Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Erwerbsminderungsrente des berenteten Landwirts bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze
Orientierungssatz
1. Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze des § 27a Abs. 2 ALG führt zum teilweisen bzw. völligen Verlust der Erwerbsminderungsrente des Landwirts nach § 13 ALG.
2. Für die Beurteilung des anzurechnenden Einkommens kommt es maßgeblich auf die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts an. Ein Abweichen von der Übernahme der Feststellungen des Einkommensteuerbescheides kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere dann, wenn dessen Feststellungen mit erfolgversprechenden Einwendungen angegriffen werden (BSG Urteil vom 30. 9. 1997, 4 RA 122/95).
3. An einen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid ist der Versicherungsträger gebunden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung des Bescheides vom 12. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2015, mit welchem die Beklagte von dem Kläger die Erstattung eines Betrages in Höhe von 1081,28 € fordert.
Der Kläger beantragte erstmals am 24. November 2009 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Daraufhin gewährte die Beklagte dem Kläger auf Basis eines Leistungsfalles vom 24. November 2009 zunächst durch Bescheid vom 31. März 2010 (Blatt 44a ff. der Verwaltungsakte, allgemeiner Teil) eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2013. Dem Bescheid war als Anlage 19 eine Übersicht über die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen voller Erwerbsminderung beigefügt. Die Auszahlung erfolgte daraufhin im Zeitraum März bis Juni 2012 in Höhe von ursprünglich monatlich 426,91 € netto und für den Zeitraum Juli bis Dezember 2012 in Höhe von ursprünglich monatlich 436,22 € netto (vgl. bzgl. dieser Beträge die Angaben in der Rubrik "Zahldaten" der Berechnung vom 10. April 2014, Blatt 105 bis 106 der Verwaltungsakte, allgemeiner Teil).
Bereits mit Schreiben vom 12. März 2010 hatte die Landwirtschaftliche Alterskasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland der Beklagten den zwischen dem Kläger und seinem Sohn geschlossenen Pachtvertrag vom 11. November 2009 (Blatt 26 bis 34 der Verwaltungsakte, allgemeiner Teil) übersandt. Aus diesem Pachtvertrag erzielte der Kläger Pachteinnahmen, die monatlich regelmäßig unter 400 € lagen.
Auf den Weiterzahlungsantrag vom 9. Januar 2013 gewährte die Beklagte dem Kläger die zunächst befristet gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung unbefristet als Dauerrente fort (Bescheid vom 5. Februar 2013, Blatt 89 bis 90 der Verwaltungsakte, allgemeiner Teil).
Für das Jahr 2011 erzielte er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von insgesamt 1596 € (Blatt 91/93 der Verwaltungsakte, allgemeiner Teil).
Für das Jahr 2012 erzielte er dann jedoch nach den Angaben in dem maßgeblichen Einkommensteuerbescheid (Blatt 99 der Verwaltungsakte, allgemeiner Teil) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von insgesamt 8144 €. Darin enthalten war - wie sich aus dem weiteren Schriftverkehr ergibt - ein Teilbetrag, der einkommensteuerrechtlich aus der Überführung des Rinderstalles aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Klägers entstand.
In der Folge hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 6. Mai 2014 zu einer beabsichtigten Teilaufhebung des Bescheides vom 31. März 2010 wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen an. Es sei beabsichtigt, einen Betrag in Höhe von 1081,82 € zurückzufordern (Blatt 113 der Verwaltungsakte, allgemeiner Teil). Daraufhin antwortete der Kläger mit Schreiben vom 21. Mai 2015, dass sich der steuerliche Gewinn aus der Land- und Forstwirtschaft für den maßgeblichen Zeitraum lediglich auf 3612,02 € (entsprechend den jährlichen Pachteinnahmen) belaufe. Der ausgewiesene Betrag in Höhe von 8144 € komme durch die Entnahme des Rinderstalles aus dem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen zustande. Hierbei sei kein Erlös erzielt worden, es lägen somit keine gewerblichen Einkünfte vor. Als Anlage fügte er ein Gutachten über den Verkehrswert des Rinderstalles bei. Daraufhin hob die Beklagte den Bescheid vom 31. März 2010 gleichwohl durch Bescheid vom 12. Juni 2014 teilweise auf und forderte den Kläger zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 1081,28 € für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum einer 30. Dezember 2012 auf. In diesem Zeitraum habe der Kläger rentenschädlich die maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen überschritten, weshalb es zu einer Überzahlung in der genannten Höhe gekommen sei. Maßgeblich für die Beurteilung sei die einkommensteuerrechtliche Bewertung der Einnahmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird verwiesen auf Blatt 131/132 der Verwaltungsakte, allgemeiner Teil.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass im Rahmen der Entnahme des Rinderstalles aus dem s...