Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Übernahme der Umzugskosten. fehlende vorherige Zusicherung nach rechtswidriger Ablehnung durch Grundsicherungsträger. Unauffindbarkeit einer angemessenen Unterkunft in Freiburg im Breisgau trotz ausreichender Wohnungssuche. Ermessensreduzierung auf Null
Leitsatz (amtlich)
Liegt allein deshalb keine vorherige Zusicherung zur Umzugskostenübernahme vor, weil der zuständige Träger sie zu Unrecht abgelehnt hat, besteht dennoch ein Anspruch auf Kostenerstattung.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 21.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2007 betreffend die Übernahme von Umzugskosten wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Klägern als Umzugskostenersatz 477,85 Euro zu zahlen.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger hat die Beklagte dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger begehren Ersatz ihrer Umzugskosten in Höhe von 477,85 Euro im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die Kläger standen im Leistungsbezug nach dem SGB II von der Beklagten, als sie am 03.09.2007 aus ihrer alten 105 qm großen 4-Zimmer-Wohnung in Freiburg in die neue 105 qm große 5-Zimmer-Wohnung in Freiburg umzogen. Der Mietvertrag über die alte Wohnung war bis zum 30.08.2007 befristet. Die monatliche Nettomiete betrug für die alte Wohnung 800,00 Euro und für die neue Wohnung 740,00 Euro monatlich. Am 24.05.2007 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft, die die Beklagte mit Bescheid vom 24.05.2007 grundsätzlich für eine “Kaltmiete bis maximal 590,10 Euro„ erteilte und darum bat, dass die Kläger sich mit ihr “zur Klärung von Einzelheiten immer vor Abschluss des Mietvertrages„ in Verbindung setzen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2007 zurück. Den Mietvertrag unterzeichneten die Parteien am 25.05.2007, ohne ihn zuvor bei der Beklagten einzureichen.
Am 05.07.2007 beantragten die Kläger “Umzugskostenbeihilfe„. Mit Bescheid vom 21.08.2007 lehnte die Beklagte die Übernahme von Umzugskosten ab, weil eine Kostenzusage nur für eine Kaltmiete in Höhe von 590,10 Euro erteilt worden sei. Die Zustimmung zu einem Umzug könne nur erteilt werden, wenn er in eine angemessene Wohnung erfolge. Die Kaltmiete der neuen Wohnung liege um 123,90 Euro über der angemessenen Kaltmiete, so dass unter Beachtung aller Verfahrensschritte - nämlich der Vorlage des Mietvertrages - niemals die Zustimmung zum Umzug erteilt worden wäre. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2007 zurück.
Hiergegen haben die Kläger am 10.01.2008 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben. Sie machen geltend, dass die Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten zu Unrecht nicht erteilt worden sei, weil sie ihre alte Wohnung aufgrund des befristeten Mietvertrages haben verlassen müssen und eine andere als die dann angemietete Wohnung nicht zur Verfügung gestanden habe. Ihre Umzugskosten beziffern die Kläger insgesamt mit 477,85 Euro, die sich wie folgt zusammensetzen:
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- Umzugstransporter: |
127,00 Euro |
- Umzugshelfer: |
265,00 Euro |
- Post-Nachsendeauftrag: |
15,20 Euro |
- Kfz-Ummeldegebühr: |
10,70 Euro |
- Telefon-Ummeldegebühr: |
59,95 Euro |
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Umzugskosten in Höhe von 477,85 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.
Das Gericht hat einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 11.01.2010 abgehalten.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten im Gerichts- und Verwaltungsverfahren wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten über die Kläger verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Übernahme ihrer Umzugskosten in Höhe von 477,85 Euro gegen die Beklagte.
Nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II können Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Diese vorherige Zusicherung ist grundsätzlich als konstitutiv für die Übernahme der Umzugskosten zu betrachten (vgl. Lauterbach , in: Gagel, SGB III, 38. EL 2010, § 22 SGB II, Rn. 89). Liegt allerdings allein deshalb keine vorherige Zusicherung zur Umzugskostenübernahme vor, weil der zuständige Träger sie zu Unrecht abgelehnt hat, besteht dennoch ein Anspruch auf Kostenerstattung. Denn nach dem auch in § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB V und § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken kann sich der Träger sei...