Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Berechnung von Elterngeld im Hinblick auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus der Tätigkeit als freiberuflicher Künstler.
Der Kläger ist der Vater der 2009 geborenen (zweiten) Tochter C.
Für die 2008 geborene (erste) Tochter D. erhielt der Kläger Elterngeld von April 2008 bis April 2009 in Höhe von monatlich 1.800,- €.
Für die Tochter C. bewilligte der Beklagte antragsgemäß mit Bescheid vom 07.04.2010 Elterngeld für den 7. Bis 14. Lebensmonat vom 09.05.2010 bis 08.01.2011 in Höhe von monatlich 375,- € (300,- € Mindestbetrag gemäß § 2 Abs. 5 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) - sowie 75,- € Geschwisterbonus gemäß § 2 Abs. 4 BEEG). Der Berechnung des sog. Bemessungsentgelts, d. h. des Einkommens aus selbständiger Arbeit in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes, legte der Beklagte unter Aussparung der Zeiten des Elterngeldbezuges für das erste Kind von April 2008 bis April 2009 den Zeitraum Oktober 2007 bis März 2008 und Mai 2009 bis Oktober 2009 zugrunde und hierbei die einzelnen monatlichen positiven und negativen Einkünfte, aus denen sich ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen von minus -14.292,27 € ergab, mithin ein Auszahlungsbetrag in Höhe des Elterngeld-Mindestbetrages.
Der Kläger erhob am 06.05.2010 Widerspruch unter Vorlage der Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 und begehrte unter Hinweis auf § 2 Abs. 8 und 9 BEEG die Berücksichtigung eines monatlichen durchschnittlichen Einkommens gemäß Einkommensteuerbescheid 2007 von 11.876,58 € und Einkommensteuerbescheides 2008 von 3.195,- € gemäß den ausgewiesenen Jahresgewinnen. Nach den vorgelegten vorläufigen Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) für 2009 betrage der monatliche Gewinn 3.475,- €, woraus sich ein durchschnittliches Nettoerwerbseinkommen von 3.757,07 € ergebe. Die Berücksichtigung der einzelnen tatsächlichen monatlichen Einkommensverhältnisse - und nicht der umgelegten durchschnittlichen Jahresergebnisse - sei unrealistisch und führe zu falschen Ergebnissen.
Mit Abhilfe-Bescheid vom 05.11.2010 berechnete der Beklagte das Elterngeld unter Korrektur eines Berechnungsfehlers hinsichtlich der Steuerabzüge für die Monate Oktober bis Dezember 2007 neu und stellte das Elterngeld für den 7. bis 14. Lebensmonat des Kindes mit 378,98 € neu fest und zahlte eine Nachzahlung von 23,88 € aus.
Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2010 zurück, da die Berechnung im Übrigen nicht zu beanstanden sei. Nur in Fällen, in denen die zu Grunde liegende selbständige Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgebenden Zeitraumes als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraumes ausgeübt worden sei, gelte abweichend der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergebe (§ 2 Abs. 9 BEEG). Eine Berechnung des Elterngeldes nach § 2 Abs. 9 BEEG sei vorliegend nicht möglich, da dem Kläger vom 04.04.2008 bis 03.04.2009 Elterngeld in voller Höhe für die erste Tochter gezahlt worden sei. Eine durchgehende selbständige Tätigkeit im Kalenderjahr 2008 sei damit nicht ausgeübt worden.
Mit der am 28.12.2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und vertieft zur Begründung sein bisheriges Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 07.04.2010 in Gestalt des Bescheides vom 05.11.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, das Elterngeld in Höhe von monatlich 1.800,00 € für den 7. bis 14. Lebensmonat des Kindes vom 09.05.2010 bis 08.10.2011 der am 09.11.2009 geborenen Tochter C. zu bewilligen unter Berücksichtigung des im Bemessungszeitraum erzielten durchschnittlichen steuerlichen Gewinns sowie unter Berücksichtigung der im Bemessungszeitraum erfolgten Steuererstattung.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 07.04.2010 in Gestalt des Bescheides vom 05.11.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Neuberechnung und Auszahlung eines höheren Elterngeldes von monatlich 1.800,- € für den 7. bis 14. Lebensmonat seiner am 09.11.2009 geborenen Tochter C. - abzüglich des bereits für diesen Zeitraum gezahlten Elterngeldes von monatlich 378,98 €.
Der Beklagte hat das dem Kläger für den Zeitraum...