Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sperrzeit wegen Meldeversäumnissen. Arbeitslosengeldanspruch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
Orientierungssatz
1. Ein Arbeitsloser muss sich eine Meldeaufforderung, die in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist, stets zurechnen lassen, auch wenn er diese nicht zur Kenntnis genommen hat. Dabei kommt es auf die Gründe, warum er diese nicht zur Kenntnis genommen hat, nicht an.
2. Begibt sich ein Arbeitsloser auf eine Auslandsreise ohne zuvor die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen, begründet der damit verbundene Mangel an einer Verfügbarkeit des Arbeitslosen für den Arbeitsmarkt und für Eingliederungsbemühungen einen vorübergehenden Wegfall seines Arbeitslosengeldanspruchs für die Dauer der Abwesenheit.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen dem Eintritt von Sperrzeiten sowie die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld wegen einer Ortsabwesenheit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Der 1951 geborene Kläger meldete sich am 30. September 2010 persönlich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit seiner Unterschrift unter dem formularmäßigen Leistungsantrag bestätigte der Kläger, dass er das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen habe. In der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. September 2010 war der Kläger als Area Manager bei der C. GmbH beschäftigt.
Mit Bescheid vom 4. November 2010 gewährte die Beklagte dem Kläger zunächst vorläufig Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III.
Die Beklagte forderte den Kläger auf, am 4. Juli 2011 bei ihr zu erscheinen, um mit ihm über das Bewerberangebot und seine berufliche Situation zu sprechen. Zu dem Termin am 4. Juli 2011 erschien der Kläger nicht. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger am 6. Juli 2011 erneut schriftlich auf, am 13. Juli 2011 bei ihr zu erscheinen. Da er der Einladung vom 4. Juli 2011 nicht nachgekommen sei, seien die Leistungen vorläufig eingestellt worden. Bei dem Termin am 13. Juli 2011 habe er Gelegenheit, sich zu dem versäumten Termin zu äußern. Das Einladungsschreiben enthielt auf seiner Rückseite eine Rechtsfolgenbelehrung. Auf Blatt 94 der Verwaltungsakte der Beklagten wird Bezug genommen. Auch zu diesem Termin erschien der Kläger nicht. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger am 18. Juli 2011 erneut schriftlich auf, am 25. Juli 2011 bei ihr zu erscheinen. Auch dieses Schreiben enthielt auf seiner Rückseite eine Rechtsfolgenbelehrung. Auf Blatt 96 der Verwaltungsakte der Beklagten wird Bezug genommen. Auch zu diesem Termin erschien der Kläger nicht.
Mit Änderungsbescheid vom 26. Juli 2011 berücksichtigte die Beklagte den Eintritt von Sperrzeiten im Zeitraum vom 5. bis 11. Juli 2011, vom 14. bis 20. Juli 2011 und vom 26. Juli bis 1. August 2011 jeweils wegen Meldeversäumnissen des Klägers.
Mit Bescheid gleichen Datums hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 29. Juli 2011 ganz auf. Der Kläger sei der Aufforderung der Beklagten, sich gemäß § 309 SGB III am 25. Juli 2011 zu melden, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen und habe hierfür auch keinen wichtigen Grund mitgeteilt. Anspruch auf Leistungen habe nur, wer verfügbar sei und den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung stehe. Dies setze voraus, dass der Arbeitslose Vorschlägen der Beklagten zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten könne. Hierfür müsse er Mitteilungen der Beklagten persönlich zur Kenntnis nehmen, die Beklagte täglich aufsuchen können und unter der von ihm benannten Anschrift erreichbar sein. Dies sei bei dem Kläger am 4. Juli 2011 und am 13. Juli 2011 nicht der Fall gewesen. Wegen des Meldeversäumnisses am 25. Juli 2011 sei außerdem eine Sperrzeit vom 26. Juli bis 1. August 2011 eingetreten. Auf Blatt 89 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten wird Bezug genommen.
Am 1. August 2011 sprach der Kläger persönlich bei der Beklagten vor und beantragte erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die Beklagte gewährt dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 8. August 2011 Arbeitslosengeld ab dem 2. August 2011 bis zum 30. Oktober 2012 in Höhe von 75,82 € täglich.
Gegen den Bescheid vom 26. Juli 2011 erhob der Kläger unter dem 8. August 2011 Widerspruch und führte aus, dass er eine Einladung für den 4. Juli 2011 nicht erhalten habe. Das Schreiben vom 26. Juli 2011 habe erst am 1. August 2011 erhalten. Die Einladungsschreiben vom 6. Juli und 18. Juli 2011 habe er zu spät erhalten, weil er sich damals in Ägypten aufgehalten habe. Auf Blatt 59, 60 der Verwaltungsakte der Beklagten wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 änderte die Beklagte den Bescheid vom 26. Juli 2011 der Gestalt ab, dass die Sperrzeit vom 5. bis 11. Juli 2011 aufgehoben w...