Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. kein Anspruch gem § 3 Abs 1 AsylbLG auf dezentrale Unterbringung. Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Leistungsberechtigter, der nach § 1a Nr 2 AsylbLG nur eingeschränkte Grundleistungen bezieht und in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber untergebracht ist, hat in der Regel auch nach längerem Aufenthalt in Deutschland keinen Anspruch auf dezentrale Unterbringung in privat angemietetem Wohnraum.

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 18. September 2010 wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner des Inhalts, diesen einstweilen zu verpflichten, der 1952 in Syrien geborenen, derzeit mangels Pass-/ Passersatzpapieren von der als Ausländerbehörde zuständigen Stadt D. geduldeten Antragstellerin kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens, die wohl zu Beginn des Jahres 2005 in die Bundesrepublik ohne Identitätsnachweis zum Zwecke der Beantragung von Asyl mit der Begründung eingereist ist, sie sei staatenlose Kurdin (ihr Asylantrag blieb erfolglos, vgl. Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.05.2005), und derzeit nach § 1a Nr. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nur eingeschränkte Grundleistungen bezieht sowie gemeinsam mit ihren beiden Söhnen E. und F. in einer 2 Zimmer sowie Küche, Bad und Flur umfassenden Wohnung im Untergeschoss der Notunterkunft für Obdachlose der Stadt D. in der G. in D. kostenfrei untergebracht ist (vgl. dazu die die Leistungsgewährung bestätigenden Beschlüsse der 39. Kammer des erkennenden Gerichtes vom 13.08.2009 - S 39 AY 143/09 ER - und vom 10.06.2010 - S 39 AY 33/10 ER -; die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss ist, soweit er dem Antrag des Sohnes der Antragstellerin, H., stattgegeben hat, derzeit beim LSG Niedersachsen-Bremen unter dem Aktenzeichen L 8 AY 57/10 B ER anhängig),

ihr unverzüglich angemessenen Wohnraum zur Verfügung zu stellen und diesbezüglich die notwendigen angemessenen Miet- und Heizkosten zu übernehmen,

weil die Stadt D. die derzeit von ihr bewohnte Einrichtung für Obdachlose und Asylbewerber in der G. verkommen lasse, sich die bewohnten Räumlichkeiten nur spärlich heizen ließen und mit Parasiten befallen seien, sodass durch die derzeitige Unterbringung ihr Gesundheitszustand gefährdet sei, wie die vorgelegten Ärztlichen Atteste des Dr. I. belegten, ist unbegründet, denn die Antragstellerin hat für ihr e.g. Begehren keinen Anordnungsanspruch und keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO).

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Das ist immer dann der Fall, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache im Falle des Obsiegens nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 19.10.1977 - 2 BvR 42/76 -, BVerfGE 46 [166, 179, 184]). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist es ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründet. Eine aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebotene Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfahren ist jedoch nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und für die Hauptsache hohe Erfolgsaussichten prognostiziert werden können (Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.09.2004 - L 7 AL 103/04 ER -). Sowohl die hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Dies ist der Antragstellerin nicht gelungen.

Wie die Kammer bereits in ihrem den Sohn der Antragstellerin, H., betreffenden Beschluss vom 03.09.2010 - S 42 AY 147/10 ER - ausgeführt hat, entscheidet, soweit - wie vorliegend die Antragstellerin - der Leistungsberechtigte nicht schon aus ordnungsrechtlichen Gründen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist, der nach dem AsylbLG zuständige Leistungsträger über die Art und Weise der Deckung des laufenden Bedarfs des Leistungsberechtigten an Unterkunft und Heizung nach seinem Ermessen. Die Ausübung dieses Ermessens hat sich vorrangig an den...

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