Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Partnerschaftsbonus. Arbeitszeitkorridor. Mindestarbeitszeit von 25 Wochenstunden. selbstständige Tätigkeit. keine Berücksichtigung von Kinderkrankentagen. mögliche Berücksichtigung von bezahlten Freistellungen bei unselbstständig Tätigen. Gleichheitssatz. Verfassungsrecht
Orientierungssatz
1. Bei der Berechnung der Mindestarbeitszeit für den Erhalt des Partnerschaftsbonus nach § 4 Abs 4 S 3 BEEG können Zeiten der Betreuung von erkrankten Kindern (Kinderkrankentage) bei selbstständig Tätigen nicht als Zeiten der Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden.
2. Soweit bei nichtselbstständig Tätigen auch Zeiten der Freistellung von der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zur Erwerbstätigkeit gezählt werden (vgl BSG vom 15.12.2015 - B 10 EG 3/14 R = BSGE 120, 189 = SozR 4-7837 § 1 Nr 8), liegt insoweit - unabhängig davon, ob sich diese Erwägungen überhaupt auf die Bestimmung der Mindestarbeitszeit nach § 4 Abs 4 S 3 BEEG übertragen lassen - jedenfalls kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art 3 GG vor.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die endgültige Festsetzung und Erstattung von Elterngeld für die Partnerschaftsbonusmonate. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und Mutter der am xxxxx2015 geborenen Zwillinge M. und C ... Sie lebt gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Ehemann in einem Haushalt zusammen. Die Eheleute beantragten im Februar 2016 bei der Beklagten Elterngeld, die Klägerin für den 1. bis 5. Lebensmonat der Zwillinge Basiselterngeld, für den 6. bis 13. Lebensmonat Elterngeld Plus und für den 14. bis 17. Lebensmonat Elterngeld Plus unter Berücksichtigung der Partnerschaftsbonusmonate. Der Ehemann beantragte für den 1. bis 4 Lebensmonat Basiselterngeld, für den 5. bis 6 Lebensmonat Elterngeld Plus und für den 14. bis 17. Lebensmonat ebenfalls Elterngeld Plus unter Berücksichtigung der Partnerschaftsbonusmonate. Die Eheleute sind selbständig tätig, die Klägerin seit Mai 2008als Art Direktorin. Sie gab an vom 10.05.2016 bis 09.01.2017 mit ca. 20-30 Wochenstunden tätig zu werden, in der Zeit vom 10.01.2017 bis 09.05.2017 mit ca. 25 Wochenstunden und ein durchschnittliches monatliches Einkommen von voraussichtlich 1.500,00 Euro zu erzielen. Die wollte sie durch die Annahme von weniger Aufträgen als bisher erreichen. Sie gab außerdem an vom 10.12.2015 bis 09.05.2016 keine Einkünfte zu erzielen. Nach dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 2014 erzielte sie ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 38.364,00 Euro. Ihr Ehemann ist seit August 2008 als Hörfilmautor selbständig tätig und in der Künstlersozialversicherung pflichtversichert. Er gab an vom 10.04.2016 bis 09.06.2016 mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden tätig zu werden ebenso wie in der Zeit vom 10.01.2017 bis 09.05.2017. Auch er wollte weniger Aufträge annehmen. Nach dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 erzielte er ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 31.520,00 Euro. Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 17.02.2016 vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung Elterngeld und zwar für den 1. bis 5. Lebensmonat Basiselterngeld in Höhe von 1.615,44 Euro, für den 6. bis 13. Lebensmonate Elterngeld Plus in Höhe von 753,23 Euro und für den 14. bis 17. Lebensmonat 753,23 Euro für die Partnerschaftsmonate. In der Begründung des Bescheides heißt es hierzu weiter, dass voraussichtlich im Bezugszeitraum des Elterngeldes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt werden wird. Zu den Partnerschaftsbonusmonaten wies die Beklagte darauf hin, dass dieser voraussetze, dass beide Elternteile in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind. Dies sei entsprechend nachzuweisen. Die Bewilligung könne daher zunächst nur vorläufig erfolgen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung der Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werde, sind auf Grund dieser vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Dem Ehemann bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom selben Tag vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung ebenfalls Basiselterngeld für den 1. bis 4. Lebensmonat, Elterngeld Plus für den 5. und 6. Lebensmonat sowie für den 14. bis 17. Lebensmonat der Zwillinge als Partnerschaftsbonusmonate. Der Bescheid gegenüber der Klägerin wurde nach Mitteilung über die private Kranken- und Rentenversicherung mit Bescheid vom 25.02.2016 geändert. Danach wurden nunmehr für den 1. bis 5. Lebensmonate Elterngeld in Höhe von 2.010,27 Euro und für den 6.bis 17. Lebensmonat in Höhe von 962,81 Euro ohne Abzüge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Im Übrigen wurde auf den Bescheid vom 25.02.2016 verwiesen. Im Juli 2018 wurden die Eheleute aufgefordert eine Gewinn- und Verlustrechnung für den Bezugszeitraum des Elterngeldes ei...