Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Anrechnung von Rentenansprüchen aus Unfallversicherung auf Ansprüche auf Regelaltersrente
Orientierungssatz
Tritt neben einen Anspruch auf Regelaltersrente ein Anspruch auf Rente aus der Unfallversicherung hinzu, so mindert sich die Regelaltersrente um den weiteren Rentenanspruch. Bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt am 31.12.1991 kein Anspruch auf Unfallrente, so greifen Vertrauensschutzgesichtspunkte hier nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der vom Kläger bezogenen Altersrente und um die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs in Höhe von 47,10 EURO.
Der am 24.07.1930 geborene Kläger bezieht aufgrund seines Antrags vom 16.10.91 ab 01.10.91 durch Bescheid vom 26.11.91 Knappschaftsruhegeld.
Mit Bescheid vom 31.07.95 gewährte die Beklagte dem Kläger anstelle der bisher bezogenen Rente Regelaltersrente ab 01.08.1995.
Mit Bescheid vom 08.12.98 hob die Beklagte den Besche.id vom 31.07.95 hinsichtlich der Bewertung der Zeit der Kindererziehung auf und berücksichtigte nunmehr Kindererziehungszeiten bei der Regelaltersrente.
Mit Bescheid vom 01.03.2004 teilte die Beklagte dem Kläger die Auswirkungen des 2. Gesetzes zur Änderung des sechsten Buches Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 27.12.2003 hinsichtlich der Beitragszahlung zur Kranken- und Pflegeversicherung mit.
Mit einem bei der Beklagten am 27.04.2005 eingegangenen Schriftsatz teilte die Bergbau Berufsgenossenschaft mit, dass sie beim Kläger mit Bescheid vom 17.06.2005 eine Berufskrankheit Nr. 4101 (Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannt habe, dass der Zeitpunkt des Versicherungsfalls gern.§ 9 Abs. 5 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) (Leistungsfall) der 18.05.2004 ist und bat um Anmeldung der von diesem Zeitpunkt an entstandenen Kosten gern.§ 105 SGB.X.
Mit Schreiben vom 27.05.2005 wandte sich die Beklagte an die Bergbau-Berufsgenossenschaft und meldete dort im Hinblick auf § 93 SGB VI vorsorglich einen Erstattungsanspruch nach § 103 ff. SGB X an.
Mit Schreiben vom 27.06.2005 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Anwendung von Anrechnungsvorschriften an und setzte ihn von ihrer Absicht in Kenntnis, den Bescheid vom 31.07.95 über die Leistung der Regelaltersrente mit Wirkung vom 01.07.2005 gern. § 48 SGB X hinsichtlich der Rentenhöhe aufzuheben. Für die Zeit vom 19.05.2004 bis 30.06.2005 kündigte sie die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gegenüber der Bergbau-Berufsgenossenschaft an. Weiterhin wies sie darauf hin, dass zur Richtigstellung der fortlaufenden Rentenzahlung vom 01.08.2005 eine Oberzahlung in Höhe von 47,10 EURO voraussichtlich entstehen wird und setzte den Kläger davon in Kenntnis, dass sie beabsichtigte, diesen Betrag durch eine einmalige Kürzung an der Rentenzahlung für den August 2005 einzubehalten.
Mit Bescheid vom 05.07.2005 hob die Beklagte den Bescheid vom 31.07.95 hinsichtlich der Rentenhöhe gern. § 48 SGB X wegen des Zusammentreffens von Rente und Rente aus der Unfallversicherung mit Wirkung vom 01.07.2005 auf. Die in der Zeit vom 01.07.2005 bis 31.07.2005 entstandene Oberzahlung in Höhe von 47,10 EURO forderte sie gern. § 50 Abs. 1 SGB X vom Kläger zurück und kündigte an, diesen Betrag durch eine einmalige Kürzung an der Rentenzahlung für den Monat August 2005 einzubehalten. Sie führte zur Begründung an, dass seit der fortlaufenden Zahlung der Rente durch die Berufsgenossenschaft die Voraussetzungen für eine Bescheidaufhebung nach § 48 SGB X gegeben seien, weil diese Rente Einkommen sei, das gern. § 93 SGB VI zur Minderung der Regelaltersrente führe. Sie setzte den Kläger davon in Kenntnis, dass sie für den Nach Zahlungszeitraum vom 19.05.2004 bis 30.06.2005 einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Unfallversicherungsträger geltend macht.
Mit Schriftsatz, der bei der Beklagten am 02.08.2005 eingegangen ist, legte der Kläger gegen den Bescheid vom 05.07.2005 Widerspruch ein. Er begründete ihn damit, dass er seine Altersrente seit dem 01.10.91 beziehe und der Bescheid vom 31.07.95 lediglich auf eine Begriffsumstellung abziele, so dass die Kürzung der Bestandsrente durch die rückwirkende Änderung im Sozialrecht unzulässig sei. Bezüglich der unterschiedlichen Zahlungstermine seiner Renten vermöge er keine Rechtsgrundlage zu erkennen, die es zulasse, dass seine Altersrente im voraus um einen Betrag gekürzt werde, da er ihm erst zum Monatsende von der BBG überwiesen werde.
Der Widerspruchsausschuss Herne der Beklagten wies in seiner Sitzung vom 06.02.2006 den Widerspruch des Klägers zurück. Die Beklagte führte darin aus, dass eine Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X sich in dem Beginn der laufenden Zahlung der Unfallrente am 01.07.2005 verwirklicht habe. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X seien erfüllt. Die Unfallrente stelle Einkommen dar, welches nach Erl...