Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziales Entschädigungsrecht. Kriegsopferversorgung. Hilfsmittel. kein Anspruch auf Kostenübernahme für einen Treppenlift. Möglichkeit der Wohnungsbeihilfe
Leitsatz (amtlich)
1. Ein fest in die Wohnung eingebauter Treppenlift ist kein Hilfsmittel im Sinne der § 11, 13 BVG iVm der Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz - Orthopädieverordnung (OrthV), so dass ein Anspruch auf Kostenersatz oder Zuschuss zu den Kosten nach dem Recht der Kriegsopferversorgung nicht besteht.
2. Ein Anspruch auf eine (teilweise) Kostenübernahme in Folge der kriegsbedingten Schädigung kann allenfalls nach den Vorschriften der Kriegsopferfürsorge in Betracht kommen (§§ 25 bis 27j BVG).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Kosten für den Einbau eines Treppenliftes.
Der am … 1921 geborene Kläger erlitt als Soldat der Wehrmacht im Januar 1942 Erfrierungen an den Füßen, die eine Amputation sämtlicher Zehen und der Weichteile der Fersen zur Folge hatten. Mit Bescheid vom 24.11.1978 anerkannte das Versorgungsamt Freiburg i. Br. zuletzt als Schädigungsfolgen den Verlust sämtlicher Zehen und Deformierung der Mittelfußköpfchen, schwielige Narben an beiden Fersen nach Erfrierung, verbildende Erkrankung der Fußwurzelgelenke sowie statisch bedingte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule und bewertete diese mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE, jetzt: Grad der Schädigungsfolgen - GdS) von 60. Der Kläger erhält nach diesem GdS eine Beschädigtengrundrente von derzeit 312 Euro monatlich. Vom Einkommen abhängige Versorgungsbezüge werden nicht geleistet. Der Kläger erhält daneben eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger beantragte am 4.7.2012 bei dem nunmehr als Versorgungsamt zuständigen Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Kostenübernahme für einen Treppenlift, da er bedingt durch die zunehmenden Beschwerden im Zusammenhang mit seinen im Krieg erlittenen Erfrierungen gezwungen sei, die Treppen in seinen Wohnetagen mit zwei Treppenliften auszustatten. Der Dringlichkeit halber habe er den Auftrag für den Teilbereich Schlafzimmer/Bad und Wohnraum bereits in Auftrag gegeben. Er legte ein Angebot der Fa. E... GmbH über den Einbau eines Treppensitzliftes vom Erdgeschoss in das erste Obergeschoss über brutto 12.272,42 Euro vor.
Mit Bescheid vom 5.7.2012 lehnte das Landratsamt den Antrag ab, da der Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) auch die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasse. Nach der Orthopädieverordnung könnten jedoch insoweit nur bewegliche Gegenstände als Hilfsmittel geleistet werden. Unbewegliche Gegenstände gehörten nicht zu den Hilfsmitteln in diesem Sinne. Der beantragte Treppenlift sei ein solcher unbeweglicher Gegenstand, da er durch handwerkliche Arbeiten an baulichen Einrichtungen befestigt werde. Daher fehle leider eine Rechtsgrundlage für eine Bewilligung bzw. Kostenübernahme oder Bezuschussung im Rahmen der Orthopädieverordnung.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, da er die Erfrierungen im Jahr 1942 erlitten habe und erwarte, dass die Bundesrepublik in der Lage sei, ihn für dieses dringend notwendige Hilfsmittel im Rahmen der Kriegsopferversorgung zu entschädigen. Er besitze durch den Lift eine wesentliche Hilfe bei der Bewältigung der Treppe. Er legte sodann die Rechnung in Höhe von 12.807,97 Euro über den am 25.7.2012 eingebauten Treppenlift vor und bat um Erstattung dieser Kosten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.9.2012 wies das Regierungspräsidium Stuttgart als Landesversorgungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Bescheid der Sach- und Rechtslage entspreche. Der Anspruch auf Heilbehandlung umfasse zwar auch die Versorgung mit Hilfsmitteln. Hierzu gehörten jedoch nicht unbewegliche Gegenstände. Dazu zähle auch der mittlerweile eingebaute Treppenlift.
Der Kläger hat am 5.10.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass sich der Zustand seiner anerkannten Schädigungsfolgen, hier die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und in der linken Ferse und in den Füßen seit längerer Zeit ganz erheblich verschlechtert habe. Er könne das Haus nicht mehr verlassen. Das Treppensteigen an anderen Orten entfalle daher. Der Lift sei ein unverzichtbares Transportmittel vom Schlaf- in den Wohnbereich geworden. Die Ablehnung sei ihm unverständlich. Er würde eine Besichtigung durch das Gericht begrüßen. Es handele sich noch um eine Beschädigung des Zweiten Weltkrieges, wo die im Widerspruchsverfahren angegebenen Gesetze noch gar nicht hätten gelten können. Er hat einen Befundbericht des Orthopäden Dr. E. vom 13.2.1997 sowie einen KOV-Behandlungsschein für das 3. Quartal 2012 vorgelegt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5.7.2012 in der G...