Leitsatz (amtlich)
Ein BaföG-Empfänger, der im elterlichen Haushalt lebt und deshalb nur einen geringen Unterkunftskostenzuschlag erhält, hat keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II (KdU), um damit seinen (Kopfzahl-)Anteil an den KdU der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Insoweit liegt auch kein besonderer Härtefall vor, weil der ALG II beziehende Elternteil Anspruch auf entsprechend höhere KdU als Ausnahme von dem Grundsatz der Aufteilung nach Kopfzahl hat.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht der Hauptsache kann, soweit – wie hier – ein Fall des § 86 b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 S. 1 und 2 SGG). Der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Als BaföG-Empfänger hat er nach der eindeutigen und vom Gesetzgeber bewusst so ausgestalteten Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und damit auch nicht auf Zahlung des begehrten Drittels von den Kosten der Unterkunft, die die Antragsgegnerin nach Kopfteilen auf den Antragsteller, dessen Mutter sowie dessen ebenfalls mit im Haushalt lebenden Bruder aufgeteilt hat.
Es liegt auch kein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor, bei dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden können (zum Begriff vgl. Brühl in: Lehr- und Praxiskommentar Sozialgesetzbuch II – LPK-SGB II –, § 7 Rz. 74 ff. m.N.).
Zum einen ist nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller unzumutbar sein soll, eine geringfügige studienbegleitende Erwerbstätigkeit aufzunehmen; zum anderen hat dessen Mutter nach Auffassung des Gerichts die Möglichkeit, die ihr durch Gewährung der Unterkunft an ihren unterhaltsberechtigten Sohn entstehenden Mehrkosten erstattet zu bekommen.
Zwar besteht kein Anspruch nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) (vgl. dort § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), aber ein solcher auf höhere Leistungen nach dem SGB II, denn nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen angemessenen Kosten erbracht. Wenn die Mutter jedoch dem Antragsteller unterhaltsverpflichtet ist und jener wegen des BaföG-Bezuges von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist und wegen der dortigen Regelung aufgrund seines Wohnens im elterlichen Haushalt lediglich einen unterkunftsbezogenen Zuschlag in Höhe von 44,– EUR zum BaföG erhält, ist eine Ausnahme von dem von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der „Aufteilung nach Kopfzahl” zu machen, weil der Antragsteller den auf ihn entfallenden Anteil teilweise nicht aufbringen kann (vgl. dazu Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rz. 22 m.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen