Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzlicher Ausschluss von einstweiligem Rechtschutz bei Vorwegnahme der Hauptsache. Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger
Orientierungssatz
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG scheidet aus, wenn diese die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde.
2. Hiervon ist nur dann abzuweichen, wenn ohne die beantragte Entscheidung schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre.
3. Nach § 74 SGB 12 werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
4. Ist eine Bestattung bereits vollzogen, so handelt es sich im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur noch um die Entlastung des Antragstellers von den entstandenen Kosten. Kommen für das Tragen der Bestattungskosten weitere Personen in Betracht, so ist der Antragsteller aufgrund des Nachrangs der Sozialhilfe verpflichtet, diese Ersatzansprüche durchzusetzen.
5. Etwaige Ermittlungen sind nicht im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, sondern in einem Hauptsacheverfahren durchzuführen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Übernahme der Bestattungskosten für die verstorbene Mutter des Antragstellers, Frau C. A. zu verpflichten,
hat keinen Erfolg.
Der mit Datum vom 25.10.2007 bei dem Sozialgericht Gießen gestellte Eilantrag hat keinen Erfolg, denn hinsichtlich der mit Schreiben vom 10.04.2007, 13.04.2007 und 19.04.2007 geltend gemachten Beträge fehlt es an einem Anordnungsgrund, bezüglich der mit Schreiben vom 23.05.2007 eingereichten Rechnung der Stadt Frankfurt vom 07.05.2007 ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Das bedeutet, dass die Beweisführung, die einem Antragsteller hinsichtlich der von ihm behaupteten entscheidungserheblichen Umstände grundsätzlich obliegt, vorerst nur einen geringeren Grad an Sicherheit vermitteln muss, als dies in einem Klageverfahren erforderlich wäre. In einem Anordnungsverfahren einstweilen zugesprochene Mittel werden in aller Regel verbraucht und können, abgesehen von Ausnahmefällen, nach einer etwaigen Aufhebung der Anordnung oder gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zurückgezahlt werden. Rein faktisch - wenn auch nicht rechtlich - werden somit im Eilverfahren regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen; daher muss die Wahrscheinlichkeit eines Anspruches auf die begehrte Leistung sehr groß sein, wobei gegebenenfalls allerdings auch zu berücksichtigen ist, in wessen Sphäre die verbliebenen Ungewissheiten fallen, die den Unterschied zwischen geringer und hoher Wahrscheinlichkeit ausmachen.
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Gewährung der begehrten Leistung hat.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist und deshalb ein weiteres Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache dem Antragsteller nicht zumutbar ist.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheidet wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich dann aus, wenn diese die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass eventuell in einem Eilverfahren vorläufig, aber zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem Hauptsacheverfahren, das zu Lasten des Antragstellers ausginge, nur unter sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten.
Von diesem Grundsatz ist deshalb nur dann abzuweichen, wenn allein die Befriedigung des von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruchs in der Lage ist, einen irreparablen Schaden zu verhindern (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, V. RdNr. 41), wenn also ohne die Entscheidung im vorläufigen Verfahren schwere...