Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Abrechnungsausschluss der Nr 40100 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen ab 1.4.2009 verstößt gegen Honorarverteilungsgerechtigkeit
Orientierungssatz
Der zum 1.4.2009 durch die Partner der Bundesmantelverträge eingeführte Abrechnungsausschluss der Ziffer 40100 EBM (juris: EBM-Ä) in den Fällen, in denen in demselben Behandlungsfall sowohl Leistungen des Speziallabors nach dem Abschn 32.3 EBM-Ä als auch Leistungen des Allgemeinlabors nach den Abschn 32.2.1 bis 32.2.7 EBM-Ä erbracht werden, verstößt gegen Art 12 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG.
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2010 und unter teilweiser Aufhebung des Honorarbescheides für das zweite Quartal 2009 verpflichtet, der Klägerin die wegen der gleichzeitigen Erbringung von Leistungen nach den Abschnitten 32.2.1 bis 32.3.7 EBM im selben Behandlungsfall gestrichenen Kostenpauschale 40100 EBM nachzuvergüten.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen; diese tragen ihre Kosten selbst.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Honorars der Klägerin im zweiten Quartal 2009. Streitig ist dabei die Absetzung der Kostenpauschale nach der Nr. 40100 EBM in den Fällen, in denen neben der Gebührenordnungsposition des Abschnitts 32.3 EBM gleichzeitig auch Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7 EBM abgerechnet wurden.
Die Klägerin ist ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in Göttingen, deren angestellte Ärzte sich auf die Erbringung von Laborleistungen spezialisiert haben.
Mit Wirkung ab dem 1. April 2009 änderte der Bewertungsausschuss die Kostenpauschale 40100 EBM. Dessen Leistungslegende lautet seitdem wie folgt: "Kostenpauschale für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial, ggf. auch von infektiösem Untersuchungsmaterial, einschließlich der Kosten für die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen der - Laboratoriumsdiagnostik, …, - Histologie, - Zytologie, - Zytologie und Molekulargenetik, einmal im Behandlungsfall = 2,60 Euro." Weiter wurde mit der Änderung zum 1. April 2009 eine Anmerkung hinter der Kostenpauschale 40100 in den EBM aufgenommen, die den folgenden Inhalt hat: "Die Kostenpauschale 40100 ist in demselben Behandlungsfall nicht neben Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7 berechnungsfähig".
Im Honorarbescheid für das zweite Quartal 2009 setzte die Beklagte die Kostenpauschale der Nr. 40100 EBM in allen Behandlungsfällen ab, in denen die Klägerin neben Leistungen des Abschnitts 32.3 EBM auch nur eine Leistung des Abschnitts 32.2 EBM erbracht hatte. Zur Begründung gab die Beklagte jeweils an, dass die Abrechnung der Ziffer 40100 EBM neben anderen Leistungen im selben Behandlungsfall jeweils unzulässig sei.
Gegen den Abrechnungsbescheid erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2010 zurückwies. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass aus dem Wortlaut der neugefassten Ziffer 40100 EBM eindeutig hervorgehe, dass die Kostenpauschale in demselben Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 32.2 EBM berechnet werden könne. Auch nach Auffassung der Beigeladenen zu 2), deren Stellungnahme die Beklagte eingeholt hatte, könne die Pauschale nur bei alleiniger Erbringung von Leistungen aus dem Abschnitt 32.3 EBM angesetzt werden. Es liege in der Neuregelung auch keine Benachteiligung, denn es seien die Versand- und Transportkosten bei Erbringung der Leistungen aus den Abschnitten 32.2 EBM bereits durch diese Gebührenordnungspositionen abgedeckt, sie seien darin enthalten. Es sei mit der Neuregelung das Ziel verfolgt worden, dass Versand- und Transportkosten je Behandlungsfall nur einmal erstattet werden sollen. Bei gleichzeitiger Abrechnung von Leistungen aus den Abschnitten 32.2 EBM und dem Abschnitt 32.3 EBM führte es zu einer Doppelabrechnung der Transportkosten, wenn die Ziffer 40100 EBM neben diesen Leistungen zusätzlich abgerechnet werden könne. Eine Verletzung von Art. 12 GG oder Art. 3 GG liege nicht vor, da die so verstandene Auslegung der Ziffer 40100 EBM dem Wortlaut entspreche und auch nicht willkürlich sei, da sie gerade dem Ziel diene, dass unabhängig von der Zahl der erbrachten Leistungen nur einmal pro Behandlungsfall Transportkosten erstattet werden. Auch derjenige, der in einem Behandlungsfall mehrfach Leistungen ausschließlich nach dem Abschnitt 32.3 EBM abrechne, erhalte nur eine Kostenpauschale nach der Nummer 40100 EBM vergütet.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 31. März 2010 Klage. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass aus ihrer Sicht bereits der Wortlaut der Anmerkung zur Ziffer 40100 EBM nicht eindeutig sei. Es bleibe unklar, ob die Formulierung "nicht neben Gebührenor...