Entscheidungsstichwort (Thema)
Pauschalierung der vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Kosten für die Erstausstattung der Wohnung
Orientierungssatz
1. Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten werden nicht im Rahmen der Regelleistungen, sondern gesondert erbracht. Sie können pauschaliert werden.
2. Werden die Leistungen durch Pauschalbeträge erbracht, müssen diese bedarfsdeckend sein. Ein Pauschalbetrag ist zu niedrig, wenn er nur unter günstigen Umständen zur Bedarfsdeckung ausreicht.
3. Ein vom Leistungsträger für die Anschaffung eines neuen Elektroherdes festgesetzter Betrag von 130.- €. ist nicht ausreichend bemessen. Notwendig ist hierzu ein Betrag von ca. 200.- €. . Hinzuzurechnen sind die Anschlusskosten.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2009 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig - unter dem Vorbehalt anderer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache - einen Betrag von 218,- € für den Erwerb und Anschluss eines Elektroherdes zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M., Lüneburg, bewilligt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt nach einem Umzug in eine neue Wohnung im Rahmen der Erstausstattung den für die Anschaffung eines Kochherdes erforderlichen Geldbetrag von 178,- €.
Da in der von ihr bezogenen Wohnung kein Herd vorhanden war, beantragte sie eine Beihilfe für einen Elektroherd, was durch Bescheid vom 28. Juli 2009 abgelehnt wurde. Auf den Widerspruch der Antragstellerin, dem diverse Angebote für Elektroherde beigefügt waren, erging der Widerspruchsbescheid vom 26. August 2009, in dem ein Betrag von 80,- € zugesagt wurde, was durch Bewilligungsbescheid vom 31. August 2009 umgesetzt wurde.
Am 11. September 2009 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Klage erhoben.
Zur Begründung ihres zeitgleich am 11. September 2009 gestellten Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trägt die Antragstellerin vor, das einfachste Modell sei für 199,- € bei der Fa. D. zu erwerben, die den Herd anliefern und auch anschließen würden (für 59,- €). Auch bei einer weiteren Fa. sei ein Standherd für 199,95 € lieferbar. In der Stadt Hamburg sähen die Fachanweisungen zu § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II vor, dass für einen Elektroherd ein Betrag von 195,- € bewilligt werden könne. Die im Widerspruchsbescheid nebst Bewilligungsbescheid nun angesetzten 80,- € entbehrten einer belastbaren Grundlage und seien nicht geeignet, den Anspruch der Antragstellerin auf eine Erstausstattung zu erfüllen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 28.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2009 der Antragstellerin weitere 178, -.€ für den Erwerb eines Elektroherdes zu bewilligen,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin weitere 40,- € für den fachmännischen Anschluss eines Elektroherdes zu bewilligen und über 138,- € ein Darlehen zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, die hier in Rede stehenden Leistungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II könnten in Form von Pauschbeträgen erbracht werden, wobei Erfahrungswerte zu berücksichtigen seien. Die Gewährung von Hilfen habe sich u.a. auch an der Kaufkraft der arbeitenden Bevölkerung mit unterem Einkommen zu orientieren, so dass gebrauchte Gegenstände als angemessene Hilfe zur Verfügung gestellt werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat Erfolg.
1. Die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage ist anzuordnen, weil rechtliche Zweifel am angefochtenen Bescheid vom 28. Juli 2009 idF des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2009 bestehen. Eine sachgerechte Ermessensausübung besteht darin, dass der Geldleistung grundsätzlich der Vorzug zu geben ist (Münder in LPK-SGB II, § 23 Rn. 16), da hierdurch die Eigenverantwortung des Hilfebedürftigen gestärkt werden kann. Keiner weiteren Ausführungen bedarf es, dass ein Kochherd zum notwendigen Bedarf zählt. Allerdings ist ein Pauschalbetrag von 80,- € für die Anschaffung eines Elektroherdes im Rahmen einer Erstausstattung angesichts der Angebote auf dem Markt zu eng bemessen, da es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - auch mit Blick auf die Nutzungsdauer eines Kochherdes - durchaus sinnvoll ist, nicht einen bereits langjährig (ab-) genutzten Herd zu erwerben, sondern einen neuen - einwandfrei funktionsfähigen - Herd. Insoweit wird auf die nachfolgenden Gründe verwiesen.
2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen derzeit - im Zeitpunkt der gerichtlichen ...