Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Streitwert wird auf 19.547,54 Euro festgesetzt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger der Beklagten Säumniszuschläge für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 19.547,54 Euro zu zahlen hat.
Der bei der Beklagten versicherte B. C. (im Folgenden „der Versicherte“) war im Zeitraum vom 1. September 1975 bis zum 31. Oktober 1979 mit einer Unterbrechung durch den Grundwehrdienst vom 2. Januar 1978 bis zum 31. März 1979 im Dienste der Deutschen Bundesbahn versicherungsfrei beschäftigt. Am 20. Dezember 2016 erfolgte die Nachversicherung des Versicherten durch den Kläger bei der Beklagten für den oben genannten Zeitraum i.H.v. 10.373,44 Euro.
Aus den von dem Kläger zu den Akten gelangten Unterlagen geht hervor, dass der Versicherte um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 31. Oktober 1979 und um Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gebeten hatte und dieser Bitte mit Dienstanweisung vom 9. Oktober 1979 entsprochen wurde. Dem Versicherten wurde mitgeteilt, dass über die Nachversicherung nach den einschlägigen Vorschriften durch die Sozialverwaltung Süd in C-Stadt entschieden werde. Es wurde eine Wiedervorlage zum 1. Februar 1980 wegen Nachversicherung verfügt. Am 28. Februar 1980 und am 10. März 1980 wurde das Formular „Nachversicherung für versicherungsfreie Beschäftigungszeiten“ ausgefüllt und der Versicherte mit Datum vom 10. März und 8. April 1980 angeschrieben mit der Bitte um Beantwortung zahlreicher Fragen zu seiner Beschäftigung nach dem Ausscheiden bei der Deutschen Bundesbahn, der Art der Beschäftigung oder sonstigen Tätigkeiten und seinen Absichten, wieder eine versicherungsfreie Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufzunehmen. Zuletzt wurde der Versicherte mit Schreiben vom 9. Mai 1980 darauf aufmerksam gemacht, dass die Rentenversicherungsträger auch ein Zwangsgeld zur Erfüllung von Auskünften verhängen könnten, und der Versicherte wurde eindringlich gebeten bis zum 30. Mai 1980 den ausgefüllten Fragebogen zurückzugeben. Mit Vermerk vom 9. Juli 1980 wurde die Nachversicherung zurückgestellt, weil der Versicherte trotz mehrmaliger Anschreiben keine Auskunft über sein derzeitiges Beschäftigungsverhältnis gegeben habe. Offenbar Ende 2016 bat der Versicherte den Kläger die Nachversicherung durchzuführen, was dann auch geschah.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge für die Zeit ab dem 1. Januar 1995 bis zum20. Dezember 2016 für 264 Monate in Höhe von 19.547,54 Euro an. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 erhob der Kläger die Einrede der Verjährung, verwies darauf, dass der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und im Rahmen der zum 43. Lebensjahr des Versicherten im Jahr 2000 zu erfolgenden Kontenklärung die Beitragslücke seitens der Beklagten noch einigermaßen zeitnah aufgeklärt hätte werden können.
Mit Bescheid vom 6. August 2019 erhob die Beklagte auf die gezahlten Nachversicherungsbeiträge einen Säumniszuschlag in Höhe von 19.547,54 Euro für 254 Monate und verwies auf § 184 Abs. 1 SGB VI und § 24 Abs. 1 SGB IV. Es seien keine triftigen Gründe vorgebracht worden, die eine verspätete Beitragszahlung rechtfertigen.
Dagegen erhob der Kläger am 30. August 2019 Widerspruch und teilte u.a. mit, der Anspruch auf Säumniszuschläge bestehe nicht. Die Hauptforderung sei schon seit 1983 verjährt. Die 30-jährige Verjährung gelte bei vorsätzlich vorenthalten Beiträgen. Diese Fallgruppe sei vorliegend nicht gegeben. Es sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen gewesen, die Beiträge zurückzuhalten. Regelmäßig seien von den ausgeschiedenen Beamten weitere versicherungsfreie Dienstverhältnisse angestrebt worden. Das Abwarten einer Nachricht, ob der Beamte weiter als Beamter tätig war oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe, sei also damals sachgerecht gewesen. Damit greife die Regelverjährung von 4 Jahren seit Fälligkeit der Beiträge. Ein Abweichen von der gesetzlichen Verjährungsregelung auf der Grundlage von Treu und Glauben sei vorliegend nicht angezeigt. Der Kläger habe die Beklagte zu keiner Zeit von der Geltendmachung ihres Anspruchs abgehalten. Es wiederstieße gegen Treu und Glauben eine Behörde, die an der Mitwirkung des ausgeschiedenen Beamten scheitere schlechter zu stellen, als jemanden, der Beiträge vorsätzlich zurückhalte. Nach dem der Rentenversicherung spätestens 1975 alle relevanten Informationen vorgelegen hätten, sei 1977 Verjährung eingetreten. Auch im Rahmen von Arbeitgeberprüfungen, die beim Widerspruchsführer durchaus stattgefunden hätten, sei das fragliche Konto nicht überprüft worden. Schließlich fehle ein formaler Beitragsbescheid nach § 24 Abs. 2 SGB IV.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2021 (abgesandt am 16. Februar, laut Angaben des Klägers in der Außenstelle Kassel eingegangen am 18. Februar 2021) verwies die Beklagte...