Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG auf einen Berechtigten nach dem FRG. Wohnortswechsel vom Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer nach dem 31.12.1990. vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt in den alten Bundesländern

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anwendung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG auf einen Berechtigten nach dem FRG, der nach dem 31.12.1990 (hier: im Jahr 2001) seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegt hat, steht nicht entgegen, dass der Berechtigte bereits zuvor (hier: von 1985 bis 1994) einen (erstmaligen) gewöhnlichen Aufenthalt im alten Bundesgebiet begründet hatte. Auch in diesem Fall sind demnach für nach dem FRG anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln.

 

Orientierungssatz

Die Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst b FANG verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (vgl BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R = BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6).

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für die in P. zurückgelegten, nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anrechenbaren Zeiten Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen sind.

Der am ...1945 geborene Kläger stammt aus P. und hat die p. Staatsangehörigkeit. Er erlangte 1969 an der Universität K. den Titel des Diplom-Ingenieurs. 1977 wurde ihm in P. der Titel des Doktors der technischen Wissenschaften verliehen. Von Dezember 1982 bis August 1983 war der Kläger als Stipendiat der P. Akademie der Wissenschaften und von September 1983 bis Februar 1984 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der T. tätig. Der Kläger zog sodann zunächst wieder zurück nach P.. Ab September 1985 war er erneut als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der T. tätig. Zum 31.05.1994 zog der Kläger nach J. im b. Landkreis S., da er eine Stelle als Oberingenieur an der Universität C. angenommen hatte. Am 01.02.2001 zog er zurück nach H., wo er seine bisherige Tätigkeit an der T. wieder aufnahm. Nach Ablauf des dortigen Zeitvertrages war er seit Februar 2005 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld.

Am 01.03.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, alternativ eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, jeweils ab 01.10.2007. Mit Bescheid vom 24.05.2007 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 01.03.2007 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Mit Bescheid vom 07.06.2007 nahm sie den Rentenbescheid vom 24.05.2007 bezüglich des Rentenbeginns am 01.03.2007 zurück, da der Kläger die Rente erst ab 01.10.2007 beantragt hatte. Mit Rentenbescheid vom 04.10.2007 bewilligte die Beklagte sodann eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.10.2007.

Mit Bescheid vom 03.12.2007 gewährte die Beklagte dem Kläger anstelle seiner bisherigen Rente Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.10.2007 und berechnete diese Rente mit Bescheid vom 06.12.2007 neu. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und wandte sich gegen die Berücksichtigung von Entgeltpunkten (Ost), eine vermeintlich zu niedrige Beitragsbemessungsgrenze und die Nichtberücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger erhob dagegen am 30.10.2008 Klage zum SG Hamburg (Az. S 4 R 1159/08). Am 21.01.2010 fand ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt, in welchem die Beklagte die Zeit von August 1969 bis Januar 1970 als Beitragszeit anerkannte. Der Kläger nahm das Anerkenntnis an und die Klage im Übrigen zurück.

In Ausführung dieses angenommenen Anerkenntnisses wurde die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Rentenbescheid vom 15.02.2010 durch die Beklagte neu festgestellt. Die Beklagte ermittelte dabei (s. Anlage 3 zum Bescheid) für die nach dem FRG anrechenbaren Zeiten (01.08.1969 bis 31.08.1983 und 02.02.1984 bis 24.09.1985) Entgeltpunkte (Ost). Der Kläger legte dagegen erneut Widerspruch ein und machte wiederum geltend, dass für die Zeiten seiner beruflichen Tätigkeiten in P. Entgeltpunkte statt Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück, da er sich nicht gegen die Ausführung des Anerkenntnisses richte. Der Kläger erhob dagegen am 14.07.2010 Klage zum Sozialgericht (Az. S 4 R 628/10). Das Gericht riet dem Kläger im Termin am 07.07.2011 dazu, die Bescheide gegebenenfalls überprüfen zu lassen. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück und beantragte die Überprüfung sämtlicher Rentenbescheide der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Mit Bescheid vom 01.09.2011 lehnte die Beklagte die Rücknahme der Bescheide vom 03.12.2007, 06.12.2007 und 15.02.2010 ab, da bei Erlass dieser Bescheide weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Im Falle des Klägers finde Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 b) des Fremdrenten- und Auslandsrenten-N...

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