Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankengeld. Weitergewährung. ärztliche Feststellung vor Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnitts. Nachholung einer Arbeitsunfähigkeitsfeststellung. Versicherungspflicht. Erfordernis des Vorliegens einer entgeltlichen Beschäftigung
Leitsatz (amtlich)
1. Voraussetzungen für die Weitergewährung von Krankengeld.
2. Die erneute ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit muss vor dem Ablauf des Krankenbewilligungsabschnitts erfolgen.
3. Das Vorliegen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V hängt nicht allein vom Bestehen eines Arbeitsvertrages ab, sondern davon, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegt.
4. Zur ausnahmsweisen Nachholung einer Arbeitsunfähigkeitsfeststellung mit Rückwirkung auf den letzten Tag des abgelaufenen Krankengeldbezugs.
Orientierungssatz
Az beim LSG Schleswig: L 5 KR 71/15.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Weitergewährung von Krankengeld über den 30. September 2011 hinaus.
Der jetzt 59-jährige Kläger war seit 1. September 2004 Mitglied der Beklagten aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Baumaschinenführer bei der Firma R... Garten- und Landschaftsbau GmbH in N...
Am 15. März 2011 erkrankte er arbeitsunfähig wegen eines Hirninfarktes. Daraus resultierten Lähmungen im rechten Arm und im Gesicht sowie Sprachstörungen.
Ab dem 27. April 2011 gewährte die Beklagte Krankengeld. In dem Zeitraum vom 24. Mai 2011 bis zum 14. Juni 2011 durchlief der Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, aus der er arbeitsfähig entlassen wurde. Für die Zeit der Reha erhielt er Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Nord. Nach Angabe des behandelnden Arztes Herrn C... habe weiter Arbeitsunfähigkeit vorgelegen bis zum 22. August 2011. Der Versuch einer Wiedereingliederung wurde am 23. August 2011 begonnen, jedoch abgebrochen. Ein erneuter Versuch ab dem 15. September 2011 wurde vom Arbeitgeber abgelehnt.
Am 31. August 2011 bescheinigte Herr C... Arbeitsunfähigkeit bis 23. September 2011, an diesem Tage bescheinigte er dies erneut, nachdem er auch am 4. September 2011 gegenüber der Beklagten erklärt hatte, dass ab 24. September 2011 mit Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei.
Mit Bescheid vom 7. September 2011 stellte die Beklagte fest, der Kläger könne seine Tätigkeit aus medizinischer Sicht spätestens ab dem 24. September 2011 wieder aufnehmen. Grundlage war eine Begutachtung nach Aktenlage durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
Am 27. September 2011 stellte die Ärztin für Innere Medizin Frau Dr. St... eine Arbeitsunfähigkeit bis 30. September 2011 fest. Am 4. Oktober 2011 erfolgte dann einen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 28. Oktober 2011 durch Herrn C...
Durch Widerspruch vom 28. September 2011 machte der Kläger geltend, er sei noch nicht gesund. Er habe Beschwerden im rechten Oberarm sowie im Schulterbereich. Im rechten Arm habe er keine Kraft. Er habe Schmerzen bis in den Hals und eine Bewegungseinschränkung des rechten Armes sowie des Hals-, Nacken- und Kopfbereichs. Die Nachtruhe sei gestört, er sei weiterhin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Er reichte einen Arztbericht von Herrn C... vom 6. Oktober 2011 ein, wonach der Kläger aus unerfindlichen Gründen arbeitsfähig aus der Reha entlassen worden sei. Es hätten deutliche Defizite in der rechten Körperhälfte bestanden. Der Kläger habe nur ca. ein Viertel der Kraft wie vorher, mache anhaltend Krankengymnastik und Physiotherapie. Die Fahrzeugführung könne er gut wieder leisten, jedoch könne er keine schweren körperlichen Tätigkeiten verrichten wie das Heben von Bordsteinkanten von 25 kg. Am 26. September 2011 habe sich der Kläger beim Arbeitgeber für die Arbeitseinteilung zur Verfügung gestellt in der Hoffnung, wieder als Fahrzeugführer eingesetzt zu werden. Sein Arbeitgeber habe ihn nach Hause geschickt, es gebe keine Arbeit.
Am 11. November 2011 stellte der Kläger beim Sozialgericht Itzehoe einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 27 KR 22/11 ER). Der Antrag war in erster Instanz erfolgreich, das Landessozialgericht Schleswig-Holstein lehnte jedoch auf die Beschwerde der Beklagten den Antrag insgesamt durch Beschluss vom 23. März 2012 (L 5 KR 40/12 B ER) ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Laut MDK sei die weitere Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht nachvollziehbar.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 28. Februar 2012 vor dem Sozialgericht Itzehoe erhobenen Klage. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein Widerspruchsvorbringen. Der Arbeitsversuch ab 23. August 2011 sei gründlich danebengegangen. Der Kläger könne Maschinen steuern, aber nicht die Zusatzarbeiten wie das Tragen von Pflastersteinen, Gehwegplatten oder Bordsteine verrichten. Er habe seine Arbeitskraft am 26. September 2011 angeboten, der Arbeitgeber habe ihm ...