Nachgehend
BSG (Beschluss vom 02.10.2024; Aktenzeichen B 5 R 38/24 B) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Streitwert wird auf 12.324,82 Euro festgesetzt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger der Beklagten Säumniszuschläge für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 12.324,82 Euro zu zahlen hat.
Der bei der Beklagten versicherte B. C. (im Folgenden „der Versicherte“) war im Zeitraum vom 1. September 1976 bis zum 14. Dezember 1978 im Dienste der Deutschen Bundesbahn versicherungsfrei beschäftigt. Am 31. Januar 2017 erfolgte die Nachversicherung des Versicherten durch den Kläger bei der Beklagten für den oben genannten Zeitraum i.H.v. 6.675,57 Euro.
Aus den von dem Kläger zu den Akten gelangten Unterlagen geht hervor, dass der Kläger den Versicherten mit Datum vom 30. November 1978 aus dem Dienst entlassen hatte und ihn darauf hingewiesen hatte, dass er einen Bescheid erhalte, sobald er eine Bescheinigung des künftigen Arbeitgebers vorlege, ob er eine versicherungsfreie oder versicherungspflichtige Tätigkeit ausübe. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1980 wandte sich der Versicherte dann an den Kläger und bat um Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt. Erst mit Schreiben ohne Datum (Posteingang am 24. November 2016) wandte sich der ehemalige Beschäftigte wieder an den Kläger und bat um Weiterleitung an die zuständige Stelle zwecks Nachversicherung.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge für die Zeit ab dem 1. Januar 1995 bis zum 31. Januar 2017 für 265 Monate in Höhe von 12.324,82 Euro an. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 erhob der Kläger die Einrede der Verjährung, verwies darauf, dass der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und im Rahmen der zum 43. Lebensjahr des Versicherten im Jahr 2002 zu erfolgenden Kontenklärung die Beitragslücke seitens der Beklagten noch einigermaßen zeitnah aufgeklärt hätte werden können.
Mit Bescheid vom 1. August 2019 erhob die Beklagte auf die gezahlten Nachversicherungsbeiträge einen Säumniszuschlag in Höhe von 12.324,82 Euro für 265 Monate und verwies auf § 184 Abs. 1 SGB VI und § 24 Abs. 1 SGB IV. Es seien keine triftigen Gründe vorgebracht worden, die eine verspätete Beitragszahlung rechtfertigen.
Dagegen erhob der Kläger am 30. August 2019 Widerspruch erhoben und teilte u.a. mit, der Anspruch auf Säumniszuschläge bestehe nicht. Die Hauptforderung sei schon seit 1981 verjährt. Die 30-jährige Verjährung gelte bei vorsätzlich vorenthalten Beiträgen. Diese Fallgruppe sei vorliegend nicht gegeben. Es sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen gewesen, die Beiträge zurückzuhalten. Regelmäßig seien von den ausgeschiedenen Beamten weitere versicherungsfreie Dienstverhältnisse angestrebt worden. Das Abwarten einer Nachricht, ob der Beamte weiter als Beamter tätig war oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe, sei also damals sachgerecht gewesen. Damit greife die Regelverjährung von 4 Jahren seit Fälligkeit der Beiträge. Ein Abweichen von der gesetzlichen Verjährungsregelung auf der Grundlage von Treu und Glauben sei vorliegend nicht angezeigt. Der Kläger habe die Beklagte zu keiner Zeit von der Geltendmachung ihres Anspruchs abgehalten. Es widerstieße gegen Treu und Glauben eine Behörde, die an der Mitwirkung des ausgeschiedenen Beamten scheitere schlechter zu stellen, als jemanden, der Beiträge vorsätzlich zurückhalte. Nach dem der Rentenversicherung spätestens 1978 alle relevanten Informationen vorgelegen hätten, sei 1982 Verjährung eingetreten. Auch im Rahmen von Arbeitgeberprüfungen, die beim Widerspruchsführer durchaus stattgefunden hätten, sei das fragliche Konto nicht überprüft worden. Schließlich fehle ein formaler Beitragsbescheid nach § 24 Abs. 2 SGB IV.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2021 (abgesandt am 16. Februar, laut Angaben des Klägers in der Außenstelle C-Stadt eingegangen am 18. Februar 2021) verwies die Beklagte auf §§ 8 Abs. 2, 233 SGB VI, §§ 1232, 1403 RVO und §§ 24, 25 SGB IV sowie auf die Rechtsprechung des BSG, wonach in Fällen, in denen die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich sei, der Rentenversicherungsträger Nachversicherungsbeiträge fordern könne, deren Fälligkeit länger als 30 Kalenderjahre zurückliege. Da der Kläger als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber seine Beitragspflichten verletzt habe, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27. Juni 2012, B 5 R 88/11 R und vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R) die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich. Hinsichtlich der Erhebung der Einrede der Verjährung in Bezug auf Säumniszuschläge (Nebenforderung) könne nichts anderes gelten. Denn diese teilten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 2. November 2015, B 13 R 35/14 R) das Schicksal der Hauptforderung.
Am 15. März 2021 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Frankfurt erhoben.
Mit Sch...