Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der landwirtschaftlichen Unternehmereigenschaft
Orientierungssatz
Landwirt ist nach § 1 Abs. 2 ALG, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße i. S. von § 1 Abs. 5 ALG von 4 ha erreicht. Dies ist ausreichend und maßgebend für die Einstufung als landwirtschaftlicher Unternehmer. Ob er hierzu gesundheitlich fähig ist, ist unerheblich. Infolgedessen ist für eine Unternehmereigenschaft der Bezug einer Erwerbsminderungsrente unbeachtlich.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens um den Beitrag des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der am … 1948 geborene Kläger bezog seit Oktober 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 6.2.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab dem 1.11.2004 als landwirtschaftlicher Unternehmer krankenversichert sei. Das Unternehmen des Klägers überschreite die Mindestgröße. Die Beitragshöhe ergebe sich aus der Multiplikation der bewirtschafteten Hektarfläche mit dem Hektarwert.
Mit Bescheid vom 6.2.2006 der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse …, deren die Gesamtrechtsnachfolge die Beklagte ab 1.1.2013 antrat (folgend: Beklagte), stellte diese fest, dass der Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer einer 66,92 ha großen Unternehmens kranken- und pflegeversicherungspflichtig ist. Mit einem am 11.12.2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben stellte der Kläger unter Hinweis auf Vollstreckungsmaßnahmen einen Überprüfungsantrag gem. § 44 Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) hinsichtlich der Forderungen i. H. v. mittlerweile 5.532,24 EUR. Mit Bescheid vom 12.12.2006 wies die Beklagte diesen Antrag des Klägers zurück und führte aus, eine Überprüfung bestätige die Richtigkeit der bisherigen Bescheide. Der Kläger sei als landwirtschaftlicher Unternehmer bei ihr seit dem 1. November 2004 versichert. Als Mindestgrenze gelte hier ein Wert von 4 ha. Weiterhin erläuterte sie ausführlich die Beitragsberechnung. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9.5.2007 zurückgewiesen. Im Rahmen des Klageverfahrens hob das Sozialgericht Halle (S 20 KR 135/07) mit Urteil vom 13.10.2010 der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9.5.2007 insoweit auf, als der Widerspruchsausschuss der beklagten Krankenkasse über die Pflegeversicherungsbeiträge entschieden habe, und wies im Übrigen die Klage ab. Der Kläger legte hiergegen Berufung ein.
Mit Bescheid vom 12.5.2015 setzte die Beklagte die Beiträge für die Jahre 2008 und 2009 neu fest. Der Einstufungswert wurde jeweils mit 2.253,50 EUR und die Beitragsklasse mit 3 festgelegt. Dies beruhte auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 7,56 ha. Damit ergab sich eine restliche Forderung von 18.144,12 EUR.
Mit Urteil vom 14.9.2016 wies das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt (L 6 KR 54/14) die Berufung zurück. Der Kläger sei ab dem 1. November 2004 bei der Beklagten pflichtversichert gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG; er sei ein Unternehmer der Landwirtschaft, sein Unternehmen beruhe auf Bodenbewirtschaftung und sein Betrieb erreiche die Mindestgröße. Der Bescheid der Beklagten - zuletzt in der Fassung vom 12.5.2015 - sei auch hinsichtlich der Geschäftsjahre 2008 und 2009 rechtmäßig, soweit die Beklagte hier die Beitragsklasse 3 festlege und monatliche Beiträge für die Krankenversicherung in Höhe von 105,00 EUR verlange. Die Beklagte habe zutreffend eine Fläche von 7,65 ha zugrunde gelegt. Aus dem in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren L 6 U 49/11 mit denselben Beteiligten vorgelegten Pachtvertrag mit Herrn … gehe die Verpachtung von lediglich rund 46 ha hervor. Daraus und insbesondere aus einem Vergleich zu der vorher bewirtschafteten Fläche folge, dass der Kläger nicht die gesamte Fläche verpachtet habe. Mindestens die von der Beklagten zu Grunde gelegte Fläche fehle damit zur Überzeugung des Senates. Auf die Ausführungen des LSG wird verwiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundessozialgericht (BSG) durch Beschluss vom 12.4.2017 als unzulässig verworfen. Die Beschwerdebegründung erfülle nicht die Darlegungsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Am 26.10.2017 beantragte der Kläger die erneute Überprüfung des Bescheides vom 12.5.2015. Er sei bereits seit dem 17.1.2008 kein Unternehmer mehr, da er seine Flächen an Herrn … verpachtet habe. Hierzu legte er die Vereinbarung vom 17.1.2008. Zudem legte er die Geburtsurkunden für seine Töchter … (geboren am … 1980) und … (geboren am … 1981) vor.
Mit Schreiben vom 8.11.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die im Jahr 2008 zu berücksichtigenden Betriebsverhältnisse geprüft wurden. Ein Änderungsbedarf habe sic...