Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Tenor
Die Klage wird abgewiesen, einschließlich des Antrages auf Scheckzahlung.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung von Schulgeld als Sonderbedarf im Bewilligungszeitraum 1. März 2013 bis 31. August 2013 umstritten.
Der am ... 2001 geborene Kläger, zog laut Meldebescheinigung vom 25. Januar 2013 am 21. Januar 2013 in das von seinem Vater, Herrn S., in T., bewohnte Haus ein. Seit Beginn des Schuljahres 2012/2013 besuchte der Kläger nach bestandener Aufnahmeprüfung das ... Gymnasium in H ... Das monatliche Schulgeld betrug 56,25 EUR. Herr S. bezieht seit November 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 18. Juli 2016 ist der Kläger bei seinem Vater aus und zur Mutter, Frau R., zurückgezogen.
Für den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 bewilligte der Beklagte Herrn S. mit Bescheid vom 17. August 2012 zunächst vorläufig Leistungen. Mit Bescheid vom 4. März 2015 setzte er die Leistungen für Herrn S. im Bewilligungszeitraum endgültig fest, und bewilligte dem Kläger für die Monate Januar und Februar 2013 Leistungen.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2013 bewilligte der Beklagte Herrn S. und dem Kläger auf den Fortzahlungsantrag vom 23. Januar 2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2013 bis 31. August 2013. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2014 zurück, wogegen sich die am 26. Februar 2014 bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen S 17 AS 1033/14 erhobene Klage gerichtet hat. Mit Bescheiden vom 3. März 2015 setzte der Beklagte die Leistungen für den Bewilligungszeitraum endgültig fest und forderte teilweise vorläufig bewilligte Leistungen von dem Kläger und seinem Vater zurück.
Mit Schreiben vom 16. August 2013 beantragte Herr S. die Erstattung des monatlichen Schulgeldes in Höhe von 56,25 Euro. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. September 2013 unter Hinweis darauf ab, die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 6 SGB II lägen nicht vor. Den Widerspruch vom 24. September 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2014 zurück, wogegen sich die am 20. Februar 2014 erhobene Klage richtet.
Der Kläger hat vorgetragen: Eine Umschulung sei nicht zumutbar, weil er sich positiv entwickele; sie würde sich negativ auf seine Entwicklung auswirken. Diese Einschätzung entspräche auch der Einschätzung des Fachbereichs Bildung der Stadt H ... Aufgrund seiner Besonderheiten und der prekären Familienverhältnisse sei ein Schulwechsel in keinster Weise möglich oder akzeptabel. Er beruft sich außerdem auf eine Bescheinigung des Dipl.-Päd. H. vom ... 2014, aus der hervorgeht, dass der Kläger die Praxis in der Zeit vom 2. Februar 2011 bis 10. Oktober 2011 besuchte.
Die Kläger beantragt zu erkennen:
Der Bescheid des Beklagten vom 17.09.2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2014 wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlich Schulgeld für den Zeitraum März 2013 bis August 2013 iHv. 56.25 Euro zu zahlen.
Zahlungen an den Kläger erfolgen per Scheck.
Die Berufung zuzulassen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält seine Bescheide für rechtmäßig.
Das Gericht hat einen psychotherapeutischen Befundbericht von dem Dipl.-Päd. H. vom ... 2016 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren der Beteiligten S 17 AS 1033/14 und S 17 AS 4368/14, sowie der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der prozessuale Anspruch (Streitgegenstand) ist auf die Berücksichtigung von Schulgeld als Sonderbedarf im Zeitraum 1. März 2013 bis 31. August 2013 gerichtet.
Gegenstand (§ 95 SGG) ist der Bescheid vom 17. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2014.
Das Schulgeld stellt zwar einen Bedarf des Klägers dar. Dieser ist jedoch nicht bei den Leistungen der Grundsicherung zu berücksichtigen, deswegen ist die beantragte Leistung zu recht von dem Beklagten mit dem gegenständlichen Bescheid abgelehnt worden.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Das Schulgeld stellt einen Bedarf des Klägers dar, der durch den Besuch des ... Gymnasiums entsteht.
Das Schulgeld ist nich...