Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. kein Anspruch gem § 2 Abs 1 AsylbLG auf dezentrale Unterbringung. Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Leistungsberechtigter nach § 2 Abs 1 AsylbLG kann allein aufgrund des Bezugs sog Analog-Leistungen seine dezentrale Unterbringung in einer privat anzumietenden Wohnung auf Kosten des Leistungsträgers nicht beanspruchen. Der Leistungsberechtigte hat nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung des zuständigen Leistungsträgers über die Art und Weise der Deckung seines Bedarfs an Unterkunft und Heizung.

2. Die Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft kann sich im Einzelfall für das Leistungsrecht bindend aus einer asylrechtlichen Vorgabe oder ausländerrechtlichen Auflage zur Duldung ergeben.

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 23. September 2010 wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner des Inhalts, diesen einstweilen zu verpflichten, dem 1989 geborenen Antragsteller kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens, der im Jahre 2004 in die Bundesrepublik ohne Identitätsnachweis zum Zwecke der Beantragung von Asyl mit der Begründung eingereist ist, er sei staatenloser Kurde, und der derzeit aufgrund des Beschlusses der 39. Kammer des erkennenden Gerichtes vom 10.06.2010 - S 39 AY 33/10 ER (die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss ist derzeit beim LSG Niedersachsen-Bremen unter dem Aktenzeichen L 8 AY 57/10 B ER anhängig) - berechtigt ist, bis zum Abschluss des beim Antragsgegner in der Hauptsache anhängigen Widerspruchsverfahrens vorläufig Leistungen nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu beziehen, die laufenden Kosten (310,- € Kaltmiete zzgl. 40,- € Nebenkostenvorauszahlung) und die Kaution (930,- €) für eine zur privaten Anmietung bereit stehende eigene Wohnung in der D. in E. zu übernehmen (vgl. dazu den vom Antragsteller vorgelegten, noch nicht unterzeichneten Mietvertrag vom 23.08.2010, Blatt 2 ff. der Gerichtsakte), ist unbegründet, denn der Antragsteller hat für sein e.g. Begehren keinen Anordnungsanspruch und keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO).

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Das ist immer dann der Fall, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache im Falle des Obsiegens nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76 -, BVerfGE 46 [166, 179, 184]). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist es ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründet. Eine aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebotene Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfahren ist jedoch nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und für die Hauptsache hohe Erfolgsaussichten prognostiziert werden können (Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.09.2004 - L 7 AL 103/04 ER -). Sowohl die hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen.

Der Antragsteller , der nach Erkundigungen der Kammer derzeit von der Stadt E. gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder (beide auch Antragsteller im Verfahren S 39 AY 33/10) in der Obdachlosenunterkunft der Stadt in der F. in E. untergebracht ist, die ihm und seinen Angehörigen im Ergebnis als Sachleistung des Antragsgegners unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (die nach der Gebührenordnung der Stadt E. über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte vom 11.06.2001 monatlich in Rechnung gestellten und auf den Leistungsbescheiden des Antragstellers als Kosten der Unterkunft (KdU) ausgewiesenen Benutzungsgebühren stellen im Ergebnis lediglich interne Verrechnungsposten zwischen Stadt und dem Antragsgegner dar, denn der Antragsteller und seine Angehörigen zahlen de facto kein Entgelt an den Antragsgegner oder einen Dritten (insbes. die Stadt E.) für die Überlassung ihrer Unterkunft), hat keinen Anordnungsansp...

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