Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Bestimmung der tatsächlichen Aufwendungen für die Warmwassererzeugung. zentrale Warmwassererzeugung. Fehlen technischer Vorrichtungen zur Verbrauchserfassung. keine Notwendigkeit zur Bestimmung einer Angemessenheitsgrenze. Unzulässigkeit der Heranziehung der Werte des § 21 Abs 7 S 2 SGB 2. Zuordnung zu den Heizkosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für den Fall einer zentralen Warmwasserversorgung, wobei die Kosten hierfür nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden, bedarf es iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 nicht der Bestimmung angemessener Warmwasserkosten.

2. Die Bestimmung der angemessenen Warmwasserkosten kann nicht auf Grundlage der Werte des Mehrbedarfs für dezentrale Warmwasserversorgung nach § 21 Abs 7 S 2 Nr 1 bis 4 SGB 2 erfolgen, weil dieses eine unzulässige Pauschalisierung darstellt.

 

Orientierungssatz

Ist eine konkrete Bestimmung der tatsächlichen Energiekosten für die Warmwasserzubereitung und damit eine Trennung zwischen den Heizkosten und den Energiekosten für die Warmwasserzubereitung nicht möglich, sind die Kosten für die Warmwasserzubereitung systematisch den Heizkosten zuzuordnen (vgl LSG Essen vom 28.5.2013 - L 9 AS 541/13 B).

 

Tenor

Unter Abänderung des Bescheids vom 02.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2012 wird der Beklagte verurteilt, den Klägern für den Zeitraum 01.02.2012 bis 31.07.2012 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 27,48 Euro zu gewähren.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 01.02.2012 bis 31.07.2012, insbesondere im Hinblick auf die Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.

Die 2006 und 2007 geborenen Kläger bilden mit ihrer Mutter H. eine Bedarfsgemeinschaft und stehen bei dem Beklagten seit 2007 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Die alleinerziehende Mutter der Kläger absolvierte seit dem 01.08.2010 eine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau und bezog 2012 Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach §§ 59 ff. des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) a.F.

Seit dem 01.11.2007 bewohnen die Kläger mit ihrer Mutter eine Wohnung unter der Anschrift I.. Hierfür hatten sie ab dem 01.05.2011 pro Monat eine Grundnutzungsgebühr in Höhe von 309,48 Euro, Betriebskosten in Höhe von 149,60 sowie Heizkosten in Höhe von 64,70 Euro zu entrichten. Die Kosten für die Warmwasseraufbereitung sind dabei in den Heizkosten enthalten und werden zu 50 % nach der beheizbaren Wohnfläche und zu 50 % als Verbrauchskosten nach Anzeige der eingebauten Messgeräte bestimmt.

Unter dem 23.01.2012 beantragte die Mutter der Kläger die Fortzahlung von Leistungen ab dem 01.02.2012. Diesen Antrag beschied der Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 02.02.2012. Ausweislich des diesem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen berücksichtigte der Beklagte bei den Klägern jeweils als Kosten für Unterkunft und Heizung einen Betrag von 170,56 Euro, der sich aus einem Betrag von 103,16 Euro für die Nettokaltmiete, einem Betrag von 49,87 Euro für die Nebenkosten sowie einem Betrag von 17,53 Euro für die Heizkosten zusammensetzte. Zusätzlich berücksichtigte der Beklagte bei den Klägern jeweils einen Nebenkostenanteil für Warmwasser von 1,75 Euro.

Hiergegen legten die Kläger durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 02.03.2012 Widerspruch ein und rügten, dass der Beklagte lediglich Heizkosten in Höhe von monatlich 52,60 Euro in die Berechnung eingestellt habe, woraus sich nach Kopfteilen berechnet der Betrag von 17,53 Euro ergäbe. Der Beklagte habe offenbar den Warmwasseranteil in Höhe des sich aus § 21 Abs. 7 SGB II ergebenden Mehrbedarfs für die Mutter der Kläger abgezogen. Diese Regelung sei aber nur eine Anspruchsgrundlage für Bedarfsgemeinschaften mit dezentraler Warmwasserversorgung. Dieses sei bei den Klägern nicht der Fall.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2012 zurück. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II würden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Bei den Klägern seien die Warmwasserkosten in den Aufwendungen für die Heizung enthalten. Der Beklagte habe den Klägern daher Heizkosten in Höhe von 17,53 Euro und Warmwasserkosten in Höhe von 1,75 Euro gewährt.  Unter Berücksichtigung eines Anteils für Heizkosten von 17,53 Euro und Warmwasser von 8,60 Euro für die Mutter der Kläger, die aufgrund des Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei, würden die gesamten Heizkosten in Höhe von 64,70 Euro übernommen.

Hiergegen haben die Kläger durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 02.04.2012 Klage vor dem Sozialgericht Hildesheim erhoben.

Sie sind der Auffassung, der Beklagte hät...

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