Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2011 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 7. Januar 2011 um einen Arbeitsunfall handelte.
3. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Verkehrsunfalls vom 07. Januar 2011 als Wegeunfall.
Der 1965 geborene Kläger war im Unfallzeitpunkt bei dem Unternehmen XY GmbH & Co. KG aus B-Stadt beschäftigt. Am Unfalltag wurde er von seinem Arbeitgeber aushilfsweise für einen Kollegen, der sich im Urlaub befand, in dem Lager des Unternehmens in ZS., Verteilerzentrum Rhein-Main, in D-Stadt eingeteilt. Sein Dienstbeginn wäre um 17:45 Uhr gewesen (Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 19. Januar 2011).
Gegen 17.15 Uhr befuhr der Kläger mit seinem blauen PKW Audi 100, amtliches Kennzeichen A BC 1234, die rechte der beiden Fahrspuren der B 43 von Bischofsheim in Richtung Rüsselsheim. In Höhe km 0,5 zog er unvermittelt nach links und kollidierte mit dem auf den linken Fahrstreifen in gleiche Richtung fahrenden PKW Mercedes E 290 TD, amtliches Kennzeichen D EF 567, des Herrn RA.. Hierdurch gerieten beide PKW über die Fahrstreifen der Gegenfahrbahn. Der Kläger erlitt hierdurch ein Schädel-Hirntrauma sowie eine Mittelgesichtsfraktur. Mit dem Rettungswagen wurde er in die Klinik und Poliklinik der Unfallchirurgie der Universitätsmedizin ZS. gebracht.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfallereignisses vom 07. Januar 2011 als Arbeitsunfall ebenso ab wie einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Berufsgenossenschaft. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger hätte, um zu seiner Arbeitsstätte zu gelangen von der A 671 kommend an der Ausfahrt 6 die B 43 in Richtung ZS./D-Stadt nehmen müssen. Der Unfall des Klägers habe sich jedoch in entgegen gesetzter Richtung der B 43, nämlich zwischen Bischofsheim und Rüsselsheim ereignet. Für diese Wegewahl vorliegende betriebliche oder verkehrstechnische Gründe würden nicht angeführt und seien auch nicht erkennbar. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Gründe für das Zurücklegen dieses abweichenden Weges in der Person des Klägers gelegen hätten und daher Unfallversicherungsschutz auf diesem Abwege nicht bestanden habe.
Am 22. März 2011 ging bei der Beklagten der angeforderte Wegeunfall-Fragebogen des Klägers ein. Mit Schreiben vom 28. März 2011 bat die Sachbearbeiterin des Beklagten den Kläger mitzuteilen, ob dieser als Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Februar 2013 anzusehen sei und bat um weitere Erläuterungen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31. März 2011 bestätigte der Bevollmächtigte des Klägers, dass der Fragebogen als Widerspruch zu werten sei und führte weiter zur Sache aus. In diesem Zusammenhang räumte er ein, dass der Kläger aufgrund des schweren Unfalles nur eingeschränkte Erinnerungen an den Vorfall habe. Der Kläger sei am Unfalltag von seiner Wohnung aus auf der A 66 in Richtung seines Arbeitsplatzes in D-Stadt gefahren. In Höhe Hochheim sei ein umfangreicher Stau gewesen, dessen Ende nicht absehbar gewesen sei. Da er nicht habe zu spät kommen wollen, sei er in Richtung Rüsselsheim abgefahren, um dort über die B 43 zur Arbeit zu kommen. Dabei müsse er einmal falsch abgebogen sein, weshalb es zu dem verhängnisvollen Wendemanöver gekommen sei.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei verfristet. Ungeachtet dessen habe die sachliche und rechtliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides keine Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit ergeben. Der Widerspruch sei auch unbegründet.
Hiergegen richtet sich die am 17. November 2011 erhobene Klage. Der Kläger behauptet, er habe die A 66 genutzt und sei dann auf die A 671 gewechselt. Bei regnerischem Wetter und Dunkelheit sei er in die falsche Richtung auf die B 43 eingebogen. Dies habe er wohl bald bemerkt und gedacht, bei breiter Straße und wenig Verkehr wenden zu können.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2011 zu verurteilen, das Verkehrsunfallereignis vom 07. Januar 2011 als Arbeitsunfall.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält nicht daran fest, dass der Widerspruch verfristet gewesen ist. Gleichwohl vertritt sie die Auffassung, die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig. Sie behauptet, es führe keine denkbare Wegevariante auf dem unmittelbaren Weg von der Wohnung des Klägers zur Arbeitsstätte über die B 43 in Fahrtrichtung Rüsselsheim an der Unfallstelle vorbei. Dabei sei aber bewiesen, dass der Kläger sich nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit befunden habe.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte...