen Beamten noch von der Beklagten in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Nachversicherungsfall vorliege. Die Beklagte habe im Übrigen positive Kenntnis von allen für ihren Beitragsanspruch relevanten Tatsachen gehabt, weil neue sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten in das Versicherungskonto eingeflossen seien. Sie sei ihren Pflichten nach § 149 SGB VI seit 1977 nicht nachgekommen. Auch im Kontext der Neuregelung der Säumniszuschläge 1995 habe sie das Konto mit einer offensichtlichen Lücke nicht aufgegriffen.
Mit zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2021 (abgesandt am 16. Februar; laut Angaben des Klägers in der Außenstelle Kassel eingegangen am 18. Februar 2021) verwies die Beklagte auf §§ 8 Abs. 2, 233 SGB VI, §§ 1232, 1403 RVO und §§ 24, 25 SGB IV sowie auf die Rechtsprechung des BSG, wonach in Fällen, in denen die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich sei, der Rentenversicherungsträger Nachversicherungsbeiträge fordern könne, deren Fälligkeit länger als 30 Kalenderjahre zurückliege. Da der Kläger als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber seine Beitragspflichten verletzt habe, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27. Juni 2012, B 5 R 88/11 R und vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R) die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich. Hinsichtlich der Erhebung der Einrede der Verjährung in Bezug auf Säumniszuschläge (Nebenforderung) könne nichts anderes gelten. Denn diese teilten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 2. November 2015, B 13 R 35/14 R) das Schicksal der Hauptforderung.
Am 16. März 2021 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Frankfurt erhoben.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 hat das Gericht die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung angehört und darauf hingewiesen, dass das BSG im U...