Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstausstattung für die Wohnung. Haushaltsgerät. Herd. Pauschalbeträge. Transport. gebrauchtes Gerät. Folgenabwägung. Arbeitslosengeld II. Sonderbedarf. Wohnungserstausstattung. unzureichende Höhe des bewilligten Pauschalbetrages
Leitsatz (amtlich)
Erbringt der Leistungsträger die Leistungen für die Erstausstattung mit einem Haushaltsgerät durch Pauschalbeträge, müssen die Pauschalbeträge bedarfsdeckend sein, also den Hilfebedürftigen in die Lage versetzen, das Haushaltsgerät zeitnah anzuschaffen.
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin weitere 80 € für die Erstausstattung ihrer Wohnung mit einem Herd zu zahlen.
2. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die vorläufige Übernahme weiterer Kosten für einen Herd.
Bis zum 31.8.2007 lebte die Antragstellerin in G. . Ihre dortige Wohnung hatte die Vermieterin u. a. mit einem Elektroherd ausgestattet. Am 1.9.2007 zog die Antragstellerin nach K. um. Den Elektroherd musste sie in ihrer bisherigen Wohnung lassen. Ihre neue Mietwohnung in K. ist mit keinem Herd ausgestattet.
Mit Bescheid vom 5.9.2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 1.9.2007 - 29.2.2008 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 623 €.
Auf Antrag der Antragstellerin vom 6.9.2007 bewilligte sie ihr darüber hinaus mit Bescheid vom 18.9.2007 unter Hinweis auf § 23 Abs. 3 SGB II einen Betrag in Höhe von 130 € für die Anschaffung eines Herdes. Zur Begründung der Höhe der Leistung gab sie an, die Kosten der Erstausstattung mit Haushaltsgeräten würden aufgrund der Rechtsverordnung nach § 27 Nr. 3 SGB II nur in pauschaler Höhe übernommen.
Hiergegen legte die Antragstellerin am 28.9.2007 Widerspruch ein. Sie machte geltend, der bewilligte Betrag reiche für die Anschaffung eines Herdes bei weitem nicht aus. Trotz intensiver Suche bei Discountern und im Internet habe sie kein Gerät finden können, das weniger als 200 € koste. Der Preis des günstigsten Herdes betrage einschließlich Lieferung 210 €.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4.10.2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die Ausstattung einer Wohnung mit Haushaltsgeräten könne gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erfolgen. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge seien gemäß § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. Sie, die Antragsgegnerin, lege ihren Pauschalbeträgen zum einen durchschnittliche ortsübliche Preise zu Grunde, zum anderen Erfahrungswerte der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt K. mit dem Möbellager der Arbeitsförderungsbetriebe. Die Leistungen nach dem SGB II dienten allein der Existenzsicherung. Angesichts dessen müsse sich die Antragstellerin an der untersten Preisklasse orientieren. Es sei ihr auch zuzumuten, gebrauchte Artikel zu erwerben. Angebote hierfür seien ausreichend vorhanden.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 15.10.2007 Klage erhoben (S 5 AS 5036/07) und am 16.10.2007 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Sie trägt ergänzend vor, es sei ihr nach wie vor nicht gelungen, einen Herd zu einem Preis von 130 € zu finden. Sie habe nicht nur bei örtlichen Discountern (Real, Praktiker, Roller, Saturn, Media Markt) gesucht, sondern auch im Internet recherchiert. Darüber hinaus habe ihr Bruder am 29.9.2007 auf drei Kleinanzeigen geantwortet und ein Gerät besichtigt, im Ergebnis allerdings ohne Erfolg. Sie selbst verfüge über keine ausreichenden Fachkenntnisse, um einen gebrauchten Herd von einem Privaten zu kaufen. Das von der Antragsgegnerin erwähnte Möbellager der Arbeitsförderungsbetriebe habe ihr am 10.10.2007 mitgeteilt, es gebe momentan keinen Herd; sie solle ab und zu vorbeischauen. Auch ein Mitarbeiter der Agentur für Arbeit, Herr H., habe ihr am 28.9.2007 die Auskunft erteilt, das Möbellager verfüge meistens über keine Herde. Vor diesem Hintergrund benötige sie umgehend weitere 80 €, um - zusammen mit den bereits bewilligten 130 € - einen Herd zu einem Preis von 210 € erwerben zu können.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr weitere 80 € zur Anschaffung eines Herdes zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verweist zur Begründung auf die ablehnenden Bescheide und trägt ergänzend vor, ihre Pauschalbeträge beruhten auf Auswertungen der Presse sowie persönlichen Besuchen bei Second-Hand-Läden. Die Werte stammten aus dem Jahr 2005 und würden bei Bedarf aktualisiert. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin verfüge das Möbellager der Arbeitsförderungsbetriebe jedenfalls zeitweise über Elektroartikel. So habe eine Anfrage am 24.10.2007 ergeben, dass dort ein Herd für 50 € angeboten werde. ...