Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 0000 geborene Klägerin ist Mutter von drei Töchtern. Sie bezieht von der Beklagten Witwenrente und erhält aufstockende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Am 19.01.2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Daraufhin nahm diese Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Klägerin - u.a. durch Einholung eines Befundberichtes von Fr. T (Fachärztin für innere Medizin) - auf und veranlasste eine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung durch Fr. Dr. P (sozialmedizinische Stellungnahme vom 15.04.2020).
Mit Bescheid vom 27.04.2020 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab.
Die Klägerin leide vor allem unter depressiver Störung, Herzgefäßerkrankung und Infarkt 2013 (stabil), Bluthochdruck und chronischer Bronchitis, allerdings sei sie hiermit noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.
Hiergegen erhob die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf eine seit Jahren bestehende depressive Erkrankung, Panikstörungen sowie das Lungen- und Herzleiden. Weiter sei sie auf verschiedene Medikamente angewiesen.
Im Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte eine Begutachtung nach Aktenlage durch Dr. O (Facharzt für Innere Medizin - Sozialmedizin, Medizinische Begutachtung).
Vor diesem Hintergrund wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch - mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2020 - zurück.
Zwar seien nach dem weiteren Ermittlungsergebnis im Widerspruchsverfahren insgesamt eine depressive Störung/Panikstörung, chronische Herzgefäßerkrankung (Zustand nach Herzinfarkt, Zustand nach Stent-Implantation), Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung, Überernährung, chronische Atemwegserkrankung, mittelgradige Lungenfunktionseinschränkung (chronische obstruktive Bronchitis), Asthma bronchiale, chronische Magenschleimhautentzündung (Zustand nach Bauchspeicheldrüsenentzündung bei Gallensteinen, Zustand nach Gallenblasensentfernung) Leberveränderung sowie vorbeschriebener chronischer Kehlkopfentzündung mit Stimmlippenveränderung zu berücksichtigen, allerdings würden auch die hiermit verbundenen Einschränkungen ein rentenberechtigendes Leistungsvermögen nicht begründen.
Mit ihrer - am 12.11.2020 erhobenen - Klage verfolgt die Klägerin ihr Rentenbegehren fort. Zur Begründung werden im Wesentlichen die von der Beklagten ermittelten Gesundheitsstörungen wiederholt. Weiter wird insbesondere auf die psychische Erkrankung verwiesen, welche durch die Hausärztin Frau T medikamentös behandelt werde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2020, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2020 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt ihre Entscheidung und wendet ein, dass die genannten Erkrankungen bereits im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren bekannt gewesen seien. Weiter wird auf die sozialmedizinische Stellungnahme von Frau Dr. I 1 (Fachärztin für Allgemeinmedizin, Sozialmedizin) vom 01.09.2021 verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über den Gesundheitszustand der Klägerin durch Einholung von Befundberichten der benannten Ärzte einschließlich Fr. T, auf deren Inhalte Bezug genommen wird.
Weiter ist zur Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben ein schriftliches neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten von Dr. I 2 (Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) eingeholt worden.
Der Sachverständige hat aufgrund Untersuchung und Anamnese am 07.03.2022 in Sachverständigengutachten vom 09.03.2022 - auf dessen Inhalt Bezug genommen wird - im Wesentlichen eine Dysthymia diagnostiziert. Auch eine Polyneuropathie oder eine eigenständige Angsterkrankung seien nicht gegeben. Die von der Klägerin beschriebenen Ängste würden die Grenze zum Pathologischen gerade eben erreichen und seien noch im Rahmen der Dysthymia einzuordnen.
Der Sachverständige ist der Ansicht, dass die Klägerin hiermit noch körperlich mittelschwere Arbeiten im Gehen, im Stehen und/oder im Sitzen, geistig einfache und mittelschwierige Aufgaben sowie Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an Konzentration, Reaktion, Übersicht und Aufmerksamkeit in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich fünf Tage in der Woche regelmäßig verrichten könne. Die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände sei gegeben und die Gehfähigkeit nicht einschränkt.
Mit Rücksicht auf das Beweisergebnis ist die Klägerseite mit gerichtlichem Schreiben vom 25.04.2022 gebeten worden, prozessuale Konsequenzen zu ziehen.
A...