Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Vergütung allgemeiner Laboratoriumsuntersuchungen. keine Quotierung der Kostenerstattung für Laborgemeinschaften durch einen Honorarverteilungsmaßstab
Orientierungssatz
Die ausdrücklich als Kostenerstattungsregelung mit einer Obergrenze konzipierte Sonderregelung des Abschn 32.2 Nr 1 S 2 EBM (juris: EBM-Ä 2008) für Laborgemeinschaften lässt keinen Raum für eine Mengensteuerung bzw Quotierung der Kostenerstattung durch einen Honorarverteilungsmaßstab.
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 24.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2011 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 46.266 € festgesetzt.
5. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um ein höheres Honorar für das vierte Quartal 2010, wobei sich die Klägerin gegen die quotierte Vergütung der Laborkosten des Kapitels 32 des einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) wendet.
Die Klägerin ist eine Laborgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, an der nach ihren Angaben über 1.000 niedergelassene Ärzte beteiligt sind. Sie hat ihren Sitz im Bereich der Beklagten. Die Kosten für die Laboranalysen nach Kapitel 32.2. EBM rechnet die Klägerin mit der Beklagten ab (§ 25 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte, BMV-Ä bzw. § 28 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen, in Verbindung mit dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag vom 4.9.2008). Mit der Honorarabrechnung vom 24.5.2011 für das vierte Quartal 2010 vergütete die Beklagte die Laborkosten mit einer Quote von 91,9 %, so dass bei der Klägerin eine Honorarminderung für Leistungen nach Kapitel 32.2. EBM in Höhe von 46.266,00 € eintrat. Gegen den Honorarbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.5.2011 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.8.2011 zurückwies. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Honorarabrechnung sei nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen durchgeführt worden. Da diese verbindlich seien, könne hiervon nicht abgewichen werden. Dies gelte insbesondere für die Quotierung von Laborleistungen. Diese ergebe sich aus der Regelung in Teil F Abschnitt I Ziff. 2.5.1 des Beschlusses des Bewertungsausschusses mit Wirkung zum 1.7.2010 sowie der Regelung in § 6 Anlage A des Verteilungsmaßstabs (VM).
Mit ihrer am 7.9.2011 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führte sie aus, eine Quotierung von Laborleistungen sei bei Laborgemeinschaften rechtswidrig, denn dies verstoße gegen die Bestimmungen des BMV-Ä bzw. des EKV in Verbindung mit dem EBM. Bei Laborgemeinschaften handele es sich um ein Kostenerstattungsverfahren. Die Kostenerstattung erfolge auf der Basis der bei der Abrechnung nachzuweisenden Kosten. Diese seien allein durch die in Kapitel 32.2 EBM vereinbarten Kostensätze beschränkt. Schließlich erfolge die Bewertung dieser Kosten auf betriebswirtschaftlicher Basis und werde jährlich überprüft. Durch die Einführung der Kostensätze sollte in gewährleistet sein, dass die mit den durchgeführten Laboranalysen verbundenen Kosten durch die im EBM festgesetzten, wenn auch knapp kalkulierten Beträge vollständig erstattet werden. Diese Regelungen könnten nicht durch den VM weiter eingeschränkt werden. Auch stelle der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 26.3.2010, Teil F, Abschnitt I, Ziffer 2.5.1. keine hinreichende Ermächtigung zur Quotierung dar.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Honorarbescheides vom 24.5.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2011 zu verpflichten, den Honorarbescheid für das vierte Quartal 2010 abzuändern und die Laborkosten ohne Quotierung festzusetzen,
hilfsweise den Honorarbescheid vom 24.5.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Zulassung der Sprungrevision beantragt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend trägt sie vor, die Quotierung sei rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere weder kompetenzrechtlich noch materiell-rechtlich. Der Bewertungsausschuss habe in der Festlegung von Vergütungen u.a. von Laborleistungen unter Nr. 2.5.1 des Beschlusses vom 26.3.2010 keine Unterscheidung bzw. keine Ausnahmen vorgesehen, ob eine Laborleistung durch eine Laborgemeinschaft erbracht worden ist oder nicht.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird Bezug genommen auf die in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird v...