Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistung. Grundleistung. Anspruchseinschränkung. Verschulden an der Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Verweigerung der Ausstellung von für die Ausreise notwendigen Papieren durch die Botschaft des Heimatlandes nach mehrfacher illegaler Wiedereinreise nach Deutschland
Orientierungssatz
Die Voraussetzungen des § 1a Nr 2 AsylbLG aF sind erfüllt, wenn einem nach mehrmaliger Abschiebung wiederholt ohne gültige Papiere illegal nach Deutschland eingereisten Ausländer die für eine Ausreise notwendigen Papiere von seiner Botschaft nicht (mehr) ausgestellt werden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit sind ungekürzte Leistungen nach dem Asylbewerberleitungsgesetz (AsylbLG) für den Monat Januar 2013.
Der 1967 geborene Kläger ist in K. geboren und ausweislich der in der beigezogenen Ausländerakte enthaltenen Fotokopie seines dort vorliegenden, am 17.11.1993 ausgestellten Passes, n. Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise im Jahr 1994/1995 nach Deutschland wurde er wegen illegalen Aufenthaltes im … 1996 festgenommen. Ein erster Asylantrag wurde am 03.07.1996 abgelehnt und am 08.07.1996 eine Abschiebungsverfügung erlassen. Seine Identitätskarte sowie der Pass des Klägers, der bis zum …1996 Gültigkeit hatte, wurden einbehalten und mit Schreiben vom 06.01.1997 per Einschreiben/ Rückschein im Hinblick auf die Ausreiseverpflichtung des Klägers zwecks Verlängerung der Gültigkeitsdauer bzw. Ausstellung eines gültigen Reisepasses an die Botschaft des N. nach Bonn gesandt, welche den Eingang am 11.01.1997 bestätigte (vgl. Bl. 44 Ausländerakte). Am 24.04.2001 wurden dem Kläger von der n. Botschaft sog. Passersatzpapiere ausgestellt, nachdem der Kläger zwischenzeitlich auch behauptet hatte, g. Staatsangehöriger zu sein. Nachdem der Kläger einen Abschiebungsversuch im Mai 2001 vereitelt hatte, wurde er am 01.08.2001 mit den Passersatzpapieren in den N. abgeschoben. Wahrscheinlich im Jahr 2005 reiste der Kläger erneut illegal in das Bundesgebiet ein und wurde im April 2006 wegen Drogenbesitzes und Verkauf illegaler Drogen verhaftet. Mit rechtskräftiger Ausweisungsverfügung vom 14.12.2006 wurde der Kläger erneut aufgefordert, Deutschland binnen 1 Woche zu verlassen. Die von der Ausländerbehörde veranlassten Abschiebungen am 10.08.2007, 13.11.2007, 14.11.2007 wurden von dem Kläger vereitelt, weil er sich im Flugzeug weigerte, in den N. auszureisen, so dass die Flugzeugführer es ablehnten, den Kläger mitzunehmen. Am 19.12.2007 wurde der Kläger mit einer privaten Chartermaschine erneut in den N. ausgeflogen. Im Februar 2009 reiste der Kläger wiederum illegal in das Bundesgebiet ein. Ein am 21.08.2009 gestellter Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid vom 10.09.2009 rechtskräftig abgelehnt. Mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20.04.2011 hat dieses es abgelehnt, dem Kläger Abschiebungsschutz zu gewähren. Der Kläger befand sich bis November 2010 wegen Drogendelikte erneut in Haft. Seit dem 01.11.2010 erhält er von der Ausländerbehörde Duldungen, die zur Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG; Aufenthaltszweck: Tatsächliches Abschiebungshindernis: Passlosigkeit/kein Passersatz, erteilt werden und mit denen dem Kläger, zuletzt befristet bis zum 13.10.2016, der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet wird.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Wirkung vom 01.11.2010 Leistungen nach § 3 AsylbLG. Mit Schreiben vom 07.06.2012 teilte die Ausländerbehörde der Beklagten mit, dass dieser seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätspapieren nicht nachkomme, da er einen Vorführtermin bei der n. Botschaft nicht wahrgenommen habe. Dem widersprach der Kläger über seine Bevollmächtigte im Schreiben vom 09.07.2012: Er habe kein Interesse, bei der Beschaffung seiner Passpapiere nicht behilflich zu sein. Diese seien ihm vor Jahren abgenommen worden und er sei im N. inhaftiert worden, weil er ohne Papiere eingereist sei. Auf erneute Anfrage der Beklagten bestätigte die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 13.09.2012, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und verwies dabei auf das Schreiben vom 12.07.2012 an die Bevollmächtigte des Klägers: Der Pass und die ID-Card seien bereits am 06.01.1997 an die Botschaft gesandt worden und dort einbehalten. Der Kläger habe all die Jahre die Möglichkeit gehabt, sich bei seiner Botschaft ein Passersatzpapier ausstellen zu lassen bzw. sich dort um Identitätsnachweise bemühen können, indem er einen Vertrauensanwalt einschalte oder sich an die dortigen Behörden gewandt hätte. Den Vorführtermin bei der n. Botschaft am 09.05.2012 habe der Kläger nachweislich nicht eingehalten, hierüber liege eine schriftliche Bestätigung der Bundespolizei vor, die die Interviewtermine vor Ort begleitet habe. Bereits mit Bescheid vom 26.07.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Monat Au...