Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) streiten die Beteiligten wegen der Gewährung von Leistungen für sogenanntes "Essen auf Rädern".
Der Kläger ist seit vielen Jahren im Leistungsbezug bei dem beklagten Landkreis, zunächst nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), nunmehr nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII). Dies hat zu zahlreichen Widerspruchs- und Klageverfahren geführt. Seit Inkrafttreten des SGB XII und damit der Verlagerung der sachlichen Zuständigkeit zur Sozialgerichtsbarkeit für Rechtsstreite nach dem SGB XII haben die Beteiligten insgesamt 334 Streitsachen (Klage- und Beschlussverfahren) in Sozialhilfeangelegenheiten beim Sozialgericht Giessen anhängig gemacht, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stehen aktuell in 112 Verfahren noch Entscheidungen in der Hauptsache aus.
Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger am 12.07.2007 einen Zuschuss für die Möglichkeit, "Essen auf Rädern" in Anspruch zu nehmen. Zur Begründung hat er eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises und ein Attest seines Hausarztes, Dr. B., vom 05.07.2007 vorgelegt. Mit Bescheid vom 02.08.2007 hat der Beklagte den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger gehöre nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Den hiergegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 zurück.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 09.01.2008 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
unter Aufhebung des Bescheides vom 02.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 den Beklagten zu verurteilen, ihm einen kalendertäglichen Zuschuss von 2,30 Euro für "Essen auf Rädern" zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Klage- und Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die übrigen Gerichtsakten der 20. Kammer in allen bisherigen Rechtsstreiten zwischen den Beteiligten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2012 gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte über den Rechtsstreit trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2012 entscheiden, denn die Beteiligten sind mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Den wiederholten Vertagungsanträgen des Klägers war nicht stattzugeben, da der Rechtsstreit ausgeschrieben war und wesentliche Gründe für eine Vertagung nicht vorgetragen worden sind. Insbesondere ist auch durch die wiederholten Atteste nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger zwingend und permanent stationär untergebracht ist; insoweit wird auf die Verfügung des Gerichts vom 16.03.2012 Bezug genommen. Weitere beachtliche Gründe für eine Terminsverlegung (vgl. BSG, Beschluss vom 17.02.2010 - B 1 KR 112/09 B; Beschluss vom 07.07.2011 - B 14 AS 35/11 B; Beschluss vom 18.01.2011 - B 4 AS 129/10 B; Beschluss vom 01.07.2010 - B 13 R 561/09 B) waren hier nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass vorliegend bei mehreren Jahren alten Verfahren der Anspruch eines Beteiligten auf Terminsverlegung mit dem Anspruch aller Beteiligten auf ein zügiges Verfahren (vgl. EGMR, Entscheidung vom 20.11.2007 - 31102/04; BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 - 1 BvR 331/10 und BSG, Beschluss vom 04.09.2007 - B 2 U 308/06 B), der zwischenzeitlich durch den Gesetzgeber auch in einer Änderung des § 198 GVG mit Einführung der sogenannten Verzögerungsrüge seinen Niederschlag gefunden hat, gegeneinander abzuwägen war. Das Gericht hat in Abwägung aller Umstände dem Recht auf ein zügiges Verfahren, insbesondere in Sozialhilfeangelegenheiten, einen absoluten Vorrang eingeräumt, zumal der Kläger vor dem angerufenen Gericht schon mehrmals die Möglichkeit auf ausführliche Darstellung aller seiner Rechtspositionen in mündlichen Verhandlungen hatte und gleichzeitig im anhängigen Verfahren schriftlich schon alle zu beachtenden Aspekte ausführlich dargestellt hat. Letztlich hat das Gericht den Kläger mit Verfügung vom 16.03.2012 nochmals auf die Möglichkeit einer Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hingewiesen; von dieser hat er keinen Gebrauch gemacht.
Aus denselben Gründen war der mit Telefax vom 27.03.2012 um 8.34 Uhr beim Sozialgericht eingegangene erneute Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit als offenbar missbräuchlich zurückzuweisen. Selbst wenn entgegen ernstzunehmender psychiatrischer Gutachten, die in den Verfahren und in der Verwaltungsakte vorliegen, zugunsten des Klägers und Antragsstellers davon ausgegangen werden könnte, dass für diese Anträge Zurechnungsf...