Nachgehend
BSG (Beschluss vom 02.10.2024; Aktenzeichen B 5 R 43/24 B) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Streitwert wird auf 17.656,00 Euro festgesetzt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger der Beklagten Säumniszuschläge für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 17.656,00 Euro zu zahlen hat.
Der bei der Beklagten versicherte B. C. (im Folgenden „der Versicherte“) war im Zeitraum vom 1. September 1971 bis zum 3. November 1973 im Dienste der Deutschen Bundesbahn versicherungsfrei beschäftigt. Am 12. Februar 2016 erfolgte die Nachversicherung des Versicherten durch den Kläger bei der Beklagten für den oben genannten Zeitraum i.H.v. 9.732,56 Euro.
Aus den von dem Kläger zu den Akten gelangten Unterlagen geht hervor, dass der Kläger gegen den Versicherten eine Vollstreckungsanordnung mit der Aufforderung erlassen hatte, insgesamt 1181,42 DM an überzahlten Dienstbezügen zurückzuzahlen, weil er mit Ablauf des 3. November 1973 aus dem Eisenbahndienst ausgeschieden sei, Dienstbezüge jedoch bis einschließlich November 1973 sowie eine Sonderzahlung für Dezember 1973 gezahlt worden seien. Mit Rücksicht auf die vom Versicherten mitgeteilte augenblickliche Arbeitslosigkeit war der Arbeitgeber, die Bundesbahn, jedoch bereit, mit dem Versicherten eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1975 und vom 9. April 1976 wurde der Versicherte bzw. seine Eltern dazu aufgefordert, Auskunft über seine Tätigkeit (versicherungspflichtige oder versicherungsfreie) zu geben. Mit Vermerk vom 9. August 1976 wurde vermerkt, dass eine Antwort wieder auf das eine noch das andere Schreiben erfolgt sei und die Nachversicherung daher nicht durchgeführt werden könne und vorerst zurückgestellt werde bis sich der Versicherte melde und einen Anspruch auf Nachversicherung geltend mache. Nach Angaben des Klägers meldete sich der ehemalige Beamte dann mit Schreiben vom 20. November 2015 und bat um Durchführung der Nachversicherung. Mit Datum vom 15. Dezember 2015 füllte der Kläger daraufhin den Vordruck zum Einleiten der Nachversicherung für versicherungsfreie Beschäftigungszeiten (Vordruck vom 2. April 2008) aus und veranlasste die Nachversicherung gemäß § 8 Abs. 2 SGB VI.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge für die Zeit ab dem 1. Januar 1995 bis zum 12. Februar 2016 für 254 Monate in Höhe von 17.656,00 Euro an. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 erhob der Kläger die Einrede der Verjährung, verwies darauf, dass der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und im Rahmen der zum 43. Lebensjahr des Versicherten im Jahr 1997 zu erfolgenden Kontenklärung die Beitragslücke seitens der Beklagten noch einigermaßen zeitnah aufgeklärt hätte werden können.
Mit Bescheid vom 6. August 2019 erhob die Beklagte auf die gezahlten Nachversicherungsbeiträge einen Säumniszuschlag in Höhe von 17.656,00 Euro für 254 Monate und verwies auf § 184 Abs. 1 SGB VI und § 24 Abs. 1 SGB IV. Es seien keine triftigen Gründe vorgebracht worden, die eine verspätete Beitragszahlung rechtfertigen.
Dagegen erhob der Kläger am 30. August 2019 Widerspruch und teilte u.a. mit, der Anspruch auf Säumniszuschläge bestehe nicht. Die Hauptforderung sei schon seit 1975 verjährt. Die 30-jährige Verjährung gelte bei absichtlich vorenthalten Beiträgen. Diese Fallgruppe sei vorliegend nicht gegeben. Es sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen gewesen, die Beiträge zurückzuhalten. Regelmäßig seien von den ausgeschiedenen Beamten weitere versicherungsfreie Dienstverhältnisse angestrebt worden. Das Abwarten einer Nachricht, ob der Beamte weiter als Beamter tätig war oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe, sei also damals sachgerecht gewesen. Damit greife die Regelverjährung von 4 Jahren seit Fälligkeit der Beiträge. Ein Abweichen von der gesetzlichen Verjährungsregelung auf der Grundlage von Treu und Glauben sei vorliegend nicht angezeigt. Der Kläger habe die Beklagte zu keiner Zeit von der Geltendmachung ihres Anspruchs abgehalten. Es wiederstieße gegen Treu und Glauben eine Behörde, die an der Mitwirkung des ausgeschiedenen Beamten scheitere schlechter zu stellen, als jemanden, der Beiträge vorsätzlich zurückhalte. Nach dem der Rentenversicherung spätestens 1975 alle relevanten Informationen vorgelegen hätten, sei 1977 Verjährung eingetreten. Auch im Rahmen von Arbeitgeberprüfungen, die beim Widerspruchsführer durchaus stattgefunden hätten, sei das fragliche Konto nicht überprüft worden. Schließlich fehle ein formaler Beitragsbescheid nach § 24 Abs. 2 SGB IV.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2021 (abgesandt am 16. Februar, laut Angaben des Klägers in der Außenstelle Kassel eingegangen am 18. Februar 2021) verwies die Beklagte auf §§ 8 Abs. 2, 233 SGB VI, §§ 1232, 1403 RVO und §§ 24, 25 SGB IV sowie auf die Rechtsprechung des BSG, wonach in Fällen, in dene...