Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung im Alter um die Gewährung eines monatlichen Mehrbedarfes von 60,- Euro für eine kostenaufwendige Ernährung bei Diabetes Mellitus.
Der Kläger ist seit vielen Jahren im Leistungsbezug bei dem beklagten Landkreis, zunächst nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), nunmehr nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII). Dies hat zu zahlreichen Widerspruchs- und Klageverfahren geführt. Seit Inkrafttreten des SGB XII und damit der Verlagerung der sachlichen Zuständigkeit zur Sozialgerichtsbarkeit für Rechtsstreite nach dem SGB XII haben die Beteiligten insgesamt 334 Streitsachen (Klage- und Beschlussverfahren) in Sozialhilfeangelegenheiten beim Sozialgericht Giessen anhängig gemacht, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stehen aktuell in 112 Verfahren noch Entscheidungen in der Hauptsache aus.
Streitgegenstand ist vorliegend die Gewährung eines monatlichen Mehrbedarfes von 60,- Euro für eine vom Kläger behauptete notwendige kostenaufwendige Ernährung. Dies war zwischen den Beteiligten schon mehrmals Gegenstand von Beschlussverfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Diese sind vom Gericht regelmäßig abgelehnt worden, Bezug genommen wird hier exemplarisch auf den Beschluss des SG Gießen vom 26.03.2008 (Az.: S 20 SO 244/07 ER). Die regelmäßig hiergegen eingelegte Beschwerde war bisher vor dem Hessischen Landessozialgericht in keinem Verfahren erfolgreich (beispielhaft: Beschluss des HLSG vom 18.02.2008 - L 9 SO 127/07 ER). Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist ein Bescheid des Beklagten vom 13.07.2006, in dem der beantragte Mehrbedarf abgelehnt wurde. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2006 zurückgewiesen. Auf wiederholten Antrag wies der Beklagte mit Bescheid vom 20.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2008 einen entsprechenden Antrag zurück.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 24.01.2007 gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.12.2006 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage (Az.: S 20 SO 14/07) und mit seiner gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.02.2008 beim Sozialgericht Gießen am 15.03.2008 eingegangenen Klage (Az.: S 20 SO 49/08). In den Verfahren wurden mehrere Atteste vorgelegt. Das Gericht hat im Verfahren S 20 SO 14/07 einen Befundbericht bei der Gemeinschaftspraxis Dr. B. und Dr. C. eingeholt. Die Ärzte kommen darin zu der Feststellung, dass der Kläger wegen seines Diabetes Mellitus grundsätzlich auf Zugabe von Kochsalz verzichten solle, bei der Ernährung den Fettanteil reduzieren solle und möglichst eine obst- und gemüsereiche Kost bevorzugen solle. Eine Spezialkost sei nicht erforderlich. Das Gericht hat die Rechtsstreite mit den Aktenzeichen S 20 SO 14/07 und S 20 SO 49/08 in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2012 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Bescheide vom 13.07.2006 und 20.12.2007 jeweils in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 27.12.2006 und 28.02.2008 aufzuheben und ihm monatlich als weitere Leistung für kostenaufwendige Ernährung bei Diabetes Mellitus einen Mehrbedarf von 60,- Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Klage- und Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die übrigen Gerichtsakten der 20. Kammer in allen bisherigen Rechtsstreiten zwischen den Beteiligten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2012 gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte über den Rechtsstreit trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2012 entscheiden, denn die Beteiligten sind mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Den wiederholten Vertagungsanträgen des Klägers war nicht stattzugeben, da der Rechtsstreit ausgeschrieben war und wesentliche Gründe für eine Vertagung nicht vorgetragen worden sind. Insbesondere ist auch durch die wiederholten Atteste nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger zwingend und permanent stationär untergebracht ist; insoweit wird auf die Verfügung des Gerichts vom 16.03.2012 Bezug genommen. Weitere beachtliche Gründe für eine Terminsverlegung (vgl. BSG, Beschluss vom 17.02.2010 - B 1 KR 112/09 B; Beschluss vom 07.07.2011 - B 14 AS 35/11 B; Beschluss vom 18.01.2011 - B 4 AS 129/10 B; Beschluss vom 01.07.2010 - B 13 R 561/09 B) waren hier nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass vorliegend bei mehreren Jahren alten Verfahren der Anspruch eines Beteiligten auf Terminsverlegung mit dem Anspruch aller Beteiligten auf ein zügiges Verfahren (vgl. EGMR, Entscheidung vom 20.11.2007 - 31102/04; BVerfG, Be...