Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Krankengeldbezug in Höhe der Arbeitslosenhilfe. Beitragsbemessung bei Entgeltersatzleistungen, die nach der Arbeitslosenhilfe bemessen sind
Orientierungssatz
Die Beitragsbemessung des Krankengeldes bei Arbeitslosenhilfebeziehern erfolgt gem § 166 Abs 1 Nr 2 SGB 6 auf der Grundlage des der Krankengeldberechnung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts bzw Arbeitseinkommens. Es ist nichts dafür ersichtlich, wonach eine Regelungslücke vorliegt, die durch eine Anwendung der Vorschrift des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB 6 zu schließen ist (vgl SG Gotha vom 8.1.2009 - S 27 RA 649/04 und SG Hamburg vom 26.3.2007 - S 45 AL 1004/04).
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 940,81 Euro festgesetzt.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Beiträgen für Versicherte der Klägerin, die Krankengeld in Höhe der zuvor erhaltenen Arbeitslosenhilfe bezogen, streitig.
Im Rahmen der Beitragsüberwachung nahm die Beklagte bei der Klägerin als Einzugsstelle der Sozialversicherungsbeiträge eine Prüfung gemäß § 28 q Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) vor. Nach vorheriger Anhörung (Schriftsatz vom 27. November 2003) forderte die Beklagte von der Klägerin sodann mit Bescheid vom 3. Februar 2004 Beiträge in Höhe von 794,81 Euro zu Gunsten der ehemaligen Landesversicherungsanstalt Hannover (jetzt Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover) nach.
Diese Nachforderung betraf die Beiträge von 2 Versicherten der Klägerin, die im Jahr 2001 bzw. 2002 im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosenhilfe von der Klägerin Krankengeld in Höhe der zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe gemäß § 47 b Abs. 1 SGB V bezogen hatten. Die Arbeitsunfähigkeit war jeweils während des Bezugs der Arbeitslosenhilfe eingetreten. Während die Klägerin die Beitragsberechnung nach § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI in der ab 1.1.2000 geltenden Fassung berechnet hatte, legte die Beklagte § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI zugrunde. Somit berechnete die Klägerin die Beiträge aus dem Zahlbetrag entsprechend der vorherigen Arbeitslosenhilfe, die Beklagte hingegen aus 80 v. H. des zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes. Die Nachforderung im angefochtenen Bescheid betraf die Differenz der unterschiedlichen Berechnungen.
Gegen den Bescheid vom 3. Februar 2004 erhob die Klägerin mit am 3. März 2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage.
Im Anschluss an die Klageerhebung erteilte die Beklagte am 25. Mai 2004 einen weiteren Bescheid und erhob nunmehr zusätzlich Säumniszuschläge. Die Gesamtforderung erhöhte sich somit auf 940,81 Euro.
Die Klägerin macht geltend, Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessung sei § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI. Der Gesetzgeber habe mit der nach dem Haushaltssanierungsgesetz vorgenommenen Gesetzesänderung ab dem 1.1.2000 eine Änderung der Beitragsberechnungsvorschriften des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI versehentlich unterlassen. Dies sei eine ungewollte Regelungslücke, die im Wege der entsprechenden Anwendung von § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI geschlossen werden müsse. Anderenfalls käme es zu einer beitragsrechtlichen Ungleichbehandlung zwischen "arbeitsfähigen" und "arbeitsunfähigen" Arbeitslosenhilfebeziehern. Kranke würden dann höhere Rentenanwartschaften erzielen können als gesunde Versicherte.
Ein Säumniszuschlag sei im übrigen dann nicht zu erheben, wenn der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe.
Schließlich bezweifelt die Klägerin die Legitimation der Beklagten zur Forderung der Beiträge, da Beitragsgläubiger nicht die Beklagte sondern die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2004 sowie den Bescheid vom 25. Mai 2004 aufzuheben, hilfsweise die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sprungrevision zuzulassen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend und meint, die Rentenversicherungsbeiträge seien auf der Basis von 80 v. H. des zuletzt gezahlten Arbeitsentgeltes gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI zu ermitteln. Eine ungewollte Regelungslücke läge nicht vor. Dem Gesetzgeber sei das Problem bekannt gewesen, wie sich aus einem Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 27.4.2004 ergäbe. Darin werde klargestellt, dass es sich bei dem Krankengeld nach § 47 b SGB V um eine beitragsfinanzierte Versicherungsleistung handele. Für beitragsfinanzierten Krankengeldbezug müsse § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI Anwendung finden.
Säumniszuschläge seien im übrigen zu entrichten, weil die zu niedrige Beitragsentrichtung im Vorgriff auf eine von den Krankenkassen gewünschte, aber letztlich nicht eingetretene Gesetzesänderung erfolgte. Kenntnis von der Zahlungspflicht habe vorgelegen, wie aus entsprechendem Schriftverkehr, u. a. aus dem Jahre 2001, hervorgeh...