Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung auf Rückzahlung einer nach dem Tod des Rentenbeziehers zu Unrecht gezahlten Rente gegenüber einem Verfügenden, der mit dem überzahlten Betrag Nachlassverbindlichkeiten beglichen hat
Orientierungssatz
Eine überzahlte Rente gehört nicht zum Nachlass und kann daher auch nicht zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten eingesetzt werden (Anschluss an SG Gießen vom 8.10.2014 - S 4 R 50/13).
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 15.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2013 werden abgeändert in der Gestalt, dass die Klägerin nur 900,00 EUR an die Beklagte zurückzuzahlen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Erstattung von Rentenleistungen für die Zeit nach dem Tode der am xx.xx.2012 verstorbenen bei der Beklagten versicherten D.
Die Klägerin ist die Tochter der verstorbenen Versicherten D. und im Besitz einer Vollmacht für das Girokonto ihrer Mutter.
Die Mutter der Klägerin bezog von der Beklagten eine Altersrente und eine Witwenrente in Höhe von 890,72 Euro und 230,34 EUR. Die Rentenzahlungen erfolgten auf das Girokonto der Mutter der Klägerin, für das sie auch eine Vollmacht hatte. Die Beklagte erlangte am 17.07.2012 Kenntnis vom Tode der Mutter der Klägerin, so dass es zu einer Überzahlung der Altersrente in Höhe von 890,72 EUR und der Witwenrente in Höhe von 230,34 EUR für den Monat Juli 2012 kam.
Nach Auskunft des kontoführenden Kreditinstituts, der Sparkasse E-Stadt wurden in der Zeit vom 02.07.2012 bis 11.07.2012 folgende Bankbewegungen durchgeführt von diesem Konto:
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Dauerauftrag Miete |
02.07.2012 |
635,00 EUR |
Kfz.-Steuer |
02.07.2012 |
110,00 EUR |
E. E-Stadt |
02.07.2012 |
3,45 EUR |
F. |
02.07.2012 |
17,90 EUR |
G. |
02.07.2012 |
32,38 EUR |
Geldautomat |
02.07.2012 |
500,00 EUR |
Geldautomat |
02.07.2012 |
400,00 EUR |
H. Versand |
02.07.2012 |
106,00 EUR |
J. |
02.07.2012 |
34,35 EUR |
J. |
02.07.2012 |
69,99 EUR |
K. GmbH |
02.07.2012 |
62,97 EUR |
Strom L. |
03.07.2012 |
36,00 EUR |
M. AG |
03.07.2012 |
1,59 EUR |
E-Stadter N. |
05.07.2012 |
31,45 EUR |
G. |
10.07.2012 |
116,30 EUR |
O. |
11.07.2012 |
31,89 EUR |
Bis auf die Barabhebungen am Geldautomaten in Höhe von 500,00 EUR und 400,00 EUR jeweils am 02.07.2012 erfolgten die weiteren Kontobewegungen entweder durch Dauerauftrag oder Lastschrifteinzug oder Überweisungsaufträge der Verstorbenen.
Auf das Rückforderungsbegehren der Beklagten gegenüber der Sparkasse teilte diese mit Schreiben vom 27.07.2012 mit, dass der zurückgeforderte Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderung verwendet worden sei und der Kontostand vor Eingang des Rückforderungsersuchens am 17.07.2012 7.387,77 EUR Soll betragen habe. Mit Schreiben vom 05.12.2012 wurde die Klägerin angehört zur beabsichtigten Rückforderung der über den Sterbemonat der Rentenberechtigten hinaus gezahlten Geldleistung in Höhe von 1.121,06 EUR. Unter dem 17.12.2012 legte die Klägerin dar, ihre Mutter hätte ihre Geldangelegenheiten immer selbst erledigt. Sie hätte zwar eine Vollmacht gehabt, diese habe nur für den Fall gegolten, dass sie selbst habe kein Geld holen können. Die 900,00 EUR habe sie für Beerdigungskosten, Räumung der Wohnung etc. gebraucht. Sie habe das Erbe beim Amtsgericht B...... am 05.08.2012 ausgeschlagen.
Mit Bescheid vom 15.01.2013 forderte die Beklagte von der Klägerin den Betrag in Höhe von 1.121,06 Euro zurück. Als Rechtsgrundlage wurde § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI angegeben. Die Forderung setze sich zusammen aus Beträgen vom 02.07.2012 in Höhe von 500,00 EUR und 400,00 EUR sowie jeweils ebenfalls vom 02.07.2012 von 106,00 Euro, 34,35 EUR und 69,99 EUR. Dabei handelte es sich um die beiden Barabhebungen am Geldautomaten, eine Zahlung an den H. Versand sowie zwei Zahlungen an J. Es wurde weiter ausgeführt, dass die Klägerin als Verfügungsberechtigte (Inhaber einer Kontovollmacht) über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen beziehungsweise zugelassen habe. Da sich die Forderung an die Klägerin als Verfügende richte, sei die Ausschlagung des Erbes unerheblich. Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 11.02.2012 und legte ein Schreiben der P. vom 28.11.2012 vor, in dem die Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge für die verstorbene Mutter für den Monat Juli 2012 in Höhe von 900,00 EUR in monatlichen Raten von 25,00 EUR geregelt wurde. Am 02.09.2013 erließ die Beklagte zurückweisenden Widerspruchsbescheid. Zur Begründung legte sie dar, der Anspruch gründe auf § 118 Abs. 4 SGB VI. Von der Bank seien keine Beträge zu erstatten gewesen, da zum einen kein ausreichendes Guthaben mehr auf dem Konto vorhanden gewesen sei und zum anderen in Höhe von mehr als 2.000,00 EUR über Beträge auf dem Konto verfügt worden sei. Die Klägerin werde als Verfügende in Anspruch genommen. Verfügende im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI seien Personen, die als Verfügungsberechtigt...