Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger beantragte am 18.01.2009 beim Beklagten die Übernahme von Stromkosten. Hierbei beantragte er den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 40,50 € sowie die monatliche Vorauszahlung für Strom in Höhe von 66,48 € im Wege der einmaligen Beihilfe zu übernehmen (Bl. 1477 Verw.-Akte). Dem Antrag war die Rechnung der Stadtwerke A-Stadt GmbH beigefügt (Bl. 1476 Verw.-Akte), nach der ab 28.02.2009 eine monatliche Vorauszahlung für Strom von 81,00 € und eine Nachzahlung in Höhe von 40,50 € festgesetzt wurde.
Der Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 14.04.2009 zurück (Bl. 1530 Verw.-Akte). Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 03.05.2009 Widerspruch ein (Bl. 1551 Verw.-Akte). Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2009 zurückgewiesen (Bl. 1648 Verw.-Akte).
Der Kläger hat am 01.09.2009 Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben. Das Verfahren hinsichtlich der einmaligen Beihilfe für Stromnachzahlung in Höhe von 40,50 € wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 20 SO 132/09 geführt. Das Verfahren hinsichtlich der monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von 66,48 € ab dem 01.02.2009 wurde unter dem Aktenzeichen S 20 SO 136/09 geführt.
Mit Beschluss vom 30.04.2012 wurden die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Aktenzeichen S 18 SO 132/09.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei und er einen Anspruch auf Übernahme der Nachzahlung in Höhe von 40,50 € sowie der monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von 66,48 € habe. Die tatsächlichen Kosten überstiegen die im Regelsatz enthaltenen Kosten bei weitem, weshalb der überschießende Teil der Kosten vom Beklagten zu tragen sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2009 zu verurteilen, die Nachzahlung für Strom von 40,50 € und die monatliche Vorauszahlung für Strom von 66,48 € für das Jahr 2009 zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei und verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Antrag wegen Befangenheit gegen die Richterin am Sozialgericht Dr. Wunder gestellt. Der Befangenheitsantrag wurde durch Beschluss der Kammer als unzulässig zurückgewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakten S 18 SO 132/09 und S 18 SO 136/09, die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Befangenheitsantrag des Klägers wurde als unzulässig zurückgewiesen, da der Kläger seinen Befangenheitsantrag damit begründet, dass sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch die Richterin nicht beschieden worden war. Der Kläger hat im Schreiben vom 09.06.2012 ausgeführt, dass Bewilligungsreife für die beantragte Prozesskostenhilfe vorliege. Der Kläger war sodann mit Schreiben vom 11.06.2012 darauf hingewiesen worden, dass über den Prozesskostenhilfeantrag bereits mit Beschluss vom 30.11.2009 durch das Gericht entschieden worden war. Eine weitere Stellungnahme durch den Kläger erfolgte nicht.
Weder war dem Schreiben vom 09.06.2012 eindeutig zu entnehmen, dass eine Neubescheidung begehrt wird. Des Weiteren wäre dieses Gesuch wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss vom 30.11.2009 durch die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 24.02.2011 zurückgewiesen worden war. In dem Beschluss wird ausgeführt, dass die Beschwerde unzulässig und ohne jede Erfolgsaussicht sei (LSG Darmstadt, Beschluss vom 24.02.2011, Az: L 9 SO 234/09 B).
Aus diesem Grund ist das Ablehnungsgesuch völlig ungeeignet, da keinerlei substantiierte Tatsachen zur Begründung des Ablehnungsgesuches vorgetragen werden (Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 10. Auflage, München 2012, § 60 Rdnr. 10b). Aus diesem Grund konnte die Richterin am Sozialgericht selbst über das Ablehnungsgesuch des Klägers mitentscheiden.
Der angegriffene Bescheid vom 14.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Entgegen der Ansicht besteht weder ein Anspruch auf Übernahme der Nachzahlung für Strom in Höhe von 40,50 € sowie für die Übernahme der monatlichen Vorauszahlungen für Strom in Höhe von 66,48 €.
Entgegen der Ansicht des Klägers sind Aufwendungen für Haushaltsenergie aus der Regelleistung zu bestreiten.
Gemäß § 27 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in der damals geltenden Fassung umfasst der notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernä...