Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Beitragspflicht eines landwirtschaftlichen Unternehmers zur gesetzlichen Unfallversicherung

 

Orientierungssatz

1. Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs i. S. von § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB 7 ist derjenige, dessen Betrieb auf eine bodenbewirtschaftete Tätigkeit gerichtet ist. Gemäß § 150 SGB 7 ist er zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet.

2. Die Beitragsveranlagung landwirtschaftlicher Unternehmer bemisst sich nach § 182 Abs. 2 SGB 7. Berechnungsgrundlage ist u. a. die Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs.

3. Unerheblich für eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung ist, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsminderung bezieht; er kann gleichzeitig Rentner und Unternehmer sein.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Befreiung des Klägers von der Versicherungs- und Betragspflicht betreffend die Geschäftsjahre 2008 bis 2011 sowie um die Beitragsbescheide betreffend die Jahre 2010 und 2011.

Im Februar 2003 teilte der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit, dass er landwirtschaftliche Flächen von seiner 1999 verstorbenen Mutter übernommen habe. Mit Bescheid vom 07.03.2003 stellte die Beklagte den Beginn der Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach § 123 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) fest.

Mit Bescheid vom 20.02.2009 setzte die Beklagte die Beiträge für das Geschäftsjahr 2008 unter Berücksichtigung gezahlter Bundesmittel i.H.v. 1.446,42 € fest. Hierbei ging sie von 56,23 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie 0,37 ha als landwirtschaftliche Pflegefläche aus.

Der Kläger legte dagegen am 19.03.2009 Widerspruch ein.

Zudem kündigte er mit Schreiben vom 18.03.2009 (Bd. II, Bl. 341 d. VA) die Mitgliedschaft der Berufsgenossenschaft und die Berufsgenossenschaftsbeiträge.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2009 wies die Beklagte diesen als unbegründet zurück und lehnte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht ab.

Gegen den Beitragsbescheid vom 20.02.2009 betreffend das Geschäftsjahr 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2009 erhob der Kläger am 16. April 2009 Klage (S 19 U 53/09).

Mit Bescheid vom 10.06.2009 ersetzte die Beklagte den Beitragsbescheid für das Jahr 2008 und setzte den Beitrag unter Berücksichtigung gezahlter Bundesmittel i.H.v. 1.403,66 € fest, wobei sie 54,56 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,37 ha als landwirtschaftliche Pflegefläche berücksichtigte.

Mit Bescheid vom 28.10.2010 berichtigte die Beklagte ihre Beitragsbescheide unter Wegfall der als Landschaftspflege genutzten Fläche von 0,37 ha u.a. für das Jahr 2008 und setzte unverändert einen Beitrag für 2008 i.H.v. 1.403,66 € fest. Dabei ging sie für das Jahr 2008 von 54,56 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche aus.

Das Sozialgericht hob mit Urteil vom 05.04.2011 den Widerspruchsbescheid vom 24.03.2009 insoweit auf, als die Entscheidung den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht und Beitragspflicht betraf und wies die Klage betreffend das Geschäftsjahr 2008 im Übrigen ab (S 19 U 53/09).

Mit Bescheid vom 27. Juli 2011 setzte die Beklagte die Beiträge u.a. für das Jahre 2008 unverändert i.H.v. 1.403,66 € fest. Dabei ging sie für das Jahr 2008 unverändert von 54,56 ha aus.

Im nachfolgenden Berufungsverfahren vor dem LSG Sachsen-Anhalt (L 6 U 49/11) wies das LSG mit Urteil vom 18.09.2014 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Halle vom 05.04.2011 (S 19 U 53/09) zurück und stellt fest, dass die Beitragsbescheide der Beklagten betreffend das Geschäftsjahr 2008 rechtmäßig sind (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. September 2014 - L 6 U 49/11 -, juris Rn. 90 bis 102).

Die Beklagte legte das Kündigungsschreiben des Klägers vom 18.03.2009 weiterhin als Antrag auf eine Befreiung von der Beitrags- und Versicherungspflicht aus und lehnte diesen nunmehr mit Bescheid vom 28.07.2011 ab (Bd. IV, Bl. 830 d.VA). Sie verwies zur Begründung auf das Urteil des SG Halle vom 05.04.2011 (S 19 U 53/09).

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 23.08.2011, eingegangen am 26.08.2011 Widerspruch (Bd. IV, Bl. 846 d. VA). Zur Begründung führte er aus, dass er kein beitragspflichtiger Unternehmer sei. Er habe die Flächen verpachtet und sei zudem ab dem 01.10.2004 EU-Rentner.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Bd. IV, Bl. 903 d. VA). Sie verwies darauf, der Kläger sei Unternehmer und verweist zur Begründung auf die Urteile des SG Halle vom 05.04.2011 (insbesondere S 19 U 53/09 und S 19 U 141/10).

Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 12.07.2009 (Bd. II, Bl.416 d. VA) bei der Beklagten erneut sinngemäß die Mitgliedschaft der Berufsgenossenschaft und die Berufsgenossenschaftsbeiträge anlässlich der...

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