Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Unterkunftskosten. Berücksichtigung einer Vergütung für die Nutzung der Kücheneinrichtung. keine Kürzung der Regelleistung. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Eine mietvertraglich geschuldete Vergütung als Entgelt für die Nutzung einer teilmöblierten Wohnung (hier: Einbauküche) gehört in vollem Umfang zu den Aufwendungen der Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB 2. Eine Kürzung der Regelleistung um den Vergütungsbetrag ist nicht zulässig.

 

Orientierungssatz

1. Der Bedarf an Hausrat unterscheidet sich von dem Bedarf für die Warmwasserbereitung dadurch, dass § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 besondere Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung vorsieht. Damit sind - anders als bei den Aufwendungen für Warmwasserbereitung - nicht alle Aufwendungen für Hausrat aus der Regelleistung zu decken.

2. Eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor.

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 10.05.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.07.2008 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2007 sowie der Änderungsbescheid vom 19.03.2008 werden abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 64,43 € im Monat Juli sowie für die Zeit von August bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 13,00 € zu gewähren.

2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

3. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Streitig ist die Höhe der zu übernehmenden Kosten für die teilweise möblierte Unterkunft des Klägers sowie die Berücksichtigung der Verpflegung während eines stationären Reha-Aufenthalts als Einkommen.

Der 1954 geborene Kläger bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt eine etwa 23 m² große Wohnung, für die er ursprünglich nach dem Mietvertrag vom 27.10.1997 einen Mietzins von monatlich 330 DM zuzüglich Nebenkosten (“Sammelheizung, Warmwasser, Fahrstuhl, Treppenreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung etc.„) zu entrichten hatte. Ausweislich der zu Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld II durch den Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung vom 18.09.2004 beträgt die Gesamtmiete aktuell 230 €. Der Bescheinigung zufolge umfasst dieser Betrag auch die Kosten für Heizung in Höhe von 18 € monatlich, Kosten für Warmwasser in Höhe von 8 € monatlich, Kosten für einen Garagenplatz in Höhe von 30 € monatlich, Mieterumlagen für Kalt-, Abwasser und Müllgebühren in Höhe von 52 € monatlich sowie eine Vergütung für die Überlassung von Möbeln - hier: einer Einbauküche - in Höhe von 13 € monatlich.

Im Rahmen des SGB II-Leistungsbezugs bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von März bis Juni 2007 mit Bescheid vom 26.01.2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von 517,- € monatlich. In seinen Berechnungen ging der Beklagte zwar von der tatsächlichen Kaltmiete aus, brachte davon jedoch mit der Begründung vorhandener Teilmöblierung der Küche einen Betrag in Höhe von 13,- € monatlich in Abzug. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger beim Sozialgericht Freiburg gegen diesen Bescheid Klage (vgl. das insoweit geführte Klageverfahren S 2 AS 2467/07).

Am 09.05.2007 stellte der Kläger bei dem Beklagten Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II.

Mit Bescheid vom 10.05.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von Juli bis einschließlich Dezember 2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 396,25 €. Auch in diesem Fortzahlungsbescheid berücksichtigte der Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung unter Abzug eines Teilmöblierungsabschlags für die Einbauküche in Höhe von 13,00 € monatlich. Zudem nahm der Beklagte eine weitere Kürzung in Höhe von 120,75 € mit der Begründung vorhandener Einkünfte während eines Aufenthalts in einer Reha-Klinik für den Monat Juli 2007 vor.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein, mit welchem er sich unter anderem gegen die anspruchsmindernde Berücksichtigung fiktiven Einkommens wegen Klinikaufenthalts sowie die Kürzung der zu bewilligenden Kosten für Unterkunft und Heizung durch einen Teilmöblierungsabschlag wandte.

Nachdem der Kläger am 18.07.2007 aus der Kur entlassen worden war, teilte die Beklagte ihm mit Änderungsbescheid vom 20.07.2007 mit, unter Berücksichtigung dessen würden nunmehr Leistungen nach dem SGB II für Juli in Höhe von 450,57 € sowie ab August in Höhe von 519,00 € monatlich bewilligt. Der Beklagte berücksichtigte Einkünfte aufgrund Aufenthalts in einer Reha-Klinik nunmehr nur noch für die Zeit vom 01.07. bis 17.07.2007 in Höhe von 68,43 € (120,75 € : 30 x 17), nahm jedoch unverändert einen Teilmöblierungsabschlag von 13,00 € monatlich vor. Auch gegen diesen Änderungsbescheid legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2007 wies der Beklagte die erhobenen Widersprüche als unbegründet zurück. Gemäß der vom Kläger vorgel...

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