Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung. Die 1977 geborene Klägerin war bei der Beklagten vom 01.01.2015 bis zum 30.09.2018 freiwillig krankenversichert. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Klägerin verfügte während der freiwilligen Mitgliedschaft über Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung und aus selbständiger Tätigkeit. Der Ehemann der Kläger war und ist in der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) versichert.
Mit Bescheid vom 04.01.2017 erhob die Beklagte Beiträge zur Kranken- und im Namen der Pflegekasse zur Pflegeversicherung ab dem 01.01.2017 in Höhe von insgesamt 246,64 €; hiervon entfielen 206,95 € auf die Kranken- und 40,69 € auf die Pflegeversicherung. Bei der Beitragsbemessung legte die Beklagte ein monatliches Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit von 362,00 € sowie ein Familieneinkommen von 1.008,53 € zu Grunde. Die Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung - einem so genannten „Mini-Job“ - wurden dem Bescheid zu Folge nur für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung berücksichtigt (Bl. 15 der Verwaltungsakte).
Am 25.01.2017 widersprach der Ehemann der Klägerin per E-Mail für die Eheleute der Entscheidung mit der Begründung, dass er als Beamter von der Beihilfe des Bundes betreut werde und in der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten versichert sei, bei der es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit um eine gesetzliche Krankenversicherung handeln würde. Es würden Beiträge dorthin entrichtet. Die Beklagte wurde darum gebeten, die Berechnung darzulegen und die gesetzlichen Grundlagen für die Berechnung mitzuteilen.
Wegen einer Berechnungsänderung in Bezug auf die familienversicherten Kinder änderten Beklagte und Pflegekasse die Beitragsbemessung mit Bescheid vom 13.02.2017 rückwirkend ab dem 01.01.2017 und erhoben einen geringfügig niedrigeren Gesamtbetrag von 245,16 € (Krankenversicherung: 204,83 €; Pflegeversicherung: 40,33 €).
Im Schreiben vom 14.02.2017 erteilte die Beklagte einen Hinweis zur Beitragsberechnung. Sie gab an, dass die Beitragsbemessung auf Grundlage des § 240 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit den Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) erfolge. Grundsätzlich sei dabei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Hierzu gehöre auch das Familieneinkommen. Ob das Mitglied über eigene Einnahmen verfüge, sei unerheblich. Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler würden sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen des Mitglieds und denen des Ehe- oder Lebenspartners zusammensetzen, wenn er nicht einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V angehöre. Die Beitragseinstufung der Klägerin erfolge seit dem 01.12.2015 auf Grundlage der Nachweise und Angaben zum Umfang der selbstständigen Tätigkeit als nicht hauptberuflich Selbstständige. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens - insbesondere die Einstufungsmodalitäten und die zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts wird Bezug genommen (Bl. 25 der Verwaltungsakte).
Am 13.07.2017 setzte die Beklagte - wiederum auch im Namen der Pflegekasse - für den Zeitraum ab 01.07.2017 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest. Es ergab sich ein monatlicher Gesamtbeitrag von 236,24 € (Bl. 76 der Verwaltungsakte); mit Bescheid vom 20.12.2017 wurde schließlich ein monatlicher Beitrag in Höhe von insgesamt 233,76 € ab 01.01.2018 vorläufig erhoben (Bl. 97 der Verwaltungsakte).
Bereits am 20.07.2017 hatte die Klägerin zusätzlich Widerspruch gegen die Beitragsbescheide ab Juni 2015 erhoben und die Prüfung einer Kostenerstattung beantragt. Hierzu hatte ihr die Beklagte mitgeteilt, dass sie den Widerspruch als Überprüfungsantrag werte und eine Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückstelle. Mit Schreiben vom 12.02.2018 gab die Pflegekasse gegenüber der Klägerin bekannt, dass sie davon ausgehe, dass sich der Widerspruch auch gegen die Beitragsfestsetzung zur Pflegeversicherung richten würde. Ein gesondertes Widerspruchsverfahren würde deswegen aber nicht durchgeführt werden. Sie sichere aber zu, dass das Ergebnis des Verfahrens in Bezug auf die Krankenversicherung auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung umgesetzt würde.
Mit Bescheid vom 04.04.2018 erteilte die Beklagte einen Widerspruchsbescheid. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass die KVB nicht zu den Krankenkassen im Sinne des § 4 SGB V gehöre. Das Bundessozialgericht habe in der Entscheidung vom 12.01.2011 (Az. B 12 KR 11/09 R) klargestellt, dass es sich bei der KVB um ein Sondersystem handele, das weder der privaten noch der gesetzlichen Krankenversicherung zuzurechnen sei, so dass die Einnahmen des Ehemannes als Familieneinkommen bei der Beitragsbem...