Nachgehend
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 24.9.2012 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 17.12.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 14.1.2013 verurteilt, bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von 50 seit dem 4.6.2012 festzustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zur Hälfte zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Grad der bei der Klägerin vorliegenden Behinderung (GdB).
Die 1952 geborene Klägerin beantragte am 4.6.2012 bei dem Landratsamt O. erstmals die Feststellung des Grades der Behinderung. Nach Auswertung beigezogener Befundberichte bewertete der versorgungsärztliche Dienst des Landratsamtes die bei der Klägerin vorliegende Behinderung zunächst mit einem Gesamt-GdB von 20 und berücksichtigte dabei die folgenden Funktionsbeeinträchtigungen: Psychovegetative Störungen, Ohrgeräusche (Tinnitus) - Einzel-GdB 20; Allergie - Einzel-GdB 10; Funktionsbehinderung des Kniegelenks, Kalksalzminderung des Knochens (Osteoporose), Fibromyalgiesyndrom - Einzel-GdB 10.
Mit Bescheid vom 24.09.2012 stellte das Landratsamt daraufhin einen GdB von 20 seit dem 4.6.2012 fest.
Die Klägerin legte hiergegen, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Widerspruch ein, da die Leiden deutlich zu niedrig bewertet worden seien. Als weiteren Leiden seien zudem Asthma, Augenleiden, depressive Erkrankung, Diabetes, Fehler der Herzklappe, Hämorrhoiden, Stressmagensyndrom, Rheuma, Schaden der Knorpel an beide Knien und Allergie zu berücksichtigen. Der GdB dürfte daher 70 betragen.
Das Landratsamt zog daraufhin noch einen Entlassungsbericht der A.-Klinik aus dem Jahr 2010 bei. Nach erneuter versorgungsärztliche Stellungnahme betrug der Gesamt-GdB 30. Hierbei wurden neben psychovegetativen Störungen und Tinnitus auch eine Depression mit einem zusammenfassenden Einzel-GdB von nunmehr 20 berücksichtigt. Da jetzt eine mittelgradige depressive Episode beschrieben werde, erhöhe sich der GdB. Er berücksichtigte ferner neben der Allergie auch ein Bronchialasthma, ohne dass sich hierdurch an dem zusammenfassenden Einzel-GdB von 10 etwas ändere, da das Asthma zu keiner wesentlichen Einschränkung der Lungenfunktion geführt habe. Befunde zu einem nunmehr geltend gemachten Augenleiden lägen nicht vor. Der Diabetes mellitus bedinge bei der Einnahme von Siofor keinen GdB. Herzklappenfehler, Hämorrhoiden und Stressmagensyndrom seien bisher nicht geltend gemacht worden. Befunde dazu lägen nicht vor. Ein GdB bestehe auch insoweit nicht.
Mit Teil-Abhilfebescheid vom 17.12.2012 stellte das Landratsamt daraufhin einen GdB von 30 seit dem 04.06.2012 fest. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren würden zu einem Sechstel erstattet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2013 wies das Regierungspräsidium Stuttgart als Landesversorgungsamt den von der Klägerin im Übrigen aufrechterhalten Widerspruch zurück und entschied, dass die notwendigen Kosten des Vorverfahrens auf Antrag durch das Landratsamt zu einem Sechstel „nicht“ erstattet würden.
Die Klägerin hat am 23.01.2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben. Zur Begründung hat ihr Bevollmächtigter ausgeführt, dass die Teilbehinderungen Ohrgeräusche (Tinnitus), Depression, Allergie, Bronchialasthma sowie Funktionsbehinderung des Kniegelenks beider Knie mit Teil-GdB von jeweils 20 zu bewerten seien. Die übrigen Behinderungen Psychovegetative Störungen mit Stressmagensyndrom, Kalksalzminderung des Knochens (Osteoporose), Fibromyalgiesyndrom, Diabetes, Herzklappenfehler, Hämorrhoiden, Rheumaleiden seien mit Teil-GdB von jeweils 10 zu bewerten. Hieraus ergebe sich ein Gesamt Grad der Behinderung von 80.
Die Klägerin beantragt:
Unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 24.09.2012 und 17.12.2012 (Az. 09/39/501633) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.1.2013 werden bei der Klägerin die Gesundheitsstörungen:
a) psychovegetative Störungen mit Stressmagensyndrom,
b) Ohrgeräusche (Tinnitus)
c) Depression,
d) Allergie,
e) Bronchialasthma,
f) Funktionsbehinderung des Kniegelenks beide Knie,
g) Kalksalzminderung des Knochens (Osteoporose)
h) Fibromyalgiesyndrom
j) Diabetes
k) Herzklappenfehler
l) Hämorrhoiden
m) Rheumaleiden
festgestellt und der Gesamtgrad der Behinderung (GdB) auf 80 % ab Antragstellung festgesetzt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat zunächst auf die zweite Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes im Verwaltungsverfahren verwiesen und keine Möglichkeit gesehen, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung zu treffen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der die Klägerin behandelnden Ärzte Dr. B., Dr. J., Dr. L. und Dr. Z. als sachverständige Zeugen. Dr. Z. hat auf Nachfrage des Gerichts sodann noch Befundbericht zu den Lungenfunktionswerten vorgelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bez...