Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Anspruchs auf Witwenrente bei kurzer Dauer der Ehe
Orientierungssatz
1. Nach § 46 Abs. 2a SGB 6 ist die Gewährung von Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat.
2. Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn die Witwe den Nachweis dafür erbringt, dass es nicht alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Witwe trägt die Beweislast im Hinblick auf die Widerlegung der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2a SGB 6. Indizien dafür, dass die Witwe bereits vor Kenntnis der tödlich verlaufenden Erkrankung des Versicherten die Absicht hatte, zu heiraten, reichen hierzu nicht aus.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist das Bestehen eines Witwenrentenanspruches der Klägerin streitig.
Die am … 1968 geborene Klägerin heiratete am … 2014 den am … 1958 geborenen und am … 2015 verstorbenen …. Am 8. Juni 2015 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer großen Witwenrente. Die Beklagte holte eine Auskunft der Gemeinde … vom 19. Juni 2015 (Blatt 38 Verwaltungsakte) ein und lehnte die Witwenrentengewährung an die Klägerin mit Bescheid vom 17. Juli 2015.
Sie begründete dies damit, dass nach § 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch VI -SGB VI- kein Witwenrentenanspruch bestehe, wenn die Ehe nicht mindestens 1 Jahr bestanden habe, da dann als Zweck der Eheschließung die Hinterbliebenenversorgung unterstellt werde und die Klägerin diese Vermutung nicht widerlegt habe. Die Anmeldung zur Ehrschließung am … 2014 sei erst nach der Diagnose des Bronchialkarzinoms im Mai 2014 erfolgt.
Am 17. August 2015 erhob die Klägerin Widerspruch.
Sie erklärte, sie habe 12 Jahre mit dem Verstorbenen zusammengelebt und … 2013 zusammen mit ihm eine Hochzeitsmesse besucht, da sie beschlossen hätten 2014 zu heiraten.
Zugleich reichte sie eine Erklärung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. … vom 7. August 2015 (Blatt 5 medizinisches Beiheft der Beklagten) zu den Akten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2015 wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung der Bescheidausführungen als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat ihr Begehren mit der am 23. November 2015 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage weiterverfolgt.
Sie meint, aus medizinischer Sicht sei nicht mit einem so schnellen Ableben ihres Ehegatten zu rechnen gewesen. Darüber hinaus hätten die Hochzeitsplanungen bereits weit vor der Diagnose begonnen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2015 aufzuheben,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Witwenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
In diesem Rechtsstreit hat am 29. April 2016 ein Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Halle stattgefunden. Über den Gesundheitszustand des … hat das Sozialgericht Halle durch die Einholung eines Befundberichtes der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. … vom 27. Januar 2017 (Blatt 65 Gerichtsakte) Beweis erhoben.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des … (Renten-Versicherungs-Nr.: …) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und der Kammer bei der Beratung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht durch die Klägerin vor dem Sozialgericht Halle erhoben worden, denn durch die Klageerhebung am 23. November 2015 gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2015 wird die Klagefrist des § 87 Sozialgerichtsgesetz -SGG- gewahrt, da ein Widerspruchsbescheid gilt nach § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen gilt und eine Aufgabe zur Post kann nicht vor dem 21. Oktober 2015 erfolgt sein.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Witwenrente durch die Beklagte.
Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten ergibt sich dabei aus § 46 Abs. 2a SGB VI. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung haben Witwen keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind vorliegend gegeben. Unstreitig hat die Ehe der Klägerin nicht mindestens ein Jahr gedauert, denn die Ehe wurde am … 2014 geschlossen und der Ehegatte der Klägerin ve...