Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung
Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren S 20 KR 289/18 (ehemals S 20 KR 160/13) durch Klagerücknahme beendet ist.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Rechtsstreit durch die Klagerücknahmefiktion gemäß § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beendet worden ist.
In dem zugrundeliegenden Verfahren stellte die Beklagte mit Bescheid vom 04. April 2013 die weitere Zahlung von Krankengeld an die Klägerin über den 14. April 2013 ein. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei nicht plausibel. Den hiergegen durch den Bevollmächtigten der Klägerin ohne Begründung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. Juni 2013 als unbegründet zurück.
Mit ihrer am 04. Juli 2013 beim Sozialgericht Itzehoe durch ihren Bevollmächtigten erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheides vom 04. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juni 2013 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Krankengeld über den 14. April 2013 hinaus zu leisten.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch (fiktive) Klagerücknahme,
hilfsweise Klagabweisung
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid.
Die Klageschrift vom 04. Juli 2013 enthält keine Begründung des geltend gemachten Anspruchs und auch keinen Klagantrag, allerdings hat der Bevollmächtigte der Klägerin hierin angekündigt, die Klage nach erfolgter Akteneinsicht zu begründen. Die Kammer hat ihm mit Verfügung vom 04. Oktober 2013 Akteneinsicht gegen Empfangsbekenntnis für 10 Tage in dessen Büroräumen gewährt. Das Empfangsbekenntnis ist am 07. Oktober 2013 von dem Bevollmächtigten unterzeichnet worden.
In der Folge hat die Kammer mit gerichtlicher Verfügung vom 07. Januar 2014, 09. Juli 2014, 27. August 2014 und 29. Oktober 2014 an die beabsichtigte Klagebegründung sowie an die Antragstellung erinnert. Eine Reaktion ist jedoch ausgeblieben.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 11. Dezember 2014 ist der Bevollmächtigte der Klägerin unter Hinweis auf die noch nicht vorliegende angekündigte Klagebegründung sowie den fehlenden Klagantrag aufgefordert worden, das Verfahren zu betreiben. Insbesondere hat die Kammervorsitzende um die Angabe gebeten, bis wann Krankengeld begehrt wird. Weiterhin erfolgte der Hinweis, dass gemäß § 102 Abs. 2 SGG die Klage als zurückgenommen gilt, wenn das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate ab Zugang der Aufforderung nicht betrieben wird. Die Verfügung ist von der Kammervorsitzenden mit vollem Nachnamen unterzeichnet worden. Die Betreibensaufforderung ist gegen Empfangsbekenntnis vom 16. Dezember 2014 zugestellt worden.
Nachdem eine Reaktion des Bevollmächtigten der Klägerin nicht erfolgte, hat die Kammer mit Verfügung vom 17. März 2015 das Verfahren als durch Rücknahme der Klage beendet ausgetragen.
Mit Schreiben vom 05. Juni 2018 begehrt die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten die Fortsetzung des Verfahrens. Die Kammer hat das Verfahren unter Vergabe eines neuen Aktenzeichens (S 20 KR 289/18) fortgesetzt.
Die Kammer hat mit gerichtlichem Schreiben vom 02. August 2018 die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung der Kammer kann nach § 105 SGG durch Gerichtsbescheid erfolgen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidungsform vorher ordnungsgemäß angehört wurden.
Eine Sachentscheidung darüber, ob der angefochtene Verwaltungsakt vom 04. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juni 2013 rechtmäßig ist und die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Krankengeldzahlungen über den 14. April 2013 hinaus hat, kann nicht erfolgen, da die Klage gemäß § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen gilt. Gemäß § 102 Abs. 2 SGG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Mit der Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens ist der Kläger auf die Folgen des Nichtbetreibens einer Klage hinzuweisen (§ 102 Abs. 2 S. 3 SGG). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist wirksam unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen des Nichtbetreibens aufgefordert worden, das Verfahren zu betreiben. Auch die weiteren in de...