Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Streitwert beträgt 5322,79 Euro.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger der Beklagten Säumniszuschläge für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 5.322,79 Euro zu zahlen hat.
Der bei der Beklagten versicherte B. C. (im Folgenden „der Versicherte“) war im Zeitraum vom 1. September 1972 bis zum 31. Oktober 1973 im Dienste der Deutschen Bundesbahn versicherungsfrei beschäftigt. Am 13. Februar 2015 erfolgte die Nachversicherung des Versicherten durch den Kläger bei der Beklagten für den oben genannten Zeitraum i.H.v. 3002,16 Euro. Die durchgeführte Nachversicherung wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 24. März oder April 2015 (Datumsstempel schlecht lesbar) bestätigt.
Aus den von dem Kläger zu den Akten gelangten Unterlagen geht hervor, dass der Kläger den Versicherten mit Datum vom 2. August 1974 und 14. Oktober 1974 angeschrieben hatte und um Mitteilung gebeten hatte, bei welchem Arbeitgeber der ehemalige Beschäftigte jetzt beschäftigt sei und ob eine rentenversicherungspflichtige oder rentenversicherungsfrei Tätigkeit ausgeübt werde. Die Angaben würden benötigt, um über die auf Kosten der Verwaltung gegebenenfalls durchzuführende Nachversicherung entscheiden zu können. Erst mit E-Mail vom 22. Dezember 2014 wandte sich der ehemalige Beschäftigte wieder an den Kläger und bat um Nachversicherung.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge für die Zeit ab dem 1. Januar 1995 bis zum 13. Februar 2015 für 242 Monate in Höhe von 5.322,79 Euro an. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 erhob der Kläger die Einrede der Verjährung, verwies darauf, dass der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und im Rahmen der zum 43. Lebensjahr des Versicherten zu erfolgenden Kontenklärung die Beitragslücke seitens der Beklagten noch einigermaßen zeitnah aufgeklärt hätte werden können.
Mit Bescheid vom 2. August 2019 erhob die Beklagte auf die gezahlten Nachversicherungsbeiträge einen Säumniszuschlag in Höhe von 5.322,79 Euro für 242 Monate und verwies auf § 184 Abs. 1 SGB VI und § 24 Abs. 1 SGB IV. Es seien keine triftigen Gründe vorgebracht worden, die eine verspätete Beitragszahlung rechtfertigen.
Dagegen erhob der Kläger am 30. August 2019 Widerspruch erhoben und teilte u.a. mit, die Einrede der Verjährung zu erheben, sei vorliegend nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB. Dass nach den beiden vergeblichen Anschreiben der Vorgang mit Vermerk vom 24. Juni 1975 bis zum Erhalt weiterer Nachricht zurückgestellt worden sei, sei allenfalls ein einfacher Fehler in der Sachbearbeitung gewesen, der nicht ohne weiteres geeignet gewesen sei, die detailliert geregelte Verjährung der Beitragsansprüche über den Grundsatz von Treu und Glauben auszuhebeln. Die Beklagte habe im Übrigen positive Kenntnis von allen für ihren Beitragsanspruch relevanten Tatsachen gehabt, weil neue sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten in das Versicherungskonto eingeflossen seien. Sie habe ihren gesetzlichen Auftrag, das Versicherungskonto zu klären und auf vollständige Beitragszeiten hinzuwirken, nicht erfüllt. Auch im Rahmen von Arbeitgeberprüfungen, die beim Widerspruchsführer durchaus stattgefunden hätten, sei das fragliche Konto nicht überprüft worden Spätestens das Inkrafttreten der neuen Säumnisregelung 1995 hätte Anlass für die Beklagte sein müssen, Altfälle mit Lücken im Versicherungsverlauf aufzugreifen. Sämtliche erforderlichen Informationen seien dem Versicherungsverlauf zu entnehmen gewesen oder hätten im Rahmen der gesetzlich gebotenen Kontenklärung mit Mitwirkung des Versicherten erhoben werden können. Es könne nicht sein, dass eine Behörde, die durch einen nicht mehr genau nachvollziehbaren Fehler in der Vergangenheit die Nachversicherung verspätet durchführe, schlechter gestellt werde als derjenige, der Beiträge vorsätzlich zurückhalte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2021 (abgesandt am 16. Februar, laut Angaben des Klägers in der Außenstelle Kassel eingegangen am 18. Februar 2021) verwies die Beklagte auf §§ 8 Abs. 2, 233 SGB VI, §§ 1232, 1403 RVO und §§ 24, 25 SGB IV sowie auf die Rechtsprechung des BSG, wonach in Fällen, in denen die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich sei, der Rentenversicherungsträger Nachversicherungsbeiträge fordern könne, deren Fälligkeit länger als 30 Kalenderjahre zurückliege. Da der Kläger als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber seine Beitragspflichten verletzt habe, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27. Juni 2012, B 5 R 88/11 R und vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R) die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich. Hinsichtlich der Erhebung der Einrede der Verjährung in Bezug auf Säumniszuschläge (Nebenforderung) könne nichts anderes gelten. Denn diese teilten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 2. November ...