Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung des Freibetrages des § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V bei der Verbeitragung von Kapitalleistungen aus Kapitallebensversicherungen.
Der Kläger bezieht eine Altersrente wegen Schwerbehinderung i.H.v. 1.593,95 € und ist bei der Beklagten seit dem 9. November 2019 freiwillig kranken- sowie pflegeversichert.
Zu Gunsten des Klägers hatte dessen ehemaliger Arbeitgeber eine Direktversicherung bei der C. Lebensversicherung AG abgeschlossen. Die Versicherungsnehmereigenschaft wurde erst auf den Kläger übertragen, nachdem die Versicherung bereits beitragsfrei weitergeführt worden war (Schreiben der E. Lebensversicherung - ehemals C. Lebensversicherung AG - vom 13. Juli 2021). Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers hatte zu dessen Gunsten eine weitere Direktversicherung bei der M. Lebensversicherungs-AG abgeschlossen. Versicherungsnehmer war hier durchgehend der ehemalige Arbeitgeber des Klägers (Schreiben der M. Pensionskasse AG vom 20. Juli 2021).
Am 26. November 2019 erhielt der Kläger von der C. Lebensversicherung AG eine Kapitalauszahlung i.H.v. 23.570,91 €.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2020 erhob die Beklagte erstmals Beiträge zur Kranken- (157,97 €) und Pflegeversicherung (34,26 €) ab dem 9. November 2019, u.a. unter Berücksichtigung monatlicher beitragspflichtiger Einnahmen i.H.v. 1/120 des Zahlbetrages der C. Lebensversicherung AG (196,42 €). Zudem wurde ein Auffüllbetrag i.H.v. 841,91 € berücksichtigt.
Mit Änderungsbescheid vom 13. Februar 2020 wurde aufgrund einer Erhöhung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein höherer Auffüllbetrag ab 1. Januar 2020 berücksichtigt.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25. Februar 2020 legte der Kläger Widerspruch gegen diese Bescheide ein. Er brachte verschiedene Fehler der Bescheide an (Nichtberücksichtigung seiner Rente, fehlerhafter Beitragssatz zur Pflegeversicherung wegen Elterneigenschaft). Zudem sei die Verbeitragung der Betriebsrente unklar.
Nach einer Meldung der M. Lebensversicherungs-AG erhob die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2020 Beiträge zur Kranken- (163,96 €) und Pflegebersicherung (35,04 €) ab dem 1. März 2020 unter Berücksichtigung weiterer beitragspflichtiger Einnahmen aus kapitalisierten Betriebsrenten i.H.v. insgesamt 607,03 € monatlich (plus Auffüllbetrag).
Von der M. Lebensversicherungs-AG erhielt der Kläger am 2. März 2020 eine Kapitalauszahlung i.H.v. 49.273,46 €.
Mit Bescheid vom 27. April 2020 erhob die Beklagte vom 9. November 2019 bis 30. November 2019 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung der Rente i.H.v. 1.593,95 € und passte den Beitragssatz zur Pflegeversicherung an (Krankenversicherungsbeitrag 281,09 €; Pflegeversicherungsbeitrag 54,61 €). Ab dem 1. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 erhob sie Beiträge unter Berücksichtigung der Rente sowie einer kapitalisierten Betriebsrente i.H.v. 196,42 € (Krankenversicherungsbeitrag 281,09 €; Pflegeversicherungsbeitrag 54,61 €). Ab dem 1. März 2020 erhob sie Beiträge unter Berücksichtigung der Rente sowie kapitalisierter Betriebsrenten i.H.v. 607,03 € (Krankenversicherungsbeitrag 345,56 €; Pflegeversicherungsbeitrag 67,13 €).
Der Kläger erhielt seinen Widerspruch aufrecht und führte, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, ergänzend aus, es bestehe eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, da der für Pflichtversicherte geltende Freibetrag hinsichtlich der Direktversicherungen nicht berücksichtigt werde.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2020 wurden die Beiträge für die Zeit ab dem 1. Juli 2020 aufgrund einer Rentenanpassung neu festgesetzt.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2020 zurück. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Kapitalauszahlungen seien über die Vorschriften für freiwillig Krankenversicherte zu verbeitragen. Darin fehle ein Verweis auf die Vorschrift zum Freibetrag, weshalb dieser nicht zu berücksichtigen sei.
Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, am 30. Dezember 2020 Klage zum Sozialgericht Gießen erhoben. Nachdem der Kläger zunächst auch die grundsätzliche Verbeitragung der Kapitalauszahlungen in Frage gestellt hatte, wendet er sich inzwischen nur noch gegen die Nichtberücksichtigung des Freibetrages im Rahmen der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags. Hier bestehe eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 10. Februar 2020 in der Fassung der Bescheide vom 13. Februar 2020, vom 26. Februar 2020, vom 27. April 2020, vom 25. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2020, in der Fassung der Bescheide vom 12. Januar 2021, vom 21. Juni 2021 und 28. Juni 2021 insoweit aufzuheben, als die Beklagte darin Beiträge zur Krankenversicherung aus Kapitalleistungen aus den Versicherungen der C. Lebensversicherung AG sowie der M. Lebensversicherungs-AG seit dem 1. Januar 202...