Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, also als Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die am 10.01.1018 in ... geborene Klägerin war ursprünglich deutsche Staatsangehörige. Seit 1945 arbeitete sie als abhängig Beschäftigte und führte Sozialversicherungsbeiträge ab. 1959 heiratete sie einen amerikanischen Soldaten und verzog in die USA. Sie wurde mit der Heirat amerikanische Staatsangehörige und besitzt weiterhin die amerikanische Staatsangehörigkeit. Sie war und ist seit dem als Ehefrau eines amerikanischen Soldaten über das Krankenversicherungsunternehmen ... krankenversichert.
Nach dem Tod ihres Mannes kehrte sie 1987 nach Deutschland zurück und wohnte zunächst in ... Sie besitzt eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis.
Bereits bei ihrer Rückkehr beantragte sie die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung, was jedoch aufgrund des Umstandes, dass sie bereits älter als 65 Jahre war, seinerzeit nicht möglich war.
Die Klägerin erhält eine deutsche Rente in Höhe von 273,83 € und einen amerikanische Witwenrente in Höhe von umgerechnet ca. 540 €.
Im Jahr 2006 war die Klägerin schwer erkrankt und lag lange im Krankenhaus. Durch das Amtsgericht ... wurde eine Betreuung angeordnet. Nach der Krankenhausentlassung zog die Klägerin zunächst in ein ... Altenheim und im Jahr 2007 in das jetzt noch immer bewohnte Alten- und Pflegeheim ...
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei nach § 5 Nr. 13 SGB V gesetzlich pflichtversichert, da ihr über die amerikanische Krankenversicherung kein Versicherungsschutz im Bereich der zahnärztlichen Versorgung und der Pflegeversicherung zustehe und in der Krankenversicherung erst nach Bezahlung eines Eigenanteils von 150 US$ und lediglich zu 75 % der anfallenden Kosten erstattet würden. Erst bei Erreichen der Belastungsgrenze von 3000 US$ erfolge eine vollständige Erstattung. Auch für Arzneimittel sei eine Zuzahlung zu leisten, die bei 3 oder 9 US$ liege.
Die Klägerin habe seit Beginn der Betreuung jedes Jahr die Grenze von 3000US$ überschritten und durch die Wechselkurse entstehe eine zusätzliche Einbuße. Sie müsse die Kosten für die Heimunterbringung und die nicht von ... abgedeckten Kosten für ärztliche Leistungen daher aus ihren Ersparnissen finanzieren.
Sie ist der Ansicht, die Versicherung bei ... sei aufgrund der oben dargestellten Einschränkungen im Leistungsumfang nicht mit einer privaten Krankenversicherung im Basistarif vergleichbar, da der Leistungsumfang von ... deutlich geringer sei und nicht durch eine erhöhte Beitragszahlung aufgestockt werden könne.
Im übrigen könne die Versicherung gekündigt werden, wenn sie einer Pflichtversicherung entgegenstehe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß nach ihrem Vorbringen,
den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2008 aufzuheben und festzustellen, dass sie seit dem 1.04.2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V und Pflichtmitglied der Beklagten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, es sei keine Pflichtversicherung gegeben, da die Klägerin eine Absicherung über die amerikanische Krankenversicherung ... habe, die einer privaten Krankenversicherung vergleichbar sei und daher der Auffangtatbestand des § 5 Abs 1 NR 13 SGB V nicht eingreife, der nur Personen schütze solle, die über keinerlei Absicherung gegen Krankheitskosten verfügten.
Der Umstand, dass bestimmte Eigenbeteiligungen zu zahlen sei, sei insoweit nicht außergewöhnlich, da dies auch bei zahlreichen privaten Krankenversicherungen der Fall sei.
Ergänzend wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die Übersetzung der Versicherungserläuterungen von TRICARE, sowie die Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine Versicherungspflicht der Klägerin bei der Beklagten ist mit dem 1. April 2007 nicht entstanden.
Mangels sonstiger eine Versicherungspflicht in der GKV auslösender Tatbestände kommt allein eine Versicherungspflicht auf Grund von § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in Betracht.
Danach sind pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. Diese Regelung gilt nach Abs 11 auch für Ausländer mit ...