Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Minderung des Arbeitslosgeldes II der Klägerin durch den Beklagten für den Zeitraum 01.12.2020 bis 28.02.2021 streitig.

Die Klägerin bezieht von dem Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und ist seit Mitte 2018 durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Ein Antrag der Klägerin auf eine Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Deutsche Rentenversicherung im Juli 2019 ab. Am 15.09.2020 reichte die Klägerin bei dem Beklagten eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 15.09.2020 bis 15.10.2020 ein.

Mit Schreiben vom 22.09.2020 lud der Beklagte die Klägerin zu einem Termin am 07.10.2020 ein, um über die berufliche Situation der Klägerin zu sprechen. In dem Schreiben heißt es auszugsweise:

"[...]

Bitte beachten Sie im Krankheitsfall: Eine ärztliche Bescheinigung bedeutet nicht zwingend, dass Sie nicht in der Lage sind, einen Meldetermin wahrzunehmen. Die Vorlage einer einfachen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann daher nicht als Grund für Ihr Nichterscheinen zum genannten Meldetermin anerkannt werden. Sollten Sie den genannten Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können, legen Sie bitte eine Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes vor, aus der hervorgeht, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen gehindert sind, den Termin wahrzunehmen. [...]

Wenn Sie ohne wichtigen Grund der Einladung nicht Folge leisten, wird ihr Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld um 10 Prozent des für Sie nach § 20 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) maßgebenden Regelbedarfs grundsätzlich für die Dauer von drei Monaten gemindert.

Bitte beachten Sie unbedingt auch die nachfolgende Rechtsfolgenbelehrung und die weiteren Hinweise. [...]

Hinweis:

Auch wenn Sie Widerspruch erheben, sind Sie verpflichtet, der Meldeaufforderung nachzukommen. Ein Widerspruch hat keine Aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 3 SGB II). Bitte beachten Sie daher, dass die oben beschriebenen Rechtsfolgen eintreten, wenn Sie ohne wichtigen Grund der Meldeaufforderung nicht nachkommen und der Widerspruch keinen Erfolg hat.

[...]"

Der Beklagte fügte dem Schreiben einen Rückantwortbogen bei, auf dem die Klägerin u.a. vorgegebene Gründe ankreuzen konnte, warum sie der Aufforderung zur persönlichen Meldung nicht nachkomme.

Mit Schreiben vom 05.10.2020 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass aufgrund der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ihre aktuelle berufliche Situation unzweideutig sei und der Besprechungswunsch des Beklagten insoweit gegenstandslos sei. Ferner sei für die zusätzlich geforderte ärztliche Bescheinigung die rechtliche Grundlage nicht genannt. Sobald diese vorliege, werde sie sich "darum kümmern".

Der Beklagte reagierte auf das Schreiben der Klägerin vom 05.10.2020 nicht. Die Klägerin blieb dem Meldetermin am 07.10.2020 fern.

Mit Schreiben vom 14.10.2020 hörte der Beklagte die Klägerin zum möglichen Eintritt einer Sanktion an und setzte der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme bis zum 31.10.2020.

Mit Schreiben unter dem Datum 29.10.2020, bei dem Beklagten am 05.11.2020 zur elektronischen Akte hinzugefügt, verwies die Klägerin auf ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die Ausführungen im Schreiben vom 05.10.2020.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 05.11.2020 minderte der Beklagte die Regelleistungen der Klägerin für den Zeitraum 01.12.2020 bis 28.02.2021 um 10 Prozent, mithin um monatlich 43,20 EUR. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die Klägerin dem Meldetermin am 07.10.2020 trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht erschienen sei und auch nicht auf die Anhörung vom 14.10.2020 reagiert habe. Ebenso habe die Klägerin den Meldetermin nicht nachgeholt. Ein Berechnungsbogen sei beigefügt.

Gegen den Bescheid des Beklagten legte die Klägerin am 11.11.2020 Widerspruch ein. Dem Bescheid vom 05.11.2020 sei kein Berechnungsbogen beigefügt. Ferner läge kein Meldeversäumnis vor.

Der Beklagte wies dem Widerspruch der Klägerin mit streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 18.01.2021 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe nach wie vor nicht die erforderliche ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne von Leistungsberechtigten nach vorheriger Aufforderung auch ein ärztliches Attest über die Unmöglichkeit des Erscheinens zum Meldetermin verlangt werden.

Die Klägerin hat am 25.01.2021 Klage erhoben. Der Sanktionseintritt sei zu Unrecht erfolgt. Bereits die Einladung sei unzureichend gewesen. Aus dem Einladungsschreiben sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund diese erfolge. Durch die bekannte Arbeitsunfähigkeit sei die berufliche Situation dem Beklagten hinreichend bekannt gewesen, so dass nicht ausreichend erkennbar gewesen sei, aus welchem Grund die Meldung habe erfolgen sollen. Ferner sei auch eine Kürzung aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkei...

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