Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Anerkenntnis. Wirksamkeit. Verpflichtung zu gesetzwidriger Leistung. Verfügungsbefugnis
Orientierungssatz
Verpflichtet sich der Leistungsträger mit einem Anerkenntnis zu einer gesetzeswidrigen Leistung, so ist das Anerkenntnis wirksam, soweit sein Gegenstand nicht außerhalb der Verfügungsbefugnis des Leistungsträgers liegt.
Tatbestand
Die Antragsteller wehren sich gegen die Rückstufung auf das Niveau der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG aufgrund einer im August 2007 erfolgten Gesetzesänderung. Mit Bescheid vom 22. November 2007 erfolgte eine Neuberechnung der den Antragstellern bislang gewährten Leistungen mit der Begründung, sie hätten noch nicht über eine Dauer von 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten (Bl. 13 d. A.).
Mit Datum vom 3. Dezember 2007 (Bl. 19 d. A.) legten die Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. November 2007 ein, den sie damit begründeten, ihrer Auffassung nach habe eine Leistungsrückstufung auf Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG zu unterbleiben, da sie die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG erfüllen würden. Auf die 48-Monatsfrist seien insoweit auch andere öffentliche Leistungen als solche nach §§ 1, 3 AsylbLG anzurechnen. Andernfalls sei § 2 AsylbLG als verfassungswidrig anzusehen.
Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2007, eingegangen bei dem Sozialgericht Hildesheim am gleichen Tag, haben die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Konkret beantragen die Antragsteller,
ihnen für die Zeit vom 6. Dezember 2007 an vorläufig - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - Leistungen gem. § 2 AsylbLG unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner hat sich im Laufe des Antragsverfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zum einen darauf berufen, die Antragsteller würden die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG, nämlich einen 48-monatigen Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG nicht erfüllen. Der Wortlaut des § 2 AsylbLG deute insoweit eindeutig darauf hin, dass andere öffentliche Leistungen - abgesehen von Leistungen nach § 3 AsylbLG - auf den 48-Monatszeitraum nicht anzurechnen seien. Zusätzlich seien die Voraussetzungen für die Erbringung privilegierter Leistungen auch nicht gegeben, da die Antragsteller ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst hätten. Die Antragsteller hätten im März 2007 eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.930,00 € für die Passbeschaffung erhalten. Die Kosten seien von der Antragstellerin zu 1. geltend gemacht worden. Bis dato seien jedoch keine Nachweise über die Verwendung der Beihilfe zur Passbeschaffung nachgewiesen worden. Im weiteren Verlauf des Antragsverfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war zwischen den Beteiligten insbesondere streitig, ob den Antragstellern gegenüber der Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG a. E. gerechtfertigt ist.
Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2008 teilte der Antragsgegner sodann mit, dass die Antragsteller vorläufig Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten würden. Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 wurde der Antragsgegner seitens des Gerichtes dementsprechend um Übersendung eines Bescheides über die vorläufige Leistungsgewährung gebeten. Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 teilte der Antragsgegner mit, das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2008 - B 8/9 b AY 1/07 R - entschieden, dass die Verschärfung der gesetzlichen Regelungen des § 2 AsylbLG ab 28. August 2007 durch die Verlängerung der Vorbezugszeit von Grundleistungen (48 statt 36 Monate) auch für laufende Fälle verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Bei der Voraussetzung der Vorbezugszeit handele es sich auch nicht um eine Wartezeitregelung, deren Voraussetzungen schon erfüllt wären, wenn der Ausländer andere Sozialleistungen als die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG oder überhaupt keine Sozialleistungen bezogen hat. Da die Antragsteller noch nicht über einen Zeitraum von 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hätten, käme unter keinem Gesichtspunkt eine Leistungsbewilligung nach § 2 AsylbLG in Betracht. Dementsprechend könnten auch keine vorläufigen Leistungen nach § 2 AsylbLG bewilligt werden.
Mit Verfügung des Gerichtes vom 18. Juli 2008 wurde der Antragsgegner um Klarstellung gebeten, wie sich der Schriftsatz vom 24. Juni 2008 zum Schriftsatz vom 19. Juni 2008 verhält. Insoweit wurde darauf hingewiesen, dass der zuletzt genannte zumindest als Teilanerkenntnis anzusehen sein dürfte und, da das (Teil-) Anerkenntnis ebenso wie der Vergleich eine Doppelnatur habe, auch ohne dessen Annahme der Anspruch inhaltlich nicht mehr zu prüfen sein dürfte.
Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Juli 2008 teilte der Antragsgegner daraufhin mit, dass der Schriftsatz vom 19. Juni 2008 dahingehend zu verstehen gewesen sein sollte, dass den Antragstellern vorläufig Leistungen nach § 2 Asyl...