Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten und die entsprechende Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, sowie über ein Ruhend der Leistungsansprüche.
Die 1975 geborene Klägerin meldete sich erstmals mit E-Mail vom 24. Februar 2015 bei der Beklagten. Hierbei beantragte sie die Versicherung ab 1. März 2015 unter Vorlage einer Kündigungsbestätigung der Techniker Krankenkasse vom 2. Januar 2015. Sie gab weiter an, dass sie derzeit ohne Arbeit und ohne Einkommen sei. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt durch Sach- und Naturalspenden ihrer Mutter.
Die Beklagte bescheinigte sodann gegenüber der Techniker Krankenkasse mit Schreiben vom 27. Februar 2015, dass die Klägerin ab 1. März 2015 bei ihr Mitglied sei.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ab 1. März 2015 freiwillig versichert sei, und setzte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 165,38 € fest (Bl. 11 VA).
Mit Schreiben vom 2. März 2015 teilte die Techniker Krankenkasse der Beklagten sodann mit, dass die Voraussetzungen des Ruhens des Leistungsanspruchs wegen Beitragsrückständen erfüllt gewesen seien.
Mit Bescheid vom 6. März 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Leistungsansprüche auch beim Krankenkassenwechsel weiterhin ruhten (Bl. 17 VA). Die Klägerin trat dem mit Email vom 16. März 2015 entgegen. Das Leistungsruhen beruhe auf falschen Informationen. Die Tage des Leistungsruhens werde sie von ihrer Beitragszahlung abziehen.
Die Beklagte forderte die Klägerin mehrmals zur Zahlung von offenen Beiträgen, Säumniszuschlägen sowie Mahngebühren auf (Zahlungsaufforderungen v. 22.5.2015, Bl. 26 VA; v. 19.6.2015, Bl. 31 VA; v. 22.7.2015, Bl. 34 VA; v. 21.9.2015, Bl. 38 VA; v. 20.10.2015, Bl. 40 VA; v. 20.11.2015, Bl. 42 VA).
Mit Bescheid vom 28. Juli 2015 setzte die Beklagte die Beiträge ab 1. Juli 2015 zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 167,27 € fest (Bl. 36 VA).
Die Klägerin war sodann vom 31. Juli bis 31. August 2015 als abhängig Beschäftigte bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.
Die Beklagte bat die Klägerin mit Schreiben vom 17. Februar 2016 um Angaben zur weiteren Mitgliedschaft über den 31. August 2015 hinaus und erinnerte die Klägerin mit Schreiben vom 9. März 2016 hieran.
Mit Bescheid vom 1. April 2016 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum 1. September bis ein 30. Dezember 2015 in Höhe von monatlich 730,13 €, ab 1. Januar 2016 i.H.v. 750,04 € fest (Bl. 51 VA).
Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 erhob die Klägerin, anwaltlich durch Rechtsanwalt B. vertreten, Widerspruch gegen die Beitragsbescheide und beantragte hilfsweise die Überprüfung.
Die Techniker Krankenkasse teilte der Beklagten mit Schreiben vom 25. Mai 2016 mit, dass das Ruhen der Leistungsansprüche aufgehoben worden sei (Bl. 58 VA).
Die Beklagte teilte daraufhin der Klägerin mit, dass die Beitragsbescheide mangels Widerspruchs und Ablauf der Widerspruchsfrist rechtskräftig geworden sein. Beiträge seien seitens der Klägerin bisher keine geleistet worden. Auch wenn die Techniker Krankenkasse das Ruhen der Leistungen aufgehoben habe, könne das von der Beklagten angeordnete Ruhen erst aufgehoben werden, wenn der gesamte Rückstand i.H.v. 7.166,47 € (zum 30. April 2016) beglichen worden sei.
Die Klägerin beantragte sodann die Überprüfung des Bescheids vom 1. April 2016. Sie habe seit 31. August 2015 keine Einnahmen. Auch sei das Ruhen der Leistungen ab 1. März 2015 rechtswidrig. Die Beklagte bat daraufhin um Angaben zur Berechnung der Beiträge. Die Klägerin gab an, dass sie über kein Einkommen verfüge.
Zudem forderte die Beklagte die Klägerin erneut zur Zahlung der offenen Forderung auf (Zahlungsaufforderungen v. 257.2016, Bl. 76 VA; v. 19.8.2016, Bl. 78 VA).
Mit Bescheid vom 25. August 2016 stellte die Beklagte das Ruhen der Leistungsansprüche ab dem 2. September 2016 wegen des aktuellen Beitragsrückstands i.H.v. 9.671,09 € (zum 31.7.2016) fest (Bl. 82 VA). Der Bescheid wurde der Klägerin am 1. Mai 2016 zugestellt.
Mit Bescheid vom 25. November 2016 nahm die Beklagte die Höchststufe ab dem 1. September 2015 zurück. Ab 1. September 2015 betrage der monatliche Gesamtbeitrag 167,27 €, ab 1. Januar 2016 171,40 € und ab 1. Oktober 2016 174,31 € (Bl. 90 VA).
Zudem forderte die Beklagte die Klägerin erneut zur Zahlung offener Beitragsrückstände i.H.v. 3.807,59 € (Bl. 93 VA) auf.
Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 nahm die Klägerin erneut, anwaltlich nunmehr durch Rechtsanwältin C., vertreten, Stellung. Es bestehe kein Versicherungsverhältnis. Die Klägerin habe den Vertrag unter der Maßgabe abgeschlossen, dass ihr vorheriger Versicherer unberechtigt Forderungen ihr gegenüber geltend gemacht habe. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr bei Beitritt zur Beklagten sämtliche Versicherungsleistungen inklusive Arztbesuche norma...