Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Betriebsstrom für die Heizungsanlage. ab 1.1.2011 Bestandteil des Regelbedarfs
Orientierungssatz
Die Kosten für den Betriebsstrom einer Gastherme sind seit Inkrafttreten des RBEG ab 1.1.2011 in den neu berechneten Regelsätzen enthalten, sodass dafür keine gesonderten Betriebsstromkosten mehr beansprucht werden können (vgl SG Augsburg vom 14.2.2013 - S 16 AS 887/12 und SG Berlin vom 15.12.2014 - S 61 AS 2132/13).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zu bewilligenden Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII.
Der H. geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung. Er bezieht außerdem eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Änderungsbescheid vom 27.04.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum April 2011 bis März 2012. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29.05.2012 Widerspruch ein. Er begründete den Widerspruch damit, dass die Beiträge zur Sterbegeldversicherung bei der Berechnung der Leistung einkommensmindernd hätten berücksichtigt werden müssen.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2012 zurück. Sie führte aus, dass Bestattungsvorsorgekosten nicht berücksichtigt werden könnten, da die erwachsenen und berufstätigen Kinder des Klägers im Falle des Todes des Klägers bestattungspflichtig sein würden. Da beide Kinder in gesicherten Arbeitsverhältnissen stünden, sei nicht absehbar, dass die Kosten einer Bestattung des Klägers zu gegebener Zeit durch den sozialhilfeträger aufzubringen seien. Die Beiträge könnten daher nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger fristgerecht Klage. In der Klagebegründung trug er ergänzend vor, dass der Strom für den Betrieb der Umwälzpumpe in der Gasetagenheizung des Klägers gleichfalls berücksichtigt werden müssen. Dies habe die Beklagte bislang versäumt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nach ausdrücklichem Hinweis des Gerichtes die Nichtberücksichtigung der Beiträge zur Todesfallversicherung unstreitig gestellt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 27.04.2012 für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die zustehenden Leistungen nach SGB XII für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.03.2012 unter weiterer Berücksichtigung von 5 % der Brennstoffkosten zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass Kosten der Unterkunft nicht Streitgegenstand im hiesigen Verfahren seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Änderungsbescheid der Beklagten vom 27.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.012, mit dem die Beklagte die Leistungen des Klägers nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für den Zeitraum von April 2011 bis März 2012 unter Aufhebung der bisher ergangenen Bescheide, soweit sie den Bewilligungszeitraum betreffen, bewilligt hat und gegen den sich der Kläger zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage wehrt.
Eine Beschränkung des Streitgegenstands ist insoweit nicht ersichtlich. Das Gericht weist darauf hin, dass der Kläger bereits am 02.11.2011 Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.10.2011, welcher gleichfalls den Leistungszeitraum April 2011 bis März 2012 betrifft, erhoben hatte. Dieser Widerspruch wurde u.a. mit fehlerhaft berechneten Heizkosten begründet. Hier soll bezüglich der Heizkosten zwischenzeitlich eine Abhilfe durch die Landeshauptstadt mittels Abhilfebescheides erfolgt sein. Das Gericht konnte den vorgelegten Verwaltungsakten einen solchen Abhilfebescheid jedoch nicht entnehmen. Im Übrigen hat die Beklagte diesen Widerspruch vom 02.11.2011 gleichfalls mit dem hier angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 13.08.2012 zurückgewiesen.
In der Sache ist nach dem Ende der mündlichen Verhandlung nur noch die Übernahme der Kosten des Betriebsstroms der Heiz- bzw. Umwälzpumpe der Gasetagenheizung des Klägers streitig.
Die Kosten für den Betriebsstrom einer Gastherme sind seit Inkrafttreten des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) ab 01.01.2011 in den neu berechneten Regelsätzen enthalten, so dass dafür keine gesonderten Betriebsstromkosten mehr beansprucht werden können (so auch SG Augsburg, Urteil vom 14.02.2013, S 16 AS 887/12 und SG Berlin, Urteil vom 15.12.2014, S 61 AS 2132/13). Der in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 ermittelte Strombedarf ist vollständig bei der Regelsatzberechnung ...