Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatz- und Sonderversorgung der neuen Bundesländer (RS)

 

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 29.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, ihren Bescheid vom 13.02.2012 zu ändern und zusätzlich den Zeitraum 01.08.1984 bis 30.06.1985 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelten festzustellen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu 2/3 zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wege eines Überprüfungsverfahrens um die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelten.

Der am … 1950 geborene Kläger war nach absolvierter Ausbildung und der Verpflichtung als Soldat auf Zeit bei der NVA ab dem 01.05.1972 als Leiter Innere Verwaltung bei der Bezirksleitung der FDJ … beschäftigt und wechselte am 01.08.1984 zum Rat des Bezirkes …, Abteilung Handel und Versorgung als Sekretär der Versorgungskommission. Zum 30.06.1985 endete diese Tätigkeit und ab dem 01.07.1985 war er dann als Leiter Planung und Ökonomie des Hauses …, …, bis zum 31.12.1985 tätig. Ab dem 01.01.1986 war er Gaststättenleiter beim VEB Handelsorganisation. Die Wehrbereichsverwaltung VII stellte mit dem Bescheid vom 12.01.1999 den Zeitraum 01.06.1969 bis 28.04.1972 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem fest. Mit dem Bescheid vom 03.09.1998 stellte die Beklagte die Zeiträume 01.05.1972 bis 31.08.1975 sowie 10.07.1976 bis 31.07.1984 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen mit den während dieser Zeiträume erzielten Arbeitsentgelten fest, wobei die für den Zeitraum 1976 bis 31.07.1985 erfolgte Beitragserstattung zu einer geminderten Berücksichtigung des erzielten Arbeitsentgeltes führte. Mit dem Bescheid vom 13.02.2012 korrigierte die Beklagte diese Minderung, ohne ansonsten die Zeiträume der Zugehörigkeit zu ändern.

Mit dem am 23.07.2015 bei der Beklagten eingegangenen Antrag machte der Kläger geltend, dass zusätzlich die Zeiträume August 1984 bis Juni 1985 sowie Juli 1985 bis Dezember 1985 als Zusatzversorgungszeit festzustellen seien, da er eine Beschäftigung im Staatsapparat ausgeübt habe. Zunächst sei er beim Rat des Bezirkes … und anschließend beim Rat der Stadt … beschäftigt gewesen, so dass das Versorgungssystem für Mitarbeiter des Staatsapparates einschlägig gewesen sei, ohne dass es auf eine Beitragsentrichtung ankomme. Bei den Entgelten sei auch die jährliche Prämie in Höhe von 50 % des Monatsgehaltes für den Monat Mai 1985 zu berücksichtigten. Zu diesem Antrag legte der Kläger u. a. die Arbeitsverträge vom 01.08.1984 für die Beschäftigung als Sekretär der Versorgungskommission sowie vom 01.07.1985 für die Beschäftigung ab dem 01.07.1985 als Leiter Ökonomie/Planung/Beschaffung beim Haus …, den Aufhebungsvertrag hierzu vom 30.12.1985, die Mitteilung über die Prämienzahlung vom 01.04.1985 und den Einstufungsbescheid vom 14. März 1985 über die Entlohnung nach der Gehaltsgruppe 10 mit Wirkung vom 01.05.1985 vor. Daneben übersandte er Kopien der Ausweise für Arbeit- und Sozialversicherung aus dem Zeitraum 1966 bis 1990 und erklärte, dass für den Zeitraum Mai 1972 bis Juli 1984 kein Nachweis über Sonderzahlungen oder Prämien vorhanden sei.

Mit dem Bescheid vom 29.01.2016 lehnte es die Beklagte ab, die weiteren Beschäftigungszeiten vom 01.08.1984 bis 30.06.1985 sowie vom 01.07. bis 31.12.1985 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen. Das AAÜG sei auf den Kläger anwendbar, doch die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem für Mitarbeiter des Staatsapparates hänge davon ab, dass die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit festgestellt werde, die ihrer Art nach in den sachlichen Geltungsbereich dieses Versorgungssystems falle. Als Sekretär der Versorgungskommission beim Rat des Bezirkes … sowie als Leiter Ökonomie/Planung/Beschaffung im Haus … sei er in nachgeordneten Einrichtungen beschäftigt gewesen, bei denen es sich nicht um Staatsorgane im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt habe, die deshalb nicht von deren Geltungsbereich erfasst seien. Hiergegen erhob der Kläger am 15.02.2016 Widerspruch und führte aus, dass eine Beitrittserklärung zum Versorgungssystem nicht erforderlich sei, es genüge allein die Ausübung einer Tätigkeit für die Feststellung der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und verwies hierzu auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sowie ein Urteil des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 26.02.2015 (L 2 R 224/13). Im Widerspruchsbescheid vom 28.04.2016 wiederholte die Beklagte, dass die beantragten Zeiten nicht festzustellen seien, da die Beschäftigung in den genannten Zeiträumen nicht unter den Anwendungsbereich des Versorgungssystems für haupta...

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